Bundesarbeitsgericht (BAG): Berücksichtigung von Vorzeiten für Stufenaufstieg nach TV-L auch aus befristeten Arbeitsverhältnissen
Der TV-L bestimmt, dass die Beschäftigten bei Einstellung der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet werden, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis.
Bislang blieben dadurch Zeiten von weniger als einem Jahr unberücksichtigt.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Diskriminierung befristet Beschäftigter hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Tarifvertrages aufgegeben. So gilt jetzt, dass die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen beginnt, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
Soweit im Geltungsbereich des TV-L bei demselben Arbeitgeber in befristeten Arbeitsverhältnissen zurückgelegte Tätigkeitszeiten nicht für die Stufenzuordnung berücksichtigt wurden, sollten die betroffenen Beschäftigten die sich bei rechtskonformer Anwendung des Tarifvertrags ergebenden höheren Stufenbeträge schriftlich – auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist – bei ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Anlage zu Info 24 - Antrag auf Geltendmachung höherer Stufenbeträge.doc
Bislang blieben dadurch Zeiten von weniger als einem Jahr unberücksichtigt.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Diskriminierung befristet Beschäftigter hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Tarifvertrages aufgegeben. So gilt jetzt, dass die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen beginnt, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
Soweit im Geltungsbereich des TV-L bei demselben Arbeitgeber in befristeten Arbeitsverhältnissen zurückgelegte Tätigkeitszeiten nicht für die Stufenzuordnung berücksichtigt wurden, sollten die betroffenen Beschäftigten die sich bei rechtskonformer Anwendung des Tarifvertrags ergebenden höheren Stufenbeträge schriftlich – auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist – bei ihrem Arbeitgeber geltend machen.