Du hast die Wahl
Grundlage für die Durchführung der Wahl ist das Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) (Verlinkung zum Gesetzestext im Internet – Regierungsportal) in der Fassung vom 24. Februar 1993, welches zuletzt am 26. November 2024 angepasst wurde.
Wahlberechtigung
Alle Beschäftigten einer Dienststelle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Dienststelle angehören, sind wahlberechtigt zur Personalvertretung dieser Dienststelle, es sei denn, sie haben aufgrund eines Richterspruchs das Recht verloren.
Personen, die zu einer Dienststelle abgeordnet sind, werden für diese mit einer Frist von mehr als drei Monaten zum Wahltag in dieser wahlberechtigt. Zeitgleich geht damit ein Verlust der Wahlberechtigung bei der alten Dienststelle einher – es sei denn, es steht bereits die Rückkehr binnen weiterer drei Monate in die alte Dienststelle fest.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1. mindestens 6 Monate Angehörige des Geschäftsbereiches ihrer obersten Dienstbehörde sind und
2. mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Personen, die in ihrer Dienststelle zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind (Dienststellenleitungen und deren Vertretungen), sind in das jeweils zuständige Gremium nicht wählbar.
Die Wahl
Infoblatt Personalratswahlen.pdf1. Grundprinzip der Wahl
Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar. Das bedeutet: Jede wahlberechtigte Person kann ohne Druck wählen, jede Stimme zählt gleich viel und niemand erfährt, wer wen gewählt hat.
2. Gruppenwahl
In den Dienststellen sind Angehörige verschiedener Gruppen tätig (Beamtinnen/ Beamte und Tarifbeschäftigte). Daher muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Jede Gruppe wählt ihre eigene Vertretung in getrennten Wahlgängen. Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
3. Wie wird gewählt?
Die Wahl der Personalräte ist eine Listenwahl. Dazu können mehrere Listen mit Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden. Die Sitze im Gremium werden nach Stimmanteilen für die jeweilige Liste (D’Hondt-Verfahren) verteilt. Die Personen mit den höchsten Stimmzahlen auf der jeweiligen Liste ziehen je nach Anzahl der errechneten Sitzplätze entsprechend in das Gremium ein.
Wenn es in einer Dienststelle nur einen Wahlvorschlag (eine Liste) gibt, findet Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Hier wird dann direkt für eine Person gestimmt.
Wenn für die Gruppe laut Sitzverteilung nur ein Sitzplatz vorgesehen ist, gewinnt die Person mit den meisten Stimmen.
4. Wer darf Wahlvorschläge einreichen?
Wahlvorschläge können von den Wahlberechtigten oder den in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaften eingereicht werden.
Für Wahlvorschläge der Wahlberechtigten gilt:
- mindestens 1/20 der wahlberechtigen Personen der jeweiligen Gruppe muss unterschreiben
- aber mindestens 3 Personen
- maximal 50 Unterschriften, auch wenn 1/20 davon abweicht
Wahlvorschläge von Gewerkschaften müssen von einem Beauftragten der in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaft unterzeichnet sein.
Jede beschäftigte Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
