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Fakten!

Ausgleichszahlung bei Aufstieg nach §§ 18/19 PolLVO ist dynamisch

Aufgrund vermehrter Anfragen unserer Mitglieder informieren wir euch zur Gesetzeslage:

Magdeburg.

Gemäß § 40 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) sind Amtszulagen unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Die Ausgleichszulage, gem. § 41 Satz 3 LBesG, ist zur Rechtsstandwahrung dynamisch ausgestaltet und auch ruhegehaltsfähig.

Dynamische Ausgestaltung bedeute, dass zur Rechtsstandwahrung die allgemeinen linearen Erhöhungen und ein Aufsteigen in den Erfahrungsstufen zu berücksichtigen sind.
Im Falle der Besoldungserhöhung bei A9mZ erhöht sich (zur Rechtsstandwahrung) zugleich die Ausgleichszulage bei dem (in Ausbildung befindlichen und danach „ehemaligen“ PHMmZ/KHM mZ) im Wege des Verwendungsaufstieges ernannten PK/KK.

Für einen PHM mZ/KHM mZ rechnet sich die Absolvierung des Verwendungsaufstieges auf Grundlage des § 19 PolLVO und spätere Ernennung zum PK/KK finanziell, auch wenn er/sie nicht bis zum Eintritt in den Ruhestand zum POK/KOK befördert werden sollte.

Wir wünschen allen Kollegen eine erfolgreiche Absolvierung der Aufstiegsausbildung.

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©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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