Ministerium und Landespolizeidirektion missachten das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung
Dienststellen werden zur Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen aufgefordert
Die Landespolizeidirektion vertrat die Auffassung, dass die zuständige Personalvertretung rechtsmissbräuchlich handelte.
Im zweiten Fall legte die Landespolizeidirektion das Verfahren nach Ablehnung der zuständigen Personalvertretung beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vor. Im Ministerium entschied man, dass kein Mitbestimmungsrecht vorlag und missachtete damit die Vorgaben des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Im Weiteren verwies das Innenministerium die zuständige Personalvertretung im Falle einer abweichenden Bewertung auf den Rechtsweg. Der zuständige Personalvertretung informierte den Innenminister Georg Maier im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Trotz allem musste der Rechtsweg beschritten werden. Die Kammer des Verwaltungsgerichtes Meiningen folgte der Antragstellung der zuständigen Personalvertretung und stellte das rechtswidrige Handeln der Landespolizeidirektion und des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales als Verletzung der Mitbestimmungsrechte gemäß Thüringer Personalvertretungsgesetz fest.
Die Begründung liegt zu beiden Verfahren (Az. 3P398/18 Me und 3P753/18 Me) bisher nicht schriftlich vor.
Der Landesvorstand
Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
gdp-thueringen@gdp.de
Im zweiten Fall legte die Landespolizeidirektion das Verfahren nach Ablehnung der zuständigen Personalvertretung beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vor. Im Ministerium entschied man, dass kein Mitbestimmungsrecht vorlag und missachtete damit die Vorgaben des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Im Weiteren verwies das Innenministerium die zuständige Personalvertretung im Falle einer abweichenden Bewertung auf den Rechtsweg. Der zuständige Personalvertretung informierte den Innenminister Georg Maier im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Trotz allem musste der Rechtsweg beschritten werden. Die Kammer des Verwaltungsgerichtes Meiningen folgte der Antragstellung der zuständigen Personalvertretung und stellte das rechtswidrige Handeln der Landespolizeidirektion und des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales als Verletzung der Mitbestimmungsrechte gemäß Thüringer Personalvertretungsgesetz fest.
Die Begründung liegt zu beiden Verfahren (Az. 3P398/18 Me und 3P753/18 Me) bisher nicht schriftlich vor.
Der Landesvorstand
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