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Freiwillige Verlängerung Lebensarbeitszeit

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Poli-zeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB)

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Die GdP verweist in Zusammenhang mit der Antragstellung zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit darauf, dass nunmehr die Möglichkeit geschaffen wurde, das Hinausschieben des Ruhestands gemäß § 39 Abs. 4 i. Z. m. § 106 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG LSA) bewilligen zu lassen.

ACHTUNG Eile geboten!

Die GdP verweist in Zusammenhang mit der Antragstellung zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit darauf, dass nunmehr die Möglichkeit geschaffen wurde, das Hinausschieben des Ruhestands gemäß § 39 Abs. 4 i. Z. m. § 106 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG LSA) bewilligen zu lassen.
Aufgrund der sich aktuell darstellenden Situation, wonach gerade in Bezug auf die Bewältigung der Corona Pandemie ein deutlich erhöhtes Aufkommen von Einsatzlagen zu verzeichnen ist, begrüßt die GdP diese Regelung. So kann der noch immer andauernde Personalknappheit in der Landespolizei Rechnung getragen werden.
WICHTIG:
Betroffene, die bereits einen Antrag gestellt haben, der aber noch nicht beschieden ist, müssen dringlich bei ihrer Personalstelle nachhaken. Für Betroffene, deren reguläre Ruhestandszeit im Februar 2022 beginnen würde, sind gehalten noch heute bei ihrer Personalstelle dazu vorzusprechen.
Grundsätzlich:
Der Antrag muss gemäß § 39 Abs.4 LBG LSA:
  • bis spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt werden,
  • (aktuelle Ausnahmeregelung lt. Erlass vom 28. Januar 2022, Az. 25.21-03112/2-11 – diesen könnt ihr bei eurer Personalstelle bzw. bei den Personalräten einsehen - demnach könnten noch aktiv Anträge für das Hinausschieben des Ruhestands für die Zukunft gestellt werden)
  • kann bis zu jeweils einem Jahr und insgesamt bis zu drei Jahren gestellt werden
  • der Betroffene kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden
  • es wird zudem auf § 7a Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA) verwiesen (nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag)
  • die Voraussetzung für das Hinausschieben müssen vorhanden sein (positive gesundheitliche Prognose der Diensterfüllung bei Hinausschieben),
  • Bewilligungen können nur entsprechend der vorhandenen aktuellen Haushaltsmittel getätigt werden.
Der Landesvorstand

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