12.9.2019 AKTUALISIERUNG - GdP-Fakten
Ist ein Widerspruch notwendig? - Nein!
Schreiben des Finanzministers sorgt für Klarheit
Die Fakten
auch in diesem Jahr gibt es, wie in den Jahren zuvor, eine klare Aussage des Finanzministeriums vom 10.09.2019 (Az: 151-03602), wonach anhängige Klagen zur amtsangemessenen Alimentation für alle Beamtinnen und Beamten umgesetzt werden.
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
es erreichten uns Anfragen zu einem kursierenden „Widerspruch gegen die Besoldung“. Dieses Schreiben wurde nicht von der GdP Sachsen-Anhalt verfasst. Auch ist nicht restlos klar, aus welcher Quelle dieses Schreiben stammt. Wir hatten uns mit diesem Schreiben auseinandergesetzt. Es beinhaltet Urteile, die bereits umgesetzt wurden, auch wurden bereits Nachzahlungen aufgrund der erwähnten Urteile vorgenommen. Zudem gab es eine klare Aussage des Finanzministeriums vom 28.09.2018 (Z: 15-03602-72), wonach anhängige Klagen zur amtsangemessenen Alimentation umgesetzt werden.
Wir haben uns dafür eingesetzt, dieses Schreiben des FM auch für 2019 zu erhalten!
Achtung Ausnahme!
Zitat aus o. a. Schreiben: „Klarstellend möchte ich (Anm.: Finanzministerium) erwähnen, dass die Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern betrifft, die beim Bundesverfassungsgericht durch den Vorlagebeschluss des VG Köln vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14 anhängig ist.“
Hierzu hat die GdP in jedem Jahr ihre betroffenen Mitglieder im GdP Report und den Infos sowie mit einem Widerspruchsvordruck im Mitgliederbereich der Internetpräsenz der GdP LSA aufgerufen, einen separaten Widerspruch einzureichen.
Ein ausführlicher und nachvollziehbarer Vergleich des Besoldungsindexes (in dem Schreiben aufgenommen) mit dem Tarif-, Nominallohnindex und dem Verbraucherindex wurde im Besoldungsanpassungsgesetz retrograd bis 1993 und prognostisch bis 2021 nach den Vorgaben der Entscheidungen des BVerfG (2 BVL 17/09 und 2 BVL 19/09) vorgenommen. Ebenso wird im o. a. Besoldungsanpassungsgesetz der Mindestabstand der Nettoalimentation in Hinblick auf das Grundsicherungsniveau berechnet und berücksichtigt.
Dies erfolgte auch unter Berücksichtigung der Besoldungs-/Tarifanpassung nach Besoldungs-und Tariferhöhungen und unter Berücksichtigung des Wegfalls von Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld). Daraus resultierende Nachzahlungen wurden 2017 retrograd gewährt (Schreiben MF vom 24.11.2016- rückwirkende Zahlung bis 2014, respektive bis 2011 nach Anspruchserhebung zur Amtsangemessenen Alimentation).
Aus vorgenannten Gründen wurde dieses Schreiben nicht von der GdP getragen.