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In der Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei August 2018 sind u.a. folgende Themen zu finden...

Sie können den Landesteil aus Sachsen-Anhalt auch als PDF-Datei lesen, wenn Sie auf das Vorschaubild klicken.

Inhaltsverzeichnis

Kennzeichnungspflicht ab Juli 2018 - Wir werden weiter kämpfen
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nun ist es endlich soweit: Schwarze Schafe in unseren Reihen werden keine Chance mehr haben!

Tag der offenen Tür an der FH Polizei - Kein Samstag, wie jeder andere

Mittlerweile ist der Tag der offenen Tür zur Tradition geworden und auch wir als GdP mit unserem Förderverein waren am 16. Juni vor Ort.

Ein unrühmliches Kapitel in der Beamtenversorgung - Bestrafung auf Lebenszeit beendet

Von vielen nahezu unbemerkt, ging ein unrühmliches Kapitel in der Beamtenversorgung zu Ende.

Änderung beamtenrechtlicher Regelungen - Der neue § 106 im LBeamtG - das sind die Altersgrenzen

Der Erlass des MI vom 26.06.2018 trifft die konkreten Regelungen zum § 106 LBeamtG ( Altersgrenzen).

Neue Erschwerniszulagenverordnung des Landes - GdP-Forderung erfüllt – Verfassungsschutzkollegen bedacht

Die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 22. Dezember 2011 wurde geändert.

Seniorengruppen Halle und Saalekreis - Ein schöner Tag an den Leipziger Seen

Am 14.06.2018 unternahmen die Seniorengruppen aus Halle und dem Saalekreis einen Ausflug an die Leipziger Seen.

Seniorentermine

Gelacht oder Nachgedacht


Kennzeichnungspflicht ab Juli 2018 - Wir werden weiter kämpfen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nun ist es endlich soweit: Schwarze Schafe in unseren Reihen werden keine Chance mehr haben!

Mit der Änderung des § 12 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, nebst neu geschaffener dazugehöriger Verordnung, sind Regelungen getroffen worden, die ein „Entkommen“ aus der Identifizierung nach Fehlverhalten jeglicher Art unmöglich machen.

Im Ernst. Eine Kennzeichnung uniformierter Polizeibeamter ist mittlerweile deutschlandweit, im europäischen Raum und schon lange in den Vereinigten Staaten üblich. Dies ist auch überhaupt nicht zu beanstanden. Viele Kolleginnen und Kollegen unserer Landespolizei tragen seit Jahren ein Namensschild. Und das ist auch gut so.

Als Vertreter des Staates, gebunden an Gesetze, Verordnungen und dienstliche Vorgaben, gilt es, im täglichen Dienst für den Bürger als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, aber gegebenenfalls auch repressiv gegen ihn vorzugehen. Sollte es in diesen Situationen zu Fehlverhalten durch den oder die handelnden Polizeibeamten kommen, wäre es richtig und wichtig, dass die Identität des Polizeibeamten ermittelt werden kann.

Und eigentlich steht uns als „Bürger in Uniform“ sogar ein Name zu?!

In diesen Tagen haben Kolleginnen und Kollegen ihre jeweils drei Dienstnummernschilder bekommen (Aluminiumschilder bzw. Gewebeschild). Diese sollen ja dann getragen werden, wenn das Namensschild nicht getragen werden muss (§12 Abs. 2 SOG LSA). Da stellt sich die eine oder andere Frage:

Wer stellt das Vorliegen dieser Situation fest? Der Dienstherr, vertreten durch einen Vorgesetzten, oder der einzelne Polizeibeamte?

Warum werden mehrere Dienstnummern pro Bediensteten vergeben?

Wer ist berechtigter Anwender bei der Beauskunftung aus der Dienstnummernnachweisdatei?

Denn die Speicherung von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Geburtsort sollte für uns kein „Pappenstiel“ sein. Laut der bereits erwähnten Verordnung werden genau diese Daten dort abgelegt.

Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf diese Datei soll auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgen, heißt es in der Verordnung. Hier ist auch geregelt, dass datenschutzrechtlichen Regelungen entstammenden Auskunftsrechten für den gespeicherten Polizeibeamten durch Zugang zur Datei entsprochen wird. In der Verordnung sind die einzelnen Alternativen aufgeführt.

Und natürlich sollten wir auch über einen Zugriff auf diese Daten informiert werden. Ich könnte mir gut vorstellen, dass darüber ebenfalls ein Auskunftsrecht besteht.


Henning Zobel, Kreisgruppe WSP


Tag der offenen Tür an der FH Polizei - Kein Samstag, wie jeder andere

Mittlerweile ist der Tag der offenen Tür zur Tradition geworden und auch wir als GdP mit unserem Förderverein waren am 16. Juni vor Ort.

Wie bei jeder Begleitung solcher Veranstaltungen, gaben wir die verschiedensten Informationsbroschüren an Interessenten ab. Die Broschüren „Sicherheit rund ums Haus“, „Sicher im Netz: Schütze dich!“, „Die Kriminalpolizei rät“, „Cybercrime“, „Sicher vernetz im Smart Home“, Sorgenfrei verreisen“ und viele andere waren wie immer mit dabei. Unsere Verkehrsmalhefte durften auch nicht fehlen sowie das Malheft „Umgang mit Fremden - ich weiß Bescheid..“

Der Werbemittelverkauf kommt immer gut an und die Kolleginnen und Kollegen hatten Einiges zu tun bei diesem herrlichen Wetter. Einen eigens für den Tag kreierten Anstecker konnten wir ebenfalls zur Verfügung stellen und somit kam wieder ein wenig Spendengeld in den Topf, der Betrag von 25,10 Euro.

Auch das Angebot der FH konnte sich sehen lassen, wie immer waren natürlich die Landesbereitschaftspolizei, die Wasserschutzpolizei und die Aufführungen der Diensthundeführer dicht umlagert. Weiterhin konnten sich die Berufsinteressenten bereits hier einigen Tests unterziehen und medizinisch beraten lassen.

Rundum eine gelungene Veranstaltung und das Wetter spielte auch mit.

Herzlichen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen, die unseren GdP Stand unterstützt haben.


Vera Ruppricht


Ein unrühmliches Kapitel in der Beamtenversorgung - Bestrafung auf Lebenszeit beendet

Von vielen nahezu unbemerkt, ging ein unrühmliches Kapitel in der Beamtenversorgung zu Ende.

Der Einsatz der GdP über Gerichtsverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht, Gespräche mit politisch Verantwortlichen hat sich gelohnt. Noch 2011 lehnte der Gesetzgeber eine Änderung des Versorgungsrechtes diesbezüglich ab.

Der Dienstherr kürzte bisher Besoldungsansprüche wegen vor dem Beamtenverhältnis liegender Zeiten, die allerdings für eine Ernennung selbst nicht hinderlich waren. Grotesker Weise werden damit gerade diejenigen KollegInnen getroffen, die nach den Personalüberprüfungen als „unbelastet“ und damit würdig zur Berufung in ein Beamtenverhältnis eingestuft wurden. Dies erfolgte nach Einschätzung von unabhängigen Kommissionen, weil sie eben nicht schädlich gehandelt oder anderen Menschen geschadet haben.

Diesen betroffenen Beamten u.a. mit Dienstzeiten bei den Grenztruppen der DDR oder als Polit-Stellvertreter einer Dienststelle der Volkspolizei wird bisher eine solche Schlechterstellung nicht nur in der Besoldung, sondern bis hin zur Altersversorgung auferlegt. Eine finanzielle Bestrafung bis hin zum Lebensende ist in diesen konkreten Fällen in keiner Weise gerechtfertigt und angemessen.

