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Hinweise zur Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes - Urlaub verschieben aufgrund Corona?
Was zu beachten ist:
Ein Anspruch auf Rücknahme von bereits per Antrag bewilligtem Urlaub besteht leider nicht. Aber generell hat die Beamtin/der Beamte hier nur die Möglichkeit, das Gespräch zu suchen und auf Entgegenkommen zu hoffen.
Aber: Ist dieser Antrag nicht gestellt, so liegt offensichtlich kein Interesse der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubes vor. Urlaub kann dann nicht einseitig verordnet oder aufgezwungen werden (u.a. VG Potsdam, Urteil v. 21. August 2019 – 2 K 2857/18-). Es obliegt damit der Entscheidungsfreiheit, für welche Zeit Urlaub genommen werden soll. Die Gewährung von Erholungsurlaub ist beiderseitig mitwirkungsbedürftig, sodass der Urlaub also nur im Einverständnis mit den Beamtinnen und Beamten erfolgen kann. Ohne eine spezielle gesetzliche Re-gelung obliegt es nicht der Weisungs- bzw. Organisationsbefugnis des Dienstherrn, Urlaub anzuordnen.
Eine Urlaubsvorplanung, die in Sachsen-Anhalt personalvertretungsrechtlich noch nicht einmal mitbestimmungspflichtig ist, stellt allein für sich keinen Antrag auf Urlaub im Sinne der UrlVO LSA dar.
Fazit: Wurde noch kein Urlaubsantrag gestellt, kann man nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen.
Ebenso ist gemäß § 9 Abs. 2 UrlVO LSA dem Wunsch, den bereits genehmigten Urlaub aus wichtigen Gründen zu verlängern oder abzubrechen, zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Beachte: Die Beamtin oder der Beamte, die/der ihren geplanten und genehmigten Urlaub verschieben möchten, muss damit rechnen, dass eine spätere Urlaubsgewährung nicht zu Lasten des geplanten Urlaubs anderer durchgesetzt wird. Wer also einen bereits geplanten und genehmigten Urlaub verschieben möchte, muss sich mit seinem neuen Urlaubswunsch den dienstlichen Erfordernissen anpassen und die im Urlaubsplan noch verbleibenden Lücken nutzen. Bei einer Verschiebung des Urlaubs wird auf die Beachtung der Urlaubsverfallsfristen bis 30. September 2020 für „alten“ Urlaub aus 2019 hingewiesen.
Der Landesbezirksvorstand