Zum Inhalt wechseln

Neues beim Ruhen von Versorgungsansprüchen

Magdeburg.

Es gibt eine interessante Entwicklung im Bereich des Ruhens von Versorgungsansprüchen nach § 55 BeamtVG und § 2 Nr. 7 BeamtVüV. Beamten, denen wegen ihrer Systemnähe oder früherer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR Teile ihrer Versorgung unter Berufung auf die vorgenannten Normen nicht gewährt werden, haben Grund zur Hoffnung.

Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat in seinem Urteil vom 23.02.2011 – Az: 5 A 320/08 HAL – festgelegt, dass die Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR (Stasi-Unterlagen) heute nicht mehr zum Beweis der Tätigkeit der betreffenden Beamten bzw. zum Beweis der Systemnähe herangezogen werden können. Eine entsprechende Vorschrift im Stasiunterlagengesetz sei heute nicht mehr anwendbar.
Das Gericht hat dem klagenden Beamten in der ersten Instanz Recht gegeben und die von der OFD verfügte Ruhensregelung von Teilen der Versorgung für Unwirksam erklärt.

Dieses Verfahren befindet sich in der Rechtsmittelinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG). Zur Sicherung von entsprechenden Ansprüchen vergleichbarer Beamter wird deshalb empfohlen, gegen den Bescheid über eine Ruhensregelung aus den vorgenannten Gründen unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Halle Widerspruch einzulegen. Die OFD wird sicherlich das Verfahren bis zur endgültigen Klärung aussetzen, die Versorgungsansprüche sind aber in jedem Fall gesichert.

Weitere Informationen sind über das Landesbüro oder die Bezirksgruppen zu erlangen.

This link is for the Robots and should not be seen.