Das neue Versorgungsgesetz (LBeamtVG LSA) definiert als Höchstgrenze die fiktiv zu berechnenden Versorgungsbezüge, die einer entsprechenden Person zustünden, wenn sie oder er ab dem 17. Lebensjahr (ggf. ergänzt durch vor dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende ruhegehaltfähige Zeiten) ausschließlich in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte bzw. die sich daraus ergebenden Hinterbliebenenbezüge. Die geltende Höchstgrenze knüpft daher an das zuletzt innegehabte Amt und an die Endstufe (auch wenn diese nicht erreicht wurde) an. Die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt demnach mit Vollendung des 17. Lebensjahres und endet mit dem Eintritt des Versorgungsfalls. Sollten ausnahmsweise bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltfähige Zeiten vorliegen, so werden auch diese Zeiten bei der Höchstgrenzenberechnung berücksichtigt. So war es auch im alten Versorgungsgesetz geregelt. Die Höchstgrenze wird allerdings nicht mehr um Zeiten, die nach § 26 LBesG LSA nicht zu berücksichtigen sind, gemindert, weil diese Zeiten im Versicherungsverlauf bei der Rente enthalten sind und daher eine Nichtberücksichtigung inkonsequent wäre (siehe § 69 Abs. 2, Ziffer 1 b)).

Das Festhalten am § 55 Versorgungsgesetz (alt) war fast 30 Jahre nach der deutschen Einheit allerdings nicht mehr nachzuvollziehen. Dies bedeutete eine Bestrafung auf Lebenszeit. Damit wird ab 1.1.2019 in diesen konkreten Fällen Rechtsfrieden einziehen und die Kolleginnen und Kollegen erhalten die ihnen zustehende Pension. Eine Rückwirkung ist allerdings ausgeschlossen.


Uwe PetermannU


Änderung beamtenrechtlicher Regelungen - Der neue § 106 im LBeamtG - das sind die Altersgrenzen

Der Erlass des MI vom 26.06.2018 trifft die konkreten Regelungen zum § 106 LBeamtG ( Altersgrenzen).

„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erreichen Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt angehoben:

(3) Die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze bleibt bestehen, wenn Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Februar 2010 bewilligt wurde oder die Beamtin oder der Beamte innerhalb von drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungphase eintritt.

„(4) Für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 und 2 oder § 106 Abs. 1 bis 3 in der Fassung nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gilt und denen nach dem 31. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt wurde, ändert sich der Bewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Anspar- und Freistellungsphase entsprechend anzugleichen, soweit diese nach drei Monaten nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die Freistellungsphase eintreten. § 39 Abs. 3 findet Anwendung.“


„§ 106 Altersgrenze“

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1959 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst-rechtlicher Vorschriften geltende Altersgrenze wie folgt angehoben:

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf Antrag abweichend von der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem achten Jahr, in dem sie Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet haben, einen Monat früher in den Ruhestand versetzt werden, jedoch frühestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die Berechnung der Dienstjahre nach Satz 1 werden auch die Zeiten in einem Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Besatzungsmitglieder einer Hubschrauberstaffel, als Polizeitaucher, im Personenschutz oder als Verdeckter Ermittler berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sowie einer Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger jeweils bis zu drei Jahren werden berücksichtigt, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Freistellung vom Dienst, Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wurde. Für die Berechnung der Dienstjahre sind jeweils geleistete Zeiträume auf volle Kalendermonate aufzurunden, wobei nach der Gesamtaddition Zeiträume unter zwölf Monaten unberücksichtigt bleiben.

Artikel 2 wird wie folgt geändert: „§ 58/1 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen“

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes oder des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens einer Altersgrenze nach § 106 Abs. 1 oder 2, § 114 Abs. 1 oder § 115 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten oder nach § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden und ab Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 21 haben, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist zwei Monate nach Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst gewährt werden, wenn das Verfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, ohne dass dadurch ein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.“

Begründung: Zu I. Artikel 1 - Landesbeamtengesetz zu § 39 Abs. 2:

Die Anhebung der beamtenrechtlichen Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte sollte nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit dem Geburtsjahrgang 1953 beginnen. Aufgrund des Zeitpunkts der Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag soll die Anhebung der beamtenrechtlichen Altersgrenze auf den Geburtsjahrgang 1954 verschoben werden, da die Einbeziehung des Jahrgangs 1953 wegen des absehbaren Termins des Inkrafttretens des Gesetzes verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich einer echten verfassungswidrigen Rückwirkung als auch hinsichtlich des Vertrauensschutzes für die Beamtinnen und Beamten aufwirft.

