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In der Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei September 2018 sind u.a. folgende Themen zu finden...

Sie können den Landesteil aus Sachsen-Anhalt auch als PDF-Datei lesen, wenn Sie auf das Vorschaubild klicken.

Inhaltsverzeichnis

"Der GdP-Landesbezirk sagt: Danke Uwe !!! - Ich sach dann ma Tschüss...
Naja, vielleicht nicht komplett. Aber nach 14.614 Tagen im Polizeidienst werde ich Ende August in den Ruhestand versetzt.
Aktuelle Rechtsprechung - Streiken für Beamte bleibt verboten

Wie viele von euch bereits mitbekommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 12.06.2018 (- 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 -) Beamten das Streiken weiterhin verboten. Interessant sind die Gründe, welche im Urteil detailliert aufgeführt sind.

Änderung der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) - Die Chance für klare Regeln muss genutzt werden

Die GdP hat Anfang August zu Vorschlägen zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Stellung bezogen und weitere Vorschläge eingebracht.

Neue Wahlpflichtsubmodule im Bachelorstudiengang der FH Pol - Haben wir jetzt die Y-Ausbildung?

Nach eine kurzen Faktencheck können wir die Frage in der Überschrift mit einem einfachen NEIN beantworten.


Aus der Redaktion - Die DPolG und die „blaue“ Wahrheit

Der Bundesjugendleiter der DPolG, Michael Haug, bezieht zum Artikel zur Kennzeichnungspflicht in der letzten Ausgabe unseres Landesjournals Stellung.

Seniorentermine


"Der GdP-Landesbezirk sagt: Danke Uwe !!! - Ich sach dann ma Tschüss…
Naja, vielleicht nicht komplett. Aber nach 14.614 Tagen im Polizeidienst werde ich Ende August in den Ruhestand versetzt.

Als Landesvorsitzender habe ich seit dem 22.10.2009 die Geschicke der GdP Sachsen-Anhalt gelenkt, zumindest es versucht. Ob mir das gut oder weniger gut gelungen ist, mag jeder selbst für sich selbst entscheiden.

Da ich der Meinung bin, ein Landesvorsitzender muss fest mit allen KollegInnen im Dienst, auch durch seine Tätigkeit im Personalrat verbunden sein, habe ich meine Funktion zum Ende August niedergelegt und die Aufgaben an die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstand (GLBV) übergeben. Demnächst sollte ein neuer Landesvorsitzender gewählt werden. Die Planungen dazu laufen bereits.


Was bleibt?

Als erstes ein großer Dank. An meine Ehefrau und meine Familie, die mich in dieser Zeit kräftig unterstützt haben und mir oft auch den Rücken gestärkt und vor allem frei gehalten haben. Der Dank geht natürlich an das Kollektiv der Geschäftsstelle und des GLBV. Mit diesem Team lässt es sich gut arbeiten und streiten, aber immer in die richtige Richtung.

Was bleibt außerdem?

Es bleibt eine starke Gewerkschaft, die auch in Zeiten des Personalabbaus ihre Mitgliederzahl gehalten und in den letzten drei Jahren sogar deutlich erhöht hat. Es bleibt die GdPo als anerkannter Gesprächspartner der Politik, der Landesregierung und den Medien.

Es bleibt auch die Einführung der Rüstzeiten oder die 100% Anerkennung der Dienstzeit bei Einsätzen außerhalb des Landes. Dies ist durch die GdP erreicht worden. Ebenfalls wird im Versorgungsrecht die diskriminierende Verknüpfung bei der Zahlung von Rente und Versorgung für einige KollegInnen zum 1.1.2019 beseitigt. Das bedeutet für die Betroffenen endlich eine „normale“ Versorgung.

Auch die Anerkennung des Verpflegungsgeldes auf den Rentenanspruch ist nun endlich anerkannt worden. Erreicht wurde dies, weil die GdP den Druck auf die Landesregierung über viele Jahre aufrechterhalten hat. Für mich persönlich bleibt, immer wenn ich einen „bunten“ Streifenwagen sehe, dass Gefühl dazu beigetragen zu haben, dass die Landespolizei im „Magdeburger Design“ fährt. Das ist einmalig in Deutschland.

