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GdP begrüßt Ankündigung der SPD zur schnellstmöglichen Erhöhung der Polizeizulage 

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) Niedersachsen begrüßt die von der SPD heute auf ihrer Klausurtagung auf Norderney abgegebene Absichtserklärung, die Polizeizulage schnellstmöglich zu erhöhen. Zur Umsetzung ist auch der Nachtragshaushalt 2023 noch nicht ausgeschlossen. 

In der „Norderneyer Erklärung“ hat die SPD die Ergebnisse ihrer Klausurtagung bekanntgegeben. Der Respekt und Dank für die verantwortungsvolle Arbeit der Polizistinnen und Polizisten im Land müsse sich auch in der Bezahlung zeigen, heißt es darin. Darum sei die Polizeizulage schnellstmöglich zu erhöhen. 
Zwar wurde eine Erhöhung der Zulage in dem im Februar von Finanzminister Gerald Heere vorgestellten Entwurf des zweiten Nachtragshaushalts nicht berücksichtigt, Änderungen sind aber vor dessen Verabschiedung durchaus noch möglich. Sie könnten von der SPD-Fraktion im Landtag initiiert werden. Kevin Komolka, Landesvorsitzender der GdP: „Die Erhöhung der Zulage wurde uns schon mehrfach in Aussicht gestellt, passiert ist bislang aber nichts. Die Ankündigung einer schnellstmöglichen Erhöhung stimmt uns optimistisch. Umzusetzen lässt sie sich im Rahmen des Nachtragshaushalts 2023. Die SPD muss nun zeigen, wie ernst sie ihre Erklärung meint.“ 

Der Entwurf des Nachtragshaushalts wurde im Februar vorgestellt und wird Ende März in den Landtag eingebracht. Ein Beschluss über den Entwurf und mögliche Änderungen wird voraussichtlich im Mai 2023 erwartet.  
Mit der Polizeizulage werden besondere Belastungen und Gefährdungen von Vollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Polizei kompensiert. Die GdP fordert für Niedersachsen seit langem eine Erhöhung der Zulage mindestens auf das Niveau der Bundespolizei, bei der die Zulage 228 Euro pro Monat beträgt.

Während in Niedersachsen seit über 20 Jahren der Betrag von 127 Euro nicht erhöht wurde, zahlt kein Bundesland eine geringere Zulage. Neben der Erhöhung fordert die GdP auch eine Dynamisierung der Zulage sowie die Wiedereinführung deren Ruhegehaltfähigkeit.  
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