Die Anhebung der Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte soll mit dem Geburtsjahrgang 1954 beginnen und mit dem Jahrgang 1963, wie im Gesetzentwurf beabsichtigt, abgeschlossen sein. Die vorgesehene Staffelung bei der Anhebung der Altersgrenzen von jeweils 2 Monaten für jeden Jahrgang wird für die Jahrgänge 1963 und 1964 auf 3 Monate erhöht. Damit wird mit den Beamtinnen und Beamten des Geburtsjahrgangs 1964 mit einem künftigen Regelruhestandseintritt im Jahr 2031 zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen sein wie die Altersgrenzenanhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass dann eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Statusgruppen erreicht ist.


Achtung

Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des Ruhestands zu stellen.

Im Erlass des MI vom 26.06.2018 wird Folgendes geregelt:

Spätestens 9 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten durch die Personaldienststelle das dem Runderlass beigefügte Musteranschreiben einschließlich Formblatt mit der Bitte um Rückgabe zu übersenden. In dem Formblatt hat jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zu erklären, ob sie oder er eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unter Anrechnung von Schicht- oder Wechselschichtdiensten oder Dienstzeiten in anderen gesundheitlich besonders belastenden Verwendungen i. S. d. § 106 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA beantragt oder nicht.

Sofern durch die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist der konkrete Zeitpunkt der gewünschten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis sie nicht zu dem beantragten Zeitpunkt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können.


Der Antrag

Erklärung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 106 Abs. 3 LBG LSA (Formular)

Sofern Sie dem Antrag entsprechend vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, hat Ihre Personaldienststelle auf Ihren Antrag hin den Personalrat/Stufenpersonalrat gemäß § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA zu beteiligen. Die Beteiligung können Sie auf dem Formblatt durch Ankreuzen beantragen. Sofern Sie das nicht tun, unterbleibt eine Beteiligung der Personalvertretung.

Die GdP wünscht allen Kolleginnen und Kollegen, dass sie gesund ihre „persönliche“ Pensionsgrenze erreichen.


Uwe Petermann



Neue Erschwerniszulagenverordnung des Landes - GdP-Forderung erfüllt – Verfassungsschutzkollegen bedacht

Die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 22. Dezember 2011 wurde geändert.

Änderungen:


    § 12a neu eingefügt, § 13 neu gefasst sowie §§ 17 und 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 182)
    § 13 Zulage für den Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen im Polizeivollzugsdienst (wurde für wenige „Betroffene“ erhöht - Anmerkung d. Verfassers)
    § 18 Zulage für besondere Einsätze

(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als
  1. Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
  2. Beamtin und Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin und Verdeckter Ermittler,
  3. Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter im Personenschutz oder
  4. Beamtin oder Beamter in der Observation beim Verfassungsschutz verwendet wird.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 19 gewährt.

Unsere Forderung nach einer deutlichen Anhebung des DUZ


– 5,-€ pro Stunde –

für alle Kollegen und Kolleginnen bleibt bestehen!

Der Landesvorstand


Seniorengruppen Halle und Saalekreis - Ein schöner Tag an den Leipziger Seen

Am 14.06.2018 unternahmen die Seniorengruppen aus Halle und dem Saalekreis einen Ausflug an die Leipziger Seen.

Bei herrlichem Wetter fand sich, wie man auf dem Bild sehen kann, eine „starke Truppe“ an der Seepromenade Markkleeberg ein, um eine 3-stündige Schifffahrt auf dem Markkleeberger und Störmthaler See zu unternehmen.

Der Markkleeberger und der Störmthaler See sind Teil des so genannten „Leipziger Neuseenlands“, einer Bergbaufolgelandschaft mit mehreren gefluteten Tagebaurestlöchern.

Beide Seen sind über einen 800 Meter langen Kanal mit einander verbunden.

Hier wurde für die Schifffahrt eine Schleuse gebaut, da der Störmthaler See einen vier m höheren Wasserstand hat. Schön zu sehen, wie aus ehemaligen „Mondlanschaften“ ein attraktives Naherholungsgebiet wurde.