Eine große Aufgabe, die mich fast über die gesamte Amtszeit als Landesvorsitzender beschäftigt hat, war die Lösung der Ansprüche auf Grund der altersdiskriminierenden Besoldung. Als ich Ende Dezember den Antrag für alle betroffenen KollegInnen bei der Bezügestelle gestellt habe, ahnte wohl keiner, welche Folgen damit verbunden sein würden. Die erste Aufgabe war es, die Ansprüche aller betreffenden KollegInnen zu sichern. Dazu waren einige Gespräche und Schriftwechsel mit den Verantwortlichen im Finanzministerium notwendig. Als nächsten mussten von den KollegInnen Vollmachten eingeholt, registriert und an die Bezügestelle gesendet werden. Eine riesige Arbeit, die durch das Kollektiv der Geschäftsstelle und des GLBV geleistet wurde. Der Versuch des MF, die Zahlungen zu minimieren, in dem nur ein Teil der Entschädigungssumme anerkannt wurde, musste mit dem Gang vor das Verwaltungsgericht begegnet werden. Mit über 600 Verfahren vor den Gerichten haben wir gemeinsam mit der DGB-Rechtsschutz GmbH unser Recht erstritten und den Weg für die Zahlung der Entschädigungssumme für alle Betreffenden frei gemacht.

Das wollte ich schon immer loswerden, mich stimmt, neben diesem Erfolg, in diesem Zusammenhang das Verhalten einiger KollegInnen sehr wütend. Die persönlichen Attacken einiger „Besserwisser“ und auch die Kündigungen der Mitgliedschaft nach Erhalt der Entschädigungssumme haben mich tief getroffen. Aber dennoch, jeder Anruf und jedes Schreiben mit Worten des Dankes, war Entschädigung für diese Mühe.


Was bleibt ungelöst?

Immer noch gibt es kein echtes Personalentwicklungskonzept. Seit vielen Jahren fordert die GdP ein solches Konzept, um hierin alle Maßnahmen zusammen zufassen, die die persönliche und berufliche Qualifikation der Beschäftigten zum Ziel haben und die Beschäftigten zu befähigen, die vielschichtigen Aufgaben innerhalb der Landespolizei effizient und eigenverantwortlich zu erfüllen. Dabei sollten dienstliche Belange und individuelle Neigungen im Interesse erfolgreicher Personalentwicklung auf-einander abgestimmt werden. Anfang 2010 hatten wir schon eine Version mit dem MI erstellt. Durch die Änderungen im Beamtenrecht und die Übernahme des MI durch die CDU und Minister Stahlknecht brach zu diesem Punkt der Dialog ab. Ich habe die Hoffnung, dass im neu geschaffenen „Zukunftsreferat“ der Polizei endlich die Weichen für ein echtes Personalentwicklungskonzept gestellt werden.

Das Wort „Beförderungsstau“ taugt wohl zum Unwort des Jahrzehnts und nicht nur des Jahres. Trotz viel mündiger Versprechen, dies zu lösen, treten wir hier mal mehr und mal weniger, aber immer auf der gleichen Stelle. Mit den erhöhten Einstellungszahlen wird dieses Problem, wenn nicht bis dahin gelöst, noch größer als es derzeit ist. Das bedeutet, eine Lösung des Problems „Beförderungsstau“ muss bis 2021 erfolgt sein.

Es gäbe sicher noch viel mehr zu sagen, aber wer will schon mehr als zwei Seiten lesen.

Ich wünsche den KollegInnen, die zukünftig die Geschicke der Gewerkschaft der Polizei in Sachsen-Anhalt lenken werden, die notwendige Kraft, ein gutes Gespür für die Lösung der notwendigen Aufgaben und das Erkennen von Problemen, um diese zur Aufgabe zu machen.

