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Besoldung Hessen – VGH setzt Verfahren aus und legt dem BVerfG zur Entscheidung über Verfassungswidrigkeit vor- eklatante Verstöße wurden aber deutlich benannt!

Kassel.

Beginnend mit einer Nullrunde 2015 und darauffolgenden einprozentigen Pauschalerhöhungen ist das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einzuhalten! Dies hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich am 30.11.2021 in Kassel entschieden. Was die GdP schon lange geahnt hat, ist nun eingetreten. Nicht ohne Grund hat die GdP Hessen vor allen Verwaltungsgerichten in Hessen Musterklagen gegen die Besoldungshöhe eingereicht. Diese Verfahren ruhen derzeit, die Entscheidung des VGH ist jedoch richtungsweisend.

Das von den Verfassungsrichtern in Karlsruhe entwickelte Mindestabstandsgebot in den unteren Einkommensgruppen in Höhe von 15 % oberhalb der Grundsicherung wurde durch das Land Hessen bis zur Besoldungsgruppe A 9, teilweise auch A 10, nicht eingehalten. Im Gegenteil, es wurde teils gar unterschritten! Ein solcher Verstoß ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu rechtfertigen; Folge ist die Verfassungswidrigkeit. Der VGH berechnete, dass die Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 5 Stufe 1 9,3% unter Grundsicherungsniveau lag und sich bis in die Besoldungsgruppe A 10 fortsetzte. Maßstab für die Berechnung ist ein Alleinverdienerhaushalt mit zwei Kindern. Die Auswirkungen werden sich jedoch auch durch weitere Besoldungsgruppen ziehen, da auch zwischen den Besoldungsgruppen Abstände eingehalten werden müssen. Der vorsitzende Richter sprach in Anbetracht dessen von deutlicher Verwunderung und Betretensein des Gerichts über das Ergebnis des Vergleichs der Besoldungshöhe mit der Höhe der Grundsicherung. Nach Thüringen hat nun auch das Land Hessen zu reagieren und nachzubessern. Nachdem der Staatsgerichtshof das Sondervermögen als verfassungswidrig erklärt hat, ist dies die nächste empfindliche Niederlage für das Land Hessen und die nächste Herausforderung für die Aufstellung eines Landeshaushalts. Auch wenn das beklagte Land in der Verhandlung beteuert, dass ihm kein Vorsatz unterstellt werden kann, da wohl andere Grundlagen für eine entsprechende Berechnung angenommen worden seien. Alle Kolleginnen und Kollegen, die Widerspruch eingelegt haben, müssen jedoch noch warten, bevor man die Verfahren wieder aufleben lassen kann. Denn nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verwerfungskompetenz für Parlamentsgesetze. Da das Land Hessen auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, stellt dies aktuell jedoch kein Problem dar. Die Auswirkungen auf den Landeshaushalt dürften weit im dreistelligen Millionenbereich liegen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung dürften allerdings noch etwa 2-3 Jahre vergehen.

Sarah Hoffmann/ Daniel Klimpke

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