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“Mit Uns - Für Euch” GdP-wählen!

Die richtige Wahl - Briefwahl

Magdeburg.

Wer an den Wahltagen nicht wählen kann (28./29.4.2015), sollte durch die Briefwahl von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Einfach die Karte ausfüllen und an den Wahlvorstand senden.

  1. Briefwahlunterlagen beim örtlichen Wahlvorstand anfordern, d.h. persönlich vorbeigehen, Mail schicken oder Postkarte ausdrucken, ausfüllen und absenden.
  2. Die zugesandten Wahlunterlagen genau studieren. Bei Fragen helfen die Vertrauensleute der GdP.
  3. GdP ankreuzen!
  4. Den Stimmzettel in den Wahlumschlag stecken, verschließen und zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag geben.
  5. Den Freiumschlag (mit Inhalt) sofort dem Wahlvorstand zuleiten.

Erläuterungen zum §17 der Wahlordnung zum PersVG LSA (WO PersVG LSA)


    Schriftliche Stimmabgabe

    Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag (mit persönlicher Erklärung, „Wahlbrief“ und ein Merkblatt auszuhändigen oder zu übersenden.

    Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, mindestens zweimal faltet und in den Wahlumschlag legt, die vor gedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und den Wahlumschlag in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung in den Wahlbrief verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

    Im Kommentar zur Wahlordnung des PersVG LSA heißt es dazu, dass der Wähler grundsätzlich seine Stimme im Wahllokal abzugeben hat. Dazu hat er sich persönlich dorthin zu begeben, die Unterlagen persönlich entgegenzunehmen und anschließend unbeobachtet persönlich auszufüllen.

    Nun mag es Beschäftigte geben, die an der persönlichen Stimmabgabe aus verschiedenen Gründen gehindert sein können. Für diese hält § 17 die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe bereit, womit nichts anderes als die Briefwahl gemeint ist. Es handelt sich hier also um eine Ausnahme von § 16. Die Briefwahl kann nicht die Regel sein, sondern nur in begründeten Fällen der Verhinderung ermöglicht werden.

    Nicht jeder Wähler darf also im Wege der Briefwahl seine Stimme aufgeben, weil ihm dies bequemer erscheint oder weil er aus anderen Gründen seine Stimme nicht persönlich abgeben möchte. Die Wahlordnung beschränkt die Möglichkeit der Briefwahl auf die Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Wahl „verhindert" sind. Wesentlich ist, dass der Beschäftigte nicht persönlich erscheinen kann, um seine Stimme abzugeben. Der Grund der Verhinderung ist dabei unerheblich, es kommen also sowohl dienstliche Gründe (z. B. anderweitige Termine, Unaufschiebbarkeit dringender Dienstgeschäfte, Dienstreisen) oder aber auch private Gründe (Urlaub, Krankheit) in Betracht.

    Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn die Teilnahme an der Wahl durch die persönliche Abgabe der Stimme lediglich aufwendig ist, weil z. B. die Anfahrtszeit besonders lang wäre. Allein die Tatsache, dass dadurch Arbeitszeit verbraucht wird, daher Dienstgeschäfte aufgeschoben werden müssen, oder Kosten entstehen, kann die persönliche Teilnahme an der Wahl nicht hindern, § 24 Abs. 3 PersVG LSA.

    Da die Briefwahl lediglich die Ausnahme ist, muss der Wahlvorstand, der über die Zulässigkeit der Briefwahl in jedem Einzelfall entscheiden muss, den angegebenen Grund der Verhinderung prüfen. In den Fällen, in denen die behauptete Verhinderung nicht als solche erscheint, sondern eher eine gewisse Bequemlichkeit der tatsächliche Grund zu sein scheint, darf der Wahlvorstand die Briefwahl nicht zulassen.

    Allerdings geht es um das vornehmste Recht des Wählers, nämlich die Stimmabgabe. Aus diesem Grund ist der Begriff der Verhinderung nicht eng, sondern weit auszulegen. In Zweifelsfällen sollte daher dem Begehren, die Briefwahl zu nutzen, nachgekommen werden.

    Der Wahlvorstand ist zur Prüfung berechtigt, ob die Anforderung von Briefwahlunterlagen auch von dem genannten Absender stammt.

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