Allen KollegInnen wünsche ich alles Gute, vor allem Gesundheit und sage ich noch einmal Tschüss.


Uwe Petermann

Aktuelle Rechtsprechung - Streiken für Beamte bleibt verboten

Wie viele von euch bereits mitbekommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 12.06.2018 (- 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 -) Beamten das Streiken weiterhin verboten. Interessant sind die Gründe, welche im Urteil detailliert aufgeführt sind.


Der Hauptgrund

Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte würde das System des deutschen Beamtenrechts im Grundsatz verändern und damit komplett in Frage stellen. Es gilt, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten ist.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dies auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang steht und es ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Für Beamte gilt insbesondere, dass ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben darf. Dies hat disziplinarische Folgen.


Treuepflicht und Alimentation

Die hierdurch gegebene Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist durch hinreichend gewichtige, verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt. Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendige Voraussetzung der Traditionalität, da es auf eine jedenfalls in der Staatspraxis der Weimarer Republik begründete Traditionslinie zurück geht, und diejenige der Substanzialität, da es eine enge inhaltliche Verknüpfung mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht sowie dem Alimentationsprinzip, aufweist.

Ein Streikrecht für Beamte würde die Prinzipien der Alimentation, Treuepflicht, lebenszeitiger Anstellung sowie Regelung von Rechten und Pflichten von Beamten aushebeln.


Koalitionsfreiheit und Beteiligungsrechte

Das Gericht führt weiterhin aus, dass das Streikverbot als Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG Beamtinnen und Beamte nicht unzumutbar schwer trifft. Ein Streikverbot führt nicht zu einem vollständigen Zurücktreten der Koalitionsfreiheit und beraubt sie nicht gänzlich ihrer Wirksamkeit. Auch hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die zu einer Kompensation der Beschränkung von Art. 9 Abs. 3 GG bei Beamtinnen und Beamten beitragen sollen, namentlich Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.

Die GdP setzt sich aus diesem Grund für verbesserte Beteiligungsrechte, die der gewerkschaftlichen Forderung „Verhandeln statt Verordnen!“ wirklich entsprechen, ein. Die Realität sieht oft anders aus, wenn dienst- oder besoldungsrechtliche Veränderungen ohne verbindliche Beteiligungsverfahren vom Gesetz- und Verordnungsgeber einseitig geregelt werden. Das muss ein Ende haben, insofern werden „zwingend einzuhaltende Verfahrensvorschriften, einschließlich frühzeitiger Verhandlungen mit den Spitzenorganisationen mit dem Ziel einer für alle Seiten sachgerechten und verbindlichen Einigung“ eingefordert.

Fazit – alles bleibt wie es ist, oder?

Nur mit einer starken Gewerkschaft werden wir unsere Beteiligungsrechte im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen und so die Interessen unserer Mitglieder wahrnehmen können.

Ich bin gespannt, wie viele Jahrzehnte das bewährte Beamtenrecht die rasanten Veränderungen in der Welt übersteht. Wir treten weiter dafür ein, dass Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen Beamte auf Lebenszeit werden und es keine „amerikanischen“ Verhältnisse gibt.


Ingo Neubert, Landesschriftführer


Änderung der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) - Die Chance für klare Regeln muss genutzt werden

Die GdP hat Anfang August zu Vorschlägen zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Stellung bezogen und weitere Vorschläge eingebracht.

Ziel der beabsichtigten Änderung der Arbeitszeitverordnung ist zum einen die einheitliche Begriffsbestimmung und zum anderen die Umsetzung der Richtlinien des europäischen Parlamentes zu Ruhezeiten, sowie Regelungen zu Dienstreisen.

Nach Auffassung der GdP sollte dies zum Anlass genommen werden, die (allgemeine) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und die Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzuges (ArbZVO Pol) zu einer einheitlichen Arbeitszeitverordnung für Beamtinnen und Beamte zu verschmelzen. Damit wäre für die Zukunft Rechnung getragen, dass die Regelungen zur Arbeitszeit, inklusive der Begriffsbestimmungen einheitlich für alle Beamtinnen und Beamten, mindestens im Polizeibereich gestaltet sind.

