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Neuregelung der Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt zum 1.4.2011

Das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden als Besoldungsneuregelungsgesetz bezeichnet und als BesNeuRG LSA abgekürzt) vom 8. Februar 2011 ist im GVBL. LSA (S. 68) verkündet worden und wird am 1. April 2011 in Kraft treten.
Es löst mit einem neuen Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA) das Besoldungsrecht des Bundes (mit vorläufigen Ausnahmen in Artikel 2, § 24) und das bisherige Landesbesoldungsgesetz ab und führt im Rahmen einer Vollregelung (Artikel 1 des Besoldungsneuregelungsgesetzes) das bisherige Bundes- und Landesbesoldungsrecht zusammen.

Ferner enthält es in Artikel 2 das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA). In diesem sind neben einigen Vorschriften zum finanziellen öffentlichen Dienstrecht (Versorgung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten) auch Überleitungs- und Zuordnungsvorschriften enthalten.

Vorab einige wichtige Hinweise auf anstehende Änderungen.

Ablösung des Besoldungsdienstalters (BDA) durch Erfahrungszeiten

Die bisherigen 12 Dienstaltersstufen werden künftig durch 8 Erfahrungsstufen mit für alle Besoldungsgruppen einheitlichen Stufenlaufzeiten ersetzt.

Der bisherige altersbezogene Aufstieg wird durch einen Aufstieg nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten gem. § 23, 24, 37 LBesG LSA) ersetzt.

Der neue Stufenaufstieg (Erfahrungsstufen) in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 16 richtet sich somit nach der absolvierten Dienstzeit, setzt aber gleichzeitig die Erbringung anforderungsgerechter Leistungen voraus.

Werden diese anforderungsgerechten Leistungen nicht erbracht (Leistung entspricht nicht oder mit Einschränkungen den Leistungsanforderungen) hemmt diese den Erfahrungsaufstieg und der Beamte verbleibt in der bisherigen Erfahrungsstufe bis zur Erbringung anforderungsgerechter Leistungen.

Bei dauerhaft herausragenden Leistungen (Übertreffen der Leistungsanforderungen im erheblichen oder außergewöhnlichen Maße) kann eine Leistungsstufe nach § 23 Abs. 4 vergeben werden. Bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe erfolgt die Zahlung des Grundgehaltes dann bereits aus der nächst höheren Erfahrungsstufe ohne tatsächlich auf diese Stufe vorzurücken und ohne Dauerwirkung. Auf Vergabe einer Leistungsstufe besteht jedoch kein Rechtsanspruch, so kann z.B. aufgrund fehlender Haushaltsmittel von einer Vergabe grundsätzlich abgesehen werden.

Überleitung in die neue Besoldungstabelle (§§ 15 bis 18 BesVersEG LSA)

Die Überleitung in die neue Besoldungstabelle ist für die Ämter der Besoldungsordnung A in den §§ 15 bis 18 des BesVersEG LSA geregelt. Hierbei erfolgt eine betragsmäßige Überleitung (weder eine Erhöhung noch eine Verringerung des Grundgehalts) unter Wahrung des Lebenserwerbseinkommens (keine Erwartungsverluste gegenüber dem bisherigen Besoldungsrecht). Dazu war es erforderlich, dass in den §§ 16 bis 18 BesVersEG LSA Sonderregelungen für den Zuordnungszeitraum geschaffen wurden.

Die neue Besoldungstabelle und die Übersichten zur Überleitung der einzelnen Besoldungsgruppen sind in den beigefügten Anlagen ersichtlich.

Familienzuschlag (§ 38 LBesG LSA)

Die Höhe des Familienzuschlags der Stufe I (sog. „Verheiratetenzuschlag") ist bei den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 nicht mehr geringer als bei den übrigen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, sondern wurde auf deren Niveau angehoben.

Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nicht mehr gewährt, bei Aufnahme einer Person, der gegenüber (nur) eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht. Hingegen erstreckt sich der Familienzuschlag der Stufe 1 nunmehr auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften.

Zur Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Amtsangemessenheit von Familien mit mehr als zwei Kindern wurde der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind monatlich von 247,32 Euro auf 310 Euro angehoben. Gleichzeitig beträgt die bisherige jährliche Sonderzahlung von 400 Euro für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind künftig wieder 25,56 Euro. Dieser Betrag wird nunmehr einheitlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind als jährliche Sonderzuwendung gezahlt.

(zu § 38) Gültig ab 01.04.2011
Familienzuschlag


Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)

Stufe 2 (1 Kind)
(§ 40 Abs. 2)

112,92 €

96,59 €
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,00 Euro.

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 3 BesVersEG

In § 3 werden die zentralen Eckpunkte der Beihilfegewährung - wie auch zuvor bereits in § 120 LBG LSA unmittelbar gesetzlich geregelt, um dem Gesetzesvorbehalt Genüge zu tun.

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 9 BesVersEG)

Die Vorschrift über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird ausgeweitet auf die Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte mit Rentenanwartschaften aufgrund der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze (Vollendung des 65, Lebensjahrs) in den Ruhestand treten, aber wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 2012 an noch keinen fälligen Anspruch auf Rente haben. In diesen Fällen wird also die Rentenlücke geschlossen.

Ausgleichzulage bei Dienstherrenwechsel (§42 LBesG LSA)

Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung des Besoldungsniveaus wird eine abbaubare Besitzstandszulage bei einem Wechsel des Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des LBesG LSA zu einem neuen Dienstherrn in Sachsen –Anhalt gewährt.

Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe (§38 (6) LBesG LSA, §§ 12,15 BesVersEG LSA))

Rückwirkend zum 03.12.2003 erfolgt die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- als auch im Versorgungsrecht (siehe auch Familienzuschlag Stufe 1).

Das Finanzministerium hat ein:

erstellt. Diese wird die Oberfinanzdirektion Ende April für den Zahlmonat Mai 2011 mit den Gehaltsmitteilungen versenden.

Die maschinelle Überleitung in das neue Gesetz ist zum Zahlmonat Mai 2011 vorgesehen.

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