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© Foto: Thorben Wengert/pixelio
Foto: Thorben Wengert/pixelio

02.09.2026

Angemessene Alimentation – Ein Überblick

Amtsangemessene Alimentation: Das Thema elektrisiert Beschäftigte und Gewerkschaften seit Jahren. Da es immer neue Regelungen und Entscheidungen gibt, wird es auch immer schwieriger, den Überblick zu behalten. Grundsätzlich geht es darum, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen nach Meinung der Gewerkschaften nicht verfassungskonform ist. Dabei spielen insbesondere die verfassungsrechtliche Mindesthöhe der Besoldung und die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen eine zentrale Rolle. Hinzu kommt die Frage, ob die Besoldung mit der allgemeinen Lohn-, Tarif- und Preisentwicklung Schritt hält. Die folgende Übersicht soll erklären, wie sich die Diskussion und die Verfahren zur Alimentation chronologisch entwickelt haben:

2005 bis 2022: Viele Widersprüche und das Warten auf eine Entscheidung aus Karlsruhe

Seit 2005 bewerten wir die Besoldung als nicht angemessen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Einschätzung wird durch verschiedene Verwaltungsgerichte gestützt, insbesondere durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2018. Die endgültige Entscheidung liegt aber beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe und steht weiterhin aus. Auf die Dauer dieses Verfahrens gibt es keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Eine Entscheidung wird aber für 2027 erwartet. In anderen Bundesländern laufen ähnliche Verfahren. Für Berlin liegt seit 2025 eine weitreichende Entscheidung des BVerfG zur A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2020 vor. Wichtig ist dabei, dass ein Anspruch auf mögliche Nachzahlungen rechtlich nur für die Beschäftigten besteht, die Jahr für Jahr einen Widerspruch eingelegt haben. Aus diesem Grund hat die GdP regelmäßig dazu aufgerufen und tut dies auch weiterhin. Diese Widersprüche bis einschließlich 2022 wurden noch nicht beschieden und ruhen bis zur Entscheidung des BVerfG.  

2023 bis 2024: Neues Besoldungsrecht, neue Widersprüche und zunächst drohende Einzelklagen 

Zum 1. Januar 2023 änderte Niedersachsen sein Alimentationssystem und erklärte die Besoldung nun für verfassungsgemäß. Grundlage dafür war insbesondere die Erhöhung der Familienzuschläge, die Einführung des bedarfsabhängigen Familienergänzungszuschlags sowie das Streichen der ersten Erfahrungsstufe in A 5 bis A 7. Die GdP bezweifelt aber weiterhin die Verfassungsmäßigkeit, unter anderem wegen des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen und der Ausgestaltung des Familienergänzungszuschlags.  

Aufgrund der neuen Gesetzesgrundlage entstand damit aber eine neue Situation, weshalb das Land zunächst erklärte, dass nun nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid eine individuelle Klage mit eigenem Kostenrisiko folgen müsse. Tausende teure Einzelklagen wären die Folge gewesen. Die GdP kündigte deshalb gemeinsam mit dem DGB an, geeignete Musterfälle auszuwählen und gerichtlich zu unterstützen. Aufgrund einer entsprechenden Einigung ist nun gewährleistet, dass alle übrigen Widersprüche ab 2023 wieder ruhend gestellt werden, bis die Gerichte über die Musterfälle entschieden haben. Das spätere Ergebnis soll dann auf vergleichbare Fälle übertragen werden. Entscheidend ist aber, dass durch das neue Besoldungsrecht die rechtliche Beurteilung neu erfolgen muss. Die oben erwähnten beim BVerfG anhängigen niedersächsischen Ausgangsverfahren betreffen frühere Besoldungsjahre. Die Widersprüche bis einschließlich 2022 werden weiterhin getrennt von der ab 2023 neu geregelten Besoldung behandelt. 

2025: Neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

2025 entschied das BVerfG, das große Teile der Berliner A-Besoldung verfassungswidrig waren und entwickelte seine Maßstäbe für eine amtsangemessene Alimentation deutlich weiter, insbesondere in Bezug auf die Mindestbesoldung. Für die Prüfung der absoluten Mindestbesoldung tritt nun die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens an die Stelle des bisherigen maßgeblichen Mindestabstands von 15 Prozent zum Grundsicherungsniveau. Die Gewerkschaften bewerten in Hinblick darauf sowohl die bis 2023 geltende Regelung als auch die neu geschaffene Rechtsgrundlage in Niedersachsen weiterhin als verfassungswidrig. 
Das Land kündigte an, die Auswirkungen der neuen BVerfG-Rechtsprechung auf Niedersachsen zu prüfen.   

2026: Erste Nachzahlungen, weitere Gesetzespläne, aber noch keine endgültige Klärung

Das Land arbeitet aktuell daran, die neuen Regelungen so umzusetzen, dass die aktuelle Besoldung rechtmäßig ist. Für den Zeitraum bis 2022 steht die Entscheidung des BVerfG weiterhin aus und die aktuellen Änderungen haben keinen Einfluss auf mögliche Nachzahlungen für diesen Zeitraum. Hier wartet das Land auf die Entscheidung des BVerfG für diesen Zeitraum.

Das Land geht weiter davon aus, aktuell verfassungsgemäß zu besolden und dabei die Entscheidungen, die aus dem Urteil zur Berliner Besoldung hervorgehen, zu berücksichtigen. In diesem Sinne wurde im März 2026 beschlossen, zunächst rückwirkend für 2025 eine Einmalzahlung zu leisten. Weitere Anpassungen wurden am 1. September 2026 als Gesetzentwurf vorgestellt und dann in die Verbandsbeteiligung gegeben. Diese Vorschläge haben GdP und weitere Gewerkschaften scharf kritisiert und werden im Rahmen der Verbandsbeteiligung diese Kritik ausführlich vorbringen.  

Die GdP fordert insbesondere eine strukturelle Prüfung der Grundbesoldung und des Abstandsgebots und kritisiert die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfänger bei Einmal- und Sonderzahlungen. Während andere Bundesländer angesichts der Entscheidung zur Berliner Besoldung ihre Gesetze dementsprechend ausrichten, bessert Niedersachsen durch Sonderzahlungen nur punktuell nach und verliert so den Anschluss im Bundesvergleich.

Fazit zum Stand heute (3. September 2026):

  • Das Urteil aus Karlsruhe für die niedersächsische Besoldung bis 2022 wird für 2027 erwartet. Über mögliche Nachzahlungen kann erst dann entschieden werden. 
  • Auch die gerichtliche Klärung über die Amtsangemessenheit ab 2023 auf Grundlage der neuen Rechtslage ist in eigenen, ausgewählten Musterverfahren abzuwarten. 
  • Die aktuellen Pläne des Landes ab 2025 stellen wieder eine neue Grundlage dar und werden aktuell noch diskutiert. Da wir auch hier davon ausgehen, dass die Besoldung nicht amtsangemessen ist, raten wir weiterhin zu jährlichen Widersprüchen.

Die GdP setzt sich in den politischen Verfahren und der öffentlichen Diskussion weiter dafür ein, dass eine umfassende und grundsätzliche Regelung geschaffen wird, die zeitnah eine wettbewerbs- und tragfähige Besoldung gewährleistet.