Die GdP begrüßt die Einführung eines Paragraphen 1 a „Begriffsbestimmungen“. Das müsste allerdings auch einschließen, dass Bezeichnungen wie „gewisse Grenzen“ definiert werden. Der Arbeitszeitrahmen sollte vom 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgesetzt werden und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Damit wären unterschiedliche Auslegungen ausgeschlossen.

Ebenfalls sollten Begriffe, wie Mehrarbeit, Mehr- und Minderdienstzeit, sowie Nachtzeitraum und Nachtdienst, im § 1a in der Begriffsbestimmung ihren Niederschlag finden, da sie in weiteren Verordnungen verwendet werden. Diese Begrifflichkeiten sollten zugleich vereinfacht werden, um unterschiedliche Auslegungen in einzelnen Behörden und Einrichtungen zu verhindern.

Die Hinzufügung des § 4 Absatz 4, wonach der beantragte Gleittag auch dann verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte an diesem Tag erkrankt, ist aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei nicht zu vertreten. Dies stellt eine nicht begründete Benachteiligung von Erkrankten dar.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Inanspruchnahme einer Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag (AZV) im § 6. Auch hier sollte explizit bei Krankheit der beanspruchte Tag nicht dem Verfall unterliegen, sondern gleichwohl an einem anderen Tag des Kalenderjahres nachgeholt werden können.

Zur Änderung des § 5 der ArbZVO LSA hält die GdP es für notwendig, die Mindestruhezeit pro Siebentageszeitraum erst nach der Einhaltung der 11 h täglicher Ruhezeit beginnen zu lassen. Denn nur diese Regelung entspräche dem Artikel 5 der Richtlinie 2003/88/EG. Um eine effektive Erholung zu gewährleisten, müssen Freizeitblöcke möglichst lang sein. Dies sollte besonders für die Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, die den Dienst zu wechselnden Zeiten ausüben.

Für diese Beamtinnen und Beamten könnte auch die Regelung eingeführt werden, dass die wöchentliche Ruhezeit im Anschluss an einen Nachtdienst erst um 0:00 Uhr des Folgetages beginnt.

Aus Fürsorgegründen, gesundheitlichen Aspekten, zur Erhöhung der Motivation und Attraktivität des öffentlichen Dienstes, besonders im Polizeibereich, schlagen wir vor, die Berechnung der Rufbereitschaft im § 7 auf ein Viertel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit, als Freizeitausgleich zu bewilligen und zu vollziehen.

Stringent sollte hingegen die Berechnung des ein Achtel bereits ab der ersten Stunde der Rufbereitschaft erfolgen. Zeiten einer tatsächlichen Heranziehung zur Dienstleistung, beginnen mit Benachrichtigung des Versetzens in den aktiven Dienst und enden mit erneutem Wiedereintritt in die Rufbereitschaft.

Dienstreisen gemäß § 8 sind außerhalb des Dienst- oder Wohnortes gleich der Dienstreisen am Dienst- und Wohnort zu behandeln. Alle Reisezeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen. Die diskriminierungsfreie Regelung im § 8, hier für Teilzeitbeschäftigte bei Durchführung einer Dienstreise, begrüßen wir ausdrücklich.

Um gesundheitlichen Nachteilen Rechnung zu tragen, vertreten wir die Auffassung, dass Dienste zu Nachtstunden eine höhere Anrechnung bedürfen.

In Anbetracht der Verlängerung der Lebensarbeitszeit, der Belastung durch Schichtdienst und Dienst zu ständig wechselnden Zeiten, eingeschlossen der Dienste zu Nachtstunden und zur Erhaltung der Gesundheit und Dienstfähigkeit, schlägt die GdP vor, die Wochenarbeitszeit für die betreffenden Beamtinnen und Beamten, um zwei Stunden zu senken.

Ebenso schlagen wir vor, dass die Wahrnahmen dringender Arztbesuche unter der Anrechnung auf die tägliche Arbeitszeit in der Arbeitszeitverordnung zwingend verankert werden müssen.

