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Nachzahlung der Familienzuschläge

Kein Widerspruch gegen die Besteuerung notwendig

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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Magdeburg.

Das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2021 ist im GVBl. 43/2021 des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden. Mit der jedem Betroffenen zugesandten Mitteilung des Ministeriums für Finanzen über die Nachzahlungen und der zwischenzeitlich Ende Dezember 2021 erfolgten Überweisung dieser Zahlungen haben sich bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Würdigung Fragen ergeben.

Bei den Nachzahlungen handelt es sich um Zahlungen des früheren Arbeitslohnes/Gehaltes, das einkommenssteuerrechtlich gleichwohl unter die sonstigen Bezüge (SB) fallen und in einem Betrag als solche ermäßigt zu versteuern sind. Die einkommenssteuerrechtliche Versteuerung kann somit gemäß § 39b Abs. 3 EStG i. V. mit § 34 Absatz 2 EStG behandelt werden und entspricht damit den rechtlichen Vorgaben des Einkommensteuerrechts. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sich die Lohnnachzahlungen auf bereits abgelaufene Steuerjahre beziehen.
Warum ist der durchschnittliche Steuersatz für die Nachzahlung höher als für die laufenden Bezüge?
Arbeitslohn/Gehalt ist bis zur Höhe des Grundfreibetrages steuerfrei. Erst darüber hinaus fällt Lohnsteuer an. Dabei erhöht sich der Steuersatz mit steigendem Arbeitslohn auf bis zu 42%. (sog. progressiver Steuersatz). Da Sie die Nachzahlung zusätzlich zu Ihren laufenden Bezügen erhalten, wird die Lohnsteuer auf die Nachzahlung mit einem höheren Steuersatz erhoben. Ein Vergleich der durchschnittlichen Steuersätze für die Nachzahlung und die laufenden Bezüge lässt unberücksichtigt, dass die laufenden Bezüge in Höhe des Grundfreibetrages steuerfrei sind und zudem aufgrund des progressiven Steuersatzes einem niedrigeren Steuersatz unterliegen. Wenngleich die Auszahlung mit den Bezügen für 01/2022 erfolgt ist, gilt die Zuordnung der Nachzahlung für das Jahr 2021 und wird daher auch dem Lohn-/Gehaltsjahr 2021 zugerechnet. Vorsorglich verweisen wir aufgrund möglicher besonderer persönlicher Konstellationen darauf, die Nachzahlung ggf. entsprechend in der Jahressteuererklärung anzugeben. Eine Angabe zu möglichen Entlastungen kann nicht getroffen werden, da diese unmittelbar von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängig ist.
Wir sehen aktuell keine Veranlassung bezüglich der Versteuerung zu einem Widerspruch zu raten.

Der Landesvorstand

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©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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Das Merkblatt des Ministeriums der Finanzen

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