Zum Inhalt wechseln

Auszug Satzung

Der Bundeskontrollausschuss (BKonA)



 Der Bundeskontrollausschuss(BKonA) besteht aus je einem Mitglied der Landesbezirke/Bezirke. Seine Amtszeit erstreckt sich von Bundeskongress zu Bundeskongress und nur ihm gegenüber ist der Bundeskontrollausschuss verantwortlich.

Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sind berechtigt an allen Sitzungen der Organe der GdP mit beratender Stimme teilzunehmen.


Die Mitglieder des Bundeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ der GdP angehören. Der BKonA bildet einen Beschwerdeausschuss und hört im Bedarfsfall zuvor den betroffenen Landesbezirk oder Bezirk.


 (§ 25 Abs. 4a der Satzung der GdP)

Der Bundeskontrollausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und die satzungsgemäße Arbeit der Organe der GdP.
 (§ 25 Abs. 4b der Satzung der GdP)

Der Bundeskontrollausschuss ist zuständig für Beschwerden über die Organe der GdP
 (§ 25 Abs. 4b der Satzung der GdP)

Der Bundeskontrollausschuss nimmt die Kassenprüfberichte entgegen

Zusatzbestimmungen Landesbezirk Hessen (LBKA)
(1) Der Landesbezirkskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied der Bezirksgruppen.

Die Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses sowie ein Vertreter für den Verhinderungsfall sind auf den Bezirksdelegiertenkonferenzen zu wählen. Die Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses oder deren Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe ihrer Bezirksgruppe mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der/die Vorsitzende ist in dieser Eigenschaft Mitglied des Bundeskontrollausschusses.

Im Verhinderungsfall wird die Aufgabe von einem/r Vertreter/in wahrgenommen.

Seine satzungsgemäße Tätigkeit im Bundeskontrollausschuss beginnt mit dem auf den jeweiligen Landesdelegiertentag folgenden Bundeskongress und endet beim nächsten Bundeskongress mit der Abgabe des Rechenschaftsberichtes.

(3) Treten Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses oder ihre Vertreter zurück, wählt der jeweilige Bezirksgruppenvorstand unter Beachtung der Wahlgrundsätze nach § 18 Bundessatzung Nachfolger/innen, die die Funktion bis zur nächsten Bezirksdelegiertenkonferenz wahrnehmen. Die Bezirksdelegiertenkonferenz führt die erforderlichen Nachwahlen durch.

This link is for the Robots and should not be seen.