Die GdP lehnt die weitere Ausdehnung der Arbeitszeit in Form von Mehrdienst und Überstunden ab, ist sich jedoch bewusst, dass es bei den zurzeit knappen Personalressourcen nicht zu vermeiden ist. Hierzu sollte die Arbeitszeitverordnung klare Grenzen zum Aufbau von Mehrdienst und Überstunden setzen.

Vorstellen können wir uns in diesem Zusammenhang auch der Einführung einer Experimentierklausel, analog des § 17 der Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes (ArbZVO Pol), zur Erprobung von Langzeitarbeitskonten. Insbesondere in Hinblick auf die Pflege von nahen Angehörigen wäre diese Form der Ansparung in Langzeitarbeitskonten unter o. a. noch zu definierenden Grenzen als sinnvoll anzusehen.

Abschließend gibt die zu bedenken, dass mit der Änderung der Arbeitszeitverordnung auch andere Verordnungen und Erlasse, mit denen dann in § 1a ArbZVO verwendeten Begriffen ausgestattet werden.


Der Landesvorstand


Neue Wahlpflichtsubmodule im Bachelorstudiengang der FH Pol - Haben wir jetzt die Y-Ausbildung?

Nach eine kurzen Faktencheck können wir die Frage in der Überschrift mit einem einfachen NEIN beantworten.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Landesverband Sachsen-Anhalt veröffentlichte in seinem Online Artikel vom 13.09.2016 die „Finalisierung“ des gemeinsamen Projektes von Innenminister Holger Stahlknecht, dem BDK-Bundesvorsitzenden Andre Schulz und dem damaligen BDK-Landesvorsitzenden Hanno Schulz, Zitat: „…Die spezialisierte Ausbildung, die sogenannte Y-Ausbildung, für die Polizei in Sachsen-Anhalt. Damit ist es Interessierten erstmals seit der Wiedervereinigung wieder möglich, ein Studium zum Kriminalkommissar/zur Kriminalkommissarin zu absolvieren…“.

Wie dem aufmerksamen Leser der nachfolgenden Fakten sofort auffallen muss, beabsichtigt das Innenministerium keine Einführung der Y-Ausbildung, schon gar nicht die Installation eines Studiums zum Kriminalkommissar/ zur Kriminalkommissarin. Vielmehr bieten sie per Erlass den Studierenden die Möglichkeit an, zwei Wahlpflichtsubmodule (untergegliederte Lern- und Prüfungsinhalte zur Schwerpunktsetzungen im Sinne der spezialisierten Ausrichtung: Schutzpolizei, Kriminalpolizei) zu belegen; nicht mehr und auch nicht weniger. Denn das Studium befähigt auch künftig zur Erfüllung aller Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

Das als herausragendes Ergebnis eines Gesprächs zwischen dem Innenminister Holger Stahlknecht und dem BDK proklamierte Projekt darf zu Recht als gescheitert betrachtet werden, da es in seiner Umsetzung durch den aktuellen Erlass ad absurdum geführt wurde.

Das dürfte insbesondere jene neuen Kollegen verärgern, welche jüngst an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt ihr Bachelor-Studium aufnahmen und die in den ersten Tagen ihres Studiums bei Werbeaktionen der Berufsvertretungen unter Hindeuten auf die Möglichkeit eines „Studiengang Kriminalpolizei“ für eine Mitgliedschaft bei der kriminalpolizeilichen Berufsvertretung geworben wurden.

Der Innenminister konnte oder wollte ganz offenkundig die Y-Ausbildung in der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt nicht umsetzen, das allerdings offenbarte sich für alle Interessierten schon seit Monaten, sicherlich sehr zum Leidwesen der seit vielen Jahren hierfür werbenden und in den letzten Jahren nicht ganz unberechtigt hoffnungsvoll und erwartungsfroh gestimmten Berufsvertretung, dem BDK LV LSA.

Es ist aus Sicht der GdP-Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Süd unabdingbar die Berufsanfänger mit Ehrlichkeit und gebotener Sachlichkeit über die Möglichkeiten und Grenzen beruflicher Entwicklung in der Polizei zu informieren.


Rolf Gumpert, Vorsitzender GdP-Bezirksgruppe Süd


Fakten


Mit dem Erlass des MI vom 22.5.2018, Az. 25.3-1241/100 wird der neue Modulkatalog für den Bachelorstudiengang zum 01. September 2018 in Kraft gesetzt.

Dieser „wurde unter Berücksichtigung der Schwerpunkte, die die Landespolizei Sachsen-Anhalt setzt, und den besonderen örtlichen und personellen Gegebenheiten in den Ausbildungsbehörden entsprechend neu erarbeitet.“

Der bestehende Bachelorstudiengang wurde dahingehend modifiziert, dass den Studierenden die Möglichkeit gegeben wird, Wahlpflichtsubmodule zu belegen, die den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen im Sinne der spezialisierten Ausrichtung auf die Schutzpolizei beziehungsweise auf die Kriminalpolizei dienen.

Das Wichtigste

„Mit der Einführung des neuen Bachelorstudienganges ist keine eigenständige Laufbahnbefähigung für die Kriminalpolizei verbunden. Das Studium an der Fachhochschule befähigt auch künftig zur Erfüllung aller Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Entsprechend begründet die Teilnahme an den kriminalpolizeilichen Modulen ebenso wenig einen Anspruch auf die Wahrnahme von Dienstposten im Bereich der Kriminalpolizei wie sie die anderen Studierenden daran hindert, Aufgaben im Bereich der Kriminalpolizei übertragen zu bekommen. Damit soll die Disponibilität des Personals gewahrt bleiben.“

Fazit:

Die Erstverwendung nach dem Studium richtet sich nach dem Bedarf in den Behörden und Einrichtungen des Landes.


Meinungsbild

Mich freut es ehrlich gesagt, da ich der Meinung bin, dass JEDE/R mal auf der Straße gewesen sein sollte, damit Schutz- und K Hand in Hand arbeiten können und das jeweilige Arbeiten überhaupt erst einmal gegenseitig verstehen. Außerdem sollte JEDEM Beamten unabhängig vom Alter etc. die Möglichkeit bleiben, irgendwann eine entsprechende Spezialisierung für/in der K zu erhalten.

Mit besten Grüßen Franzi


Aus der Redaktion - Die DPolG und die „blaue“* Wahrheit

Der Bundesjugendleiter der DPolG, Michael Haug, bezieht zum Artikel zur Kennzeichnungspflicht in der letzten Ausgabe unseres Landesjournals Stellung.

Ich halte ihm zu Gute, dass es bei der Suche nach Informationen die Deutsche Polizei liest. Das er dann aber zum Populismus greift, den Sinn des Artikels komplett verdreht und den jahrelangen Kampf, den wir geführt haben in den Schmutz zieht, macht mich wütend. Die Formulierungen und die gesamte Rhetorik werde ich nicht mit einem Kommentar würdigen.

Deshalb habe ich nach Rücksprache mit dem Landesvorstand eine Gegendarstellung auf unser Facebookseite und dann auch auf unserer Internet-Seite gepostet.

Um es auch hier noch einmal klar zu sagen: Wir sind gegen die Kennzeichnungspflicht! Sie stellt ein Misstrauen gegen jeden Polizisten dar und ist und bleibt ein Generalverdacht gegen jeden von uns.

Es bleibt festzustellen, das es sich immer lohnt seine Informationen zu hinterfragen und sie im Kontext des Themas zu sehen.

Hört nicht auf jede Propaganda. Macht euch selber ein Bild!


Jens Hüttich, Landesredakteur

*Achtung, die Überschrift enthält Sarkasmus!

Einige Reaktionen von der Facebook-Seite der DPolG, auf der die Artikel auch gepostet wurde:

E. B.: Dass ihr diese, aus dem Zusammenhang gerissene, Falschmeldung immer noch veröffentlicht, wo seit über 12 Stunden eine Gegendarstellung existiert, die ganz klar die Ironie des Autors darstellt, spricht schon für sommerlochbedingten Starrsinn.

A. G.: Wer Fakenews in dieser Form verbreitet und Stimmung macht sollte sich nicht Gewerkschaft nennen dürfen.

B. G.: Liebe DPolG, wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen schmeißen. Warum solch eine Veröffentlichung als Fake ? Habt ihr das wirklich nötig?

A. H.: Man ist nur noch fassungslos wie unsere Kollegen öffentlich denunziert werden !!! Man sollte sich hinter seine Polizei stellen und sie nicht durch Kennzeichnung zu Freiwild machen !!!

Quellen:

- Artikel der DPolG: https://www.dpolg.de/aktuelles/news/sommerliche-hitze-fuehrt-zu-absurdem-gewerkschaftlichem-engagement/

- Unsere Gegendarstellung: https://www.gdp.de/gdp/gdplsa.nsf/id/DE_Fehlinformation-durch-die-DPolG


Seniorentermine

Seniorengruppen der PD Ost

Bereich Sandersdorf

    am 11.09.18 ab 10.00 Uhr Bowling mit Versammlung und 25.09.18 ab 10.00 Uhr Bowling auf der Bundeskegelbahn in Sandersdorf.
Bereich Wittenberg
    am 22.10.18 um 15.45 Uhr Bowling mit Partnern in der Lutherstraße 4 in Wittenberg, Teilnehmermeldung bis zum 16.10.18 an Eckhard Böttiger: 01755478608.
Bereich Wolfen
    am 04.09.18 und am 06.11.18 um 15.00 Uhr Versammlung in der Gaststätte „Am Rodelberg" in Wolfen.

Seniorengruppen der PD Nord

Bereich Aschersleben/Satßfurt

    am 11.09.18 und 05.11.18 um 15.00 Uhr im Hotel "Stadt Aschersleben", Herrenbreite 17 in Aschersleben.
Bereich Bernburg
    am 08.11.18 um 14.00 Uhr Versammlung in „Lauf’s Restaurant“, Zepziger Weg 3 in Bernburg.
Bereich PD Haus/PRev MD/WSP
    am 18.09.18 und 20.11.18 um 14.00 Uhr in der Vereinsgaststätte des SV Armania 53 in der Erich Weinert Straße 25 in 39104 Magdeburg (Straßenbahnlinie 2+8, bis Haltestelle "AMO/Steubenalle").

Seniorengruppen der PD Süd

Seniorengruppe Saalekreis

    am 19.09.18 und am 21.11.18 um 10.00 Uhr Kegeln mit Partnern in der Ladenstraße in Schkopau, mit anschließendem Mittagessen.
Seniorengruppe PD Haus/Revier
    am 12.09.18 und am 10.10.18 um 14.30 Uhr in der Begegnungsstätte „Zur Fähre" der Volkssolidarität, Böllberger Weg 150 (Straßenbahnlinie 1 und Buslinie 26, Haltestelle: Böllberger Weg).
Reviergruppe Hohenmölsen
am 20.09.2018 15.00 Uhr Treffen in der Grillhütte der Allwetterrodelbahn Weißenfels. Interessenten melden sich bitte bei Lutz Weber: 034441/21293 oder 01520/8863962.

Seniorengruppen der Fachhochschule

am 14.11.2018 um 17.00 Seniorentreffen im Schnitzelhaus „Probst“ in Aschersleben.

Seniorengruppen des Landeskriminalamtes

am 26.09.18 um 17.00 Uhr Weinprobe mit Partnern im Weingut „Pieroth von der Nahe“, in Irxleben, Fasanenweg 13. Teilnehmer melden sich bitte, unter Angabe der Personenzahl bis zum 10.09.18 bei Carla Thielecke (c.thielecke@posteo.de, 039209/43254) oder Renate Meyer (meyermixer@t-online.de 039204/62457).


Die Landesredaktion


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