Die Erinnerung an das nach seiner Abbaggerung im Störmthaler See versunkene Magdeborn wird auf eine besondere Weise wachgehalten. Einen Kilometer östlich des alten Standorts der Magdeborner Kirche wurde im Rahmen des Vorhabens Kunst statt Kohle die so genannte „Seekirche Vineta“ auf dem See verankert.

Während der Schifffahrt ließen wir uns bei Bockwurst mit Kartoffelsalat, Gulasch- oder Erbsensuppe das Mittagessen schmecken.

Und wer sich nach der Fahrt an der Seepromenade Markkleeberg am Kiosk kein leckeres Fischbrötchen gekauft und gleich gegessen hat, der sollte das wirklich noch nachholen…


Rainer Ludwig


Seniorentermine

Seniorengruppen der PD Ost


    Bereich Sandersdorf
      am 14.08.18 und 28.08.18 ab 10.00 Uhr Bowling auf der Bundeskegelbahn in Sandersdorf.
    Bereich Wittenberg
      am 21.08.18 Minigolf mit Partnern, Treffpunkt ist um 13.45 Uhr am Freizeitzentrum Elster, anschließend gibt es eine Kaffeepause. Teilnehmermeldung bis zum 29.07.18 an Eckhard Böttiger: 01755478608. Und am 22.10.18 um 15.45 Uhr in der Lutherstraße 4 in Wittenberg, Teilnehmermeldung bis zum 16.10.18 an Eckhard Böttiger: 01755478608.
    Bereich Wolfen
      am 04.09.18 und am 06.11.18 um 15.00 Uhr Versammlung in der Gaststätte „Am Rodelberg" in Wolfen.
Seniorengruppen der PD Nord

    Bereich Aschersleben/Staßfurt
      am 11.09.18 und 05.11.18 um 15.00 Uhr im Hotel "Stadt Aschersleben", Herrenbreite 17 in Aschersleben.
    Bereich Bernburg
      am 09.08.18 und 08.11.18 um 14.00 Uhr Versammlung in „Lauf’s Restaurant“, Zepziger Weg 3 in Bernburg.
    Bereich PD Haus/PRev MD/WSP
      am 18.09.18 und 20.11.18 um 14.00 Uhr in der Vereinsgaststätte des SV Armania 53 in der Erich-Weinert-Straße 25 in 39104 Magdeburg (Straßenbahnlinie 2+8, bis Haltestelle "AMO/Steubenalle").
Seniorengruppen der PD Süd

    Seniorengruppe Saalekreis
      am 19.09.18 und am 21.11.18 um 10.00 Uhr Kegeln mit Partnern in der Ladenstraße in Schkopau mit anschließendem Mittagessen.
    Seniorengruppe PD Haus/Revier
      am 12.09.18 und am 10.10.18 um 14.30 Uhr in der Begegnungsstätte „Zur Fähre" der Volkssolidarität, Böllberger Weg 150 (Straßenbahnlinie 1 und Buslinie 26, Haltestelle: Böllberger Weg).
    Reviergruppe Hohenmölsen
      am 20.09.2018 15.00 Uhr Treffen in der Grillhütte der Allwetterrodelbahn Weißenfels. Interessenten melden sich bitte bei Lutz Weber: 034441/21293 oder 01520/8863962.
Seniorengruppen der Fachhochschule

    am 14.11.2018 um 17.00 Seniorentreffen im Schnitzelhaus „Probst“ in Aschersleben.

Seniorengruppen des Landeskriminalamtes

    am 29.11.2018 um 15.00 Uhr Senioren-Weihnachtsfeier, der Ort wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Landesredaktion


Gelacht oder Nachgedacht


Es soll ja Menschen geben, die trinken ihren ersten Kaffee erst auf der Arbeit.
Wie kommen die da überhaupt hin?

Mir gefällt es nicht, aber ich respektiere, dass es dir gefällt.
So einfach und doch so schwierig für viele

Der Landesvorstand


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