Fachausschuss Tarif
Weiterhin Ausgleichstage?
Der Arbeitgeber kann mit dem Beschäftigten, längstens befristet für die Dauer der Laufzeit, eine Vereinbarung zur Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von
- 95,00 v.H. = 6,5 Ausgleichstage pro Kalenderhalbjahr,
- 93,75 v.H. = 8,125 Ausgleichstage pro Kalenderhalbjahr oder
- 92,50 v.H. = 9,75 Ausgleichstage pro Kalenderhalbjahr
Dienstliche Belange dürfen dem jedoch nicht entgegenstehen.
Anträge von Beschäftigten, die der Titelgruppe 96 zugeordnet sind bzw. das 60. Lebensjahr vollendet haben, können nur dann abschlägig beschieden werden, wenn dringende dienstliche Belange dies begründen.
Laut Tarifvertrag besteht das Wahlrecht bzgl.
- der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit oder
- der Gewährung von Ausgleichstagen.
Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. während der Laufzeit der Vereinbarung vollenden, können die ab Vollendung des 60. Lebensjahre erworbenen Ausgleichstage ansparen und unmittelbar vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisse als Block in Anspruch nehmen.
Beschäftigten, die diese Vereinbarung abschließen, kann nicht gekündigt werden.
FA Tarif