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Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen–Anhalt zur Rechtsschutzordnung

Gemäß § 3 Satz 2 der Satzung der GdP, Landesbezirk Sachsen –Anhalt, beschließt der Landesdelegiertentag nachstehende Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei.
Zu § 1

(1) Die Rechtsschutzkommission sollte aus sechs Mitgliedern bestehen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mit dem Verantwortlichen für Rechtsschutz an der Sitzung teilnimmt. Der Vorstand des Landesbezirksfachbereiches (LBFB) Rechtsangelegenheiten bildet die Rechtsschutzkommission.
(2) Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission kann innerhalb vier Wochen Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand eingelegt werden. Gegen dessen Entscheidung ist ein Beschwerderecht innerhalb vier Wochen an den Landesbezirksvorstand gegeben, dieser entscheidet endgültig.
(3) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere in Fällen von Interessenkollision oder aus gewerkschaftspolitischem Interesse, Rechtsschutzfälle zur selbständigen Entscheidung heranziehen. Die Rechtsschutzkommission und die Mitglieder des Landesbezirksvorstandes sind darüber zu informieren.
(4) In Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, kann der Verantwortliche für Rechtschutz im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Landesbezirkes die erforderlichen Maßnahmen treffen. In Ausnahmefällen kann die /der Landesbezirksvorsitzende /-r auch alleine entscheiden. Die Rechtsschutzkommission, der GