Landesschiedsgericht der GdP Hessen

Zur Durchführung von Ordnungsverfahren kann jedes Organ und Untergliederung des GdP-Landesbezirks Hessen auf Antrag das Landesschiedsgericht anrufen.
Ebenfalls ist das Landesschiedsgericht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Zusatzbestimmungen zur GdP-Satzung (LB Hessen) zuständig und entscheidet abschließend.
Alle anderen Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung, der Versammlungs- und Sitzungsordnung, der Richtlinien der Personengruppen, der Rechtsschutzordnung und der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen entscheidet das Schiedsgericht vom Bundesvorstand abschließend.
Sämtliche Formalien (Anträge; Verfahrensabläufe, Fristen u. Rechtsmittel) sind in der Schiedsordnung geregelt.
Ebenfalls ist das Landesschiedsgericht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Zusatzbestimmungen zur GdP-Satzung (LB Hessen) zuständig und entscheidet abschließend.
Alle anderen Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung, der Versammlungs- und Sitzungsordnung, der Richtlinien der Personengruppen, der Rechtsschutzordnung und der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen entscheidet das Schiedsgericht vom Bundesvorstand abschließend.
Sämtliche Formalien (Anträge; Verfahrensabläufe, Fristen u. Rechtsmittel) sind in der Schiedsordnung geregelt.
Zusammensetzung des Landesschiedsgerichtes:
1. Vorsitzender Georg Otto -BZG MH-
2. Stellvertr. Vors. Hartmut Schwöbel -BZG SH-
3. Beisitzer Jürgen Aschenbrenner -BZG WH-
Stellvertretende Mitglieder:
1. Helmut Loos -BZG Frankfurt-
2. Stefan Brehm -BZG NH-
3. Michael Messer -BZG WH-