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Rechtsschutzordnung der GdP

Rechtsschutzordnung (Stand 09/2022)

§ 1
(1) Gemäß § 3 der Satzung der GdP gewährt die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Die Gewährung des Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsschutzordnung ist Angelegenheit des Landesbezirkes/Bezirkes, bei dem zum Zeitpunkt des Ereignisses, das den Rechtsschutzantrag begründet, eine Mitgliedschaft des/der Antragsteller:in gegeben war.
(2) Die Aufgaben in dieser Hinsicht werden von den Rechtsschutzkommissionen der Landesbezirke/Bezirke wahrgenommen.
(3) Für die Gewährung von Rechtsschutz für ein Mitglied, welches aus einer Gewerkschaft des DGB zur GdP übertritt, ist a) in arbeits- und dienstrechtlichen Streitigkeiten diejenige Organisation zuständig, der das Mitglied z.Z. der Entstehung des jeweiligen Anspruchs angehörte, b) in sozialrechtlichen Streitigkeiten die Gewerkschaft, bei der der: die Rechtsuchende im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Rechtsschutz für ein beabsichtigtes oder laufendes Verfahren Mitglied ist. Die Anwendung unterschiedlicher Rechtsschutzbestimmungen im selben Verfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. In arbeits-, verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren wird mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen die Prozessvertretung von der jeweils (im Zeitpunkt des Prozesses) zuständigen Gewerkschaft gestellt, es sei denn, dass ein:e DGB-Sekretär:in eingeschaltet werden kann.
(4) Rechtsschutz umfasst
a) unentgeltliche Rechtsberatung durch die zuständigen Stellen der Landesbezirke/Bezirke,
b) Unterstützung der Mitglieder durch Übernahme von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten in der von der für den Landesbezirk/Bezirk zuständigen Rechtsschutzkommission als angemessen anerkannten Höhe.

(5) Auf Antrag eines Landesbezirkes/Bezirkes kann der Bundesvorstand die Übernahme der Rechtsschutzkosten gewähren. Die Kostenübernahme bezieht sich auf grundlegende Verfahren und Musterprozesse. Die Beschlussfassung darüber trifft der GBV, das Verfahren richtet sich nach den vom Bundesvorstand erlassenen Richtlinien zur Führung von Musterprozessen.
§ 2
Voraussetzung jeder Rechtsschutzgewährung ist, dass das Mitglied seine:ihre Pflichten gegenüber der Gewerkschaft, insbesondere die Beitragspflicht und die Pflichten aus der Rechtsschutzordnung, erfüllt hat.
§ 3
(1) Die GdP gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten,
a) die sich aus dem Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis des Mitgliedes aus seiner:ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ergeben. Abgedeckt werden durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz die Verfahren, für welche behördlicher Rechtsschutz nicht gewährt wird,
b) die ihre Ursache in der gewerkschaftlichen Betätigung des Mitgliedes für die GdP und im Sinne der GdP haben, 35
c) für Beschäftigte der GdP oder ihrer Wirtschaftsunternehmen aus dem Arbeitsverhältnis,
d) bei Wegeunfällen.

(2) Rechtsschutz kann auch gewährt werden, wenn das Verfahren gegen das Mitglied mit seiner:ihrer Eigenschaft als Beschäftigte:r der Polizei in ursächlichen Zusammenhang zu bringen ist, ohne dass eine unmittelbare dienstliche Tätigkeit des Mitgliedes dem zugrunde liegt.
(3) Zu den Rechtsstreitigkeiten aus Abs. 1 gehören insbesondere
a) arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder vermögensrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber sowie Ansprüche gegen die Versorgungsbehörde, die Rentenanstalt und die Zusatzversorgungskasse (VBL),
b) Strafverfahren, die aus der dienstlichen Tätigkeit des Mitgliedes entstanden sind, und Disziplinarverfahren,
c) Schadensersatzverfahren der Mitglieder – auch Verfahren gegen Mitglieder –, wenn die Ursache für die Verfahren im dienstlichen Bereich liegt oder aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit verursacht wurde,
d) der Opferschutz bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Opfern von Mobbing/Bossing,
e) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pflegeversicherungsgesetz.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 soll Rechtsschutz nicht gewährt werden, wenn
a) das Verhalten oder die Zielrichtung des Verfahrens sich gegen gewerkschaftspolitische Zielvorstellungen richtet, hierzu zählt auch die Schädigung des Ansehens der GdP durch mittelbares und unmittelbares Handeln,
b) das zugrundeliegende Verhalten (Tun oder Unterlassen) vorsätzlich oder grob fahrlässig ist; dies gilt nicht, wenn der:die Antragsteller:in den Sachverhalt bestreitet oder wenn ihm:ihr Milderungsgründe zur Seite stehen,
c) es sich um private Nebentätigkeiten und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten mit dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber handelt,
d) Kosten für die Nebenklage beantragt sind,
e) das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

(5) Zur Überprüfung der Erfolgsaussichten kann Rechtsschutz auch für einzelne Maßnahmen gewährt werden, insbesondere für Gutachten.
(6) Vor Beginn der Mitgliedschaft liegende Ursachen, die Anlass zu Rechtsschutzanträgen geben, können nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen können durch den Geschäftsführenden Vorstand des zuständigen Landesbezirkes/Bezirkes zugelassen werden.
(7) Wird die Mitgliedschaft vor Ablauf von 6 Monaten nach Erledigung des Rechtsstreits oder von 12 Monaten nach Erledigung der Instanz, für die Rechtsschutz gewährt wurde, durch Austritt oder Ausschluss beendet, sind die entstandenen Rechtsschutzkosten zurückzuerstatten. Die Geltendmachung bleibt dem Landesbezirk/Bezirk vorbehalten.
§ 4
Den Hinterbliebenen von Mitgliedern wird zur Wahrung ihrer Rechte aus den Ansprüchen der Verstorbenen Rechtsschutz gewährt, wenn sie die Mitgliedschaft aufrechterhalten haben. 36
§ 5
(1) Der Rechtsschutz wird nur auf Antrag gewährt.
(2) Das Verfahren bei Eingaben von Rechtsschutzanträgen wird durch die Landesbezirke/Bezirke geregelt.
§ 6
Einem Mitglied, das die Rechtsschutzkommission oder ein anderes Organ der Gewerkschaft zur Erlangung von Rechtsschutz täuscht, ist bereits gewährter Rechtsschutz zu entziehen.
§ 7
Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für eine Instanz gewährt. Für jede weitere Instanz ist der Rechtsschutz neu zu beantragen und zu begründen. Dem Antrag ist die Entscheidung der Vor-instanz nebst Begründung beizufügen.
§ 8
Bei der Gewährung von Rechtsschutz steht dem Mitglied die Wahl des:der Prozessbevollmächtigten oder des/der Verteidiger:in nur frei, wenn diese:r nicht vom Landesbezirk/Bezirk bestimmt wird.
§ 9
(1) Bei gleichartigen Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung bestimmt der Landesbezirk/Bezirk nach Anhörung der Rechtsschutzkommission, welcher Fall als gerichtliches Leitverfahren durchzuführen ist, soweit nicht im Einzelfall Verjährung droht oder sonstige Gründe dagegensprechen.
(2) Bei diesbezüglichen Verfahren kann die Aussetzung aller anderen Verfahren unter Hinweis auf das Leitverfahren beantragt werden, damit nicht in jedem Einzelfall gerichtlicher Rechtsschutz durch alle Instanzen gewährt werden muss.
§ 10
Die Rechtsschutzkommissionen der Landesbezirke/Bezirke haben die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu treffen, um die Kosten des Rechtsschutzes im Einzelfall möglichst gering zu halten. Die berechtigten Interessen des Mitgliedes, dem Rechtsschutz gewährt wird, dürfen darunter nicht leiden.
§ 11
Durch die Annahme des Rechtsschutzes verpflichtet sich das Mitglied, am Verfahren mitzuwirken und den:die von ihm:ihr in Anspruch genommene:n Prozessbevollmächtigte:n oder Verteidiger:in von seiner:ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber der GdP zu entbinden. Mit der Antragstellung erklärt das Mitglied sich damit einverstanden, dass seine:ihre Daten zur Verfolgung des Rechtsschutzzieles von dem Rechtsschutzgewährenden verwendet werden dürfen. 37
§ 12
(1) Auf Verfahren, die durch Gewährung von Rechtsschutz ermöglicht werden, können die Landesbezirke/Bezirke sachlich Einfluss nehmen.
(2) Mitglied und Prozessbevollmächtigte:r werden dadurch nicht von ihren prozessualen Verpflichtungen entbunden.
(3) Die Mitglieder, denen Rechtsschutz gewährt wurde, haben Unterlagen und Urteilsausfertigungen aus Verfahren, für die ihnen Rechtsschutz gewährt wurde, auf Antrag dem Landesbezirk/Bezirk für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung zu stellen.
§ 13
(1) Gewährter Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn das Mitglied trotz Aufforderung am Rechtsschutzverfahren nicht mitwirkt. Bis dahin entstandene Kosten können zurückgefordert werden.
(2) Werden erst im Laufe des Prozesses oder nach dem Prozess Tatsachen bekannt, die die Versagung des Rechtsschutzes gerechtfertigt hätten, oder verstößt das Mitglied schuldhaft gegen die Vorschriften der Rechtsschutzordnung, darf der Rechtsschutz entzogen werden. Rückerstattung der verauslagten Kosten kann verlangt werden.
(3) Ebenso kann der Rechtsschutz während eines Verfahrens wieder entzogen werden, wenn nach den Ergebnissen einer Beweisaufnahme oder nach inzwischen bekanntgewordenen Entscheidungen die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist und das Mitglied auf Ersuchen des Landesbezirkes/ Bezirkes die Klage oder das Rechtsmittel nicht zurücknimmt.
§ 14
Das Mitglied ist verpflichtet, die ihm:ihr oder seinem:ihrem Anwalt von dem Prozessgegner erstatteten Kosten in Höhe der verauslagten Rechtsschutzkosten an die Kasse des Landesbezirkes/Bezirkes zu überweisen.
§ 15
Rechtsschutz soll nicht gewährt werden, wenn das Verfahren ohne Mitwirkung der Rechtsschutzstellen eingeleitet, fortgeführt oder ein Anwalt/Prozessbevollmächtigter konsultiert wurde. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsschutzkommission, in besonderen Zweifelsfällen der Landesbezirk/Bezirk.
§ 16
Die Landesbezirke/Bezirke geben sich zu dieser Rechtsschutzordnung ergänzende Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsschutzverfahrens.
§ 17
Die Rechtsschutzordnung tritt am 14.09.2022 in Kraft
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