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Entscheidung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Gericht stärkt die Personalräte

Leipzig.

Das BVerwG hat am 24.06.2010 ein wichtiges Urteil zum Informationsrecht des Personalrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement gefällt. Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement geht es darum, dass der Arbeitgeber mit dem Personalrat zusammen klärt, wie bei Beschäftigten, die länger als sechs Wochen im Jahr krank sind, weitere Arbeitsunfähigkeit vermieden wird.

Dazu steht jetzt fest, dass der Personalrat zum einen verlangen kann, ohne Zustimmung des Betroffenen darüber informiert zu werden, welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen krank waren. Weiterhin hat das BVerwG festgestellt, dass der Personalrat von dem Arbeitgeber das Anschreiben des Dienststellenleiters an den jeweils betroffenen Beschäftigten benötigt, um überprüfen zu können, ob der Betroffene über das gesetzliche Angebot des Eingliederungsmanagements ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
In der Polizei in Sachsen-Anhalt gibt es seit mehr als vier Jahren eine zwischen dem Innenministerium und dem Hauptpersonalrat sowie der Hauptschwerbehindertenvertretung geschlossene Dienstvereinbarung über das Eingliederungsmanagement.

Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterbeschäftigt bleiben können, Arbeitsunfähigkeit überwunden wird, vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand oder krankheitsbedingte Kündigungen vermieden werden. Dabei hat die jeweils personalführende Stelle einer Behörde / Einrichtung einen Bediensteten zu benennen, der die Maßnahmen des Eingliederungsmanagements durchführt. Dieser erfasst alle längerfristig kranken Beschäftigten und bietet ihnen zusammen mit dem Eingliederungsteam (Arbeitgebervertreter, zuständiger Polizeiarzt, Vertreter Personalrat, Vertreter Schwerbehindertenvertretung) ein Gespräch an. Dieses Angebot erfolgt auf einem speziellen Formular, wo der Beschäftigte entscheidet, ob er das Angebot annehmen will und welche Gesprächspartner an dem Gespräch teilnehmen sollen. All das ist freiwillig und kann nicht erzwungen werden.

Ziel des Gespräches ist es, Vertrauen herzustellen, arbeitsbedingte Zusammenhänge auf zu decken, die möglicherweise zur Erkrankung geführt haben, zu erkennen, die Bereitschaft des Beschäftigten zur Mitwirkung am Eingliederungsmanagement herzustellen und gemeinsam mit der Dienststelle Lösungen zu entwickeln.

Die gesetzlichen Regelungen des betrieblichen Eingliederungsmanagement sind zwingend vom Arbeitgeber zu beachten und führen bei Nichtbeachtung in der Regel zur Unwirksamkeit von Kündigungen und Anfechtbarkeit von Zwangspensionierungen.

Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der Beschäftigte von dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzung ordnungsgemäß informiert wird.

Zur Sicherung dieses Anspruches ist das Urteil des BVerwG von großer Bedeutung. Jeder Beschäftigte sollte also darauf achten, dass ihm ein entsprechendes Angebot von seiner personalführenden Stelle gemacht wird. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit, über die Vertreter der GdP in den örtlichen Personalräten die Dienstvereinbarung einzusehen und die entsprechenden Formulare zu erhalten.

Wir halten das Eingliederungsmanagement für ein wichtiges Instrument um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, insbesondere aber unberechtigte Zwangspensionierungen zu vermeiden und den Kollegen anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Landesdienst zu sichern.

Zur Pressemeldung der Bundesverwaltungsgerichts

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