Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt deutlich unterhalb von einem Prozent des Nettoeinkommens.
Der aktuelle Beitrag kann aus den unten stehenden Tabellen entnommen werden. Wenn für den TV-L- ein neues Tarifergebnis verhandelt und anschließend auch für die Beamten in NRW übernommen wurde, erhöht sich auch der Mitgliedsbeitrag um den jeweiligen Prozentsatz. Bei beschlossenen Sockelbeiträgen, wird der Beitrag um 0,5% des Sockelbeitrages erhöht. Einmalzahlungen münden nicht in Beitragsanpassungen. Dies wurde so auf dem Bundeskongress in Bremen 1998 beschlossen, da gem. §14 Abs. 1 Nr.g) der Bundeskongress für die Beschlussfassung über die Beitragssätze zuständig ist.
Eine Anpassung erfolgt auch, wenn sich persönliche oder dienstliche Voraussetzungen des Mitglieds verändern (Teilzeit–Beitrag wird prozentual entsprechend der anteiligen Arbeitszeit berechnet, Sonderurlaub ohne Bezüge, Beförderung, Höhergruppierung etc.). Eine Besonderheit stellt zusätzlich die Elternzeit dar. Man hat die Wahl zwischen Beitragsfreiheit (dann erfolgen in dem Zeitraum keine Leistungen der GdP), oder Einstufung in die niedrigste Beitragsgruppe (Beitragsgruppe 30).
Eine rückwirkende Erstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Teilen der Beiträge ist nur für maximal zwei Jahre möglich (Beschluss G 1 Landesdelegiertentag 2014 in Dortmund).
Das Mitglied hat entsprechende Veränderungen der persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich über das SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht.
Du hast uns Deine Elternzeit / Teilzeit noch nicht gemeldet?
Dann schnell unter mitgliederverwaltung@gdp-nrw.de nachholen.
