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Tarif-Info

Mutterschutzzeiten in der VBL

Magdeburg.

Nach der neuesten Rechtsprechung sind Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes während einer bestehenden Pflichtversicherung wie Umlagemonate in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Die VBL hat am 30. November 2011 ihre Satzung entsprechend geändert. Von der Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten sind zahlreiche Versicherte und Rentenberechtigte betroffen.

Mutterschutzzeiten bis 31. Dezember 2011 müssen schriftlich von den Versicherten und Rentenberechtigten beantragt werden, da der VBL Beginn und Ende der Mutterschutzzeiten nicht bekannt sind. Ein Antragsformular mit Erläuterungen und Ausfüllhilfe befindet sich in der in Anlage. Antrag ist unterschrieben und mit dem Nachweis direkt an die VBL zu senden. Für die Stellung des Antrages ist keine Frist vorgegeben. Der Antrag sollte jedoch spätestens dann gestellt sein, wenn die Betriebsrente beantragt wird. Für Versicherte, die bereits eine Betriebsrente erhalten, gilt die zweijährige Ausschlussfrist nach § 52 VBL-Satzung, die jedoch nicht greift, wenn der Antrag bis zum bis zum 31. Dezember 2012 bei der VBL eingeht. Dann kann die Betriebsrente ab dem 01. Mai 2009 nachgezahlt werden.
Nachdem die Daten bei der VBL eingegeben und geprüft sind, erhalten Rentenberechtigte eine Neuberechnung ihrer Betriebsrente und ggfls. eine Nachzahlung. Die Versicherten erhalten einen neuen Versicherungsnachweis. Die Einbeziehung der Mutterschutzzeiten erhöht die Anzahl der Umlagemonate, die sich auf die Wartezeit auswirkt. Die Berücksichtigung des zusätzlichen Entgelts kann auch positive Auswirkungen auf die Höhe der Anwartschaft haben, was aber nicht zwingend sein muss.

Die VBL bereitet das Verfahren zur Einbeziehung der Mutterschutzzeiten derzeit vor. Aufgrund der vielen Fälle sind umfangreiche Änderungen im Berechnungsprogramm erforderlich. Durch die zeitlichen Verzögerungen werden den Versicherten und Rentenberechtigten keine Nachteile entstehen. In der Praxis bedeutet das:

Mutterschutzzeiten ab dem 01. Januar 2012 werden automatisch berücksichtigt. Der Arbeitgeber meldet der VBL als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für diesen Zeitraum das gleiche Entgelt, das während eines Erholungsurlaubs oder während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugrunde zu legen wäre. Umlagen und Beiträge sind für Mutterschutzzeiten nicht zu entrichten. Die Versicherten müssen nicht tätig werden.


Unsere Tarif-Info als PDF-Datei

Das VBL-Formular als PDF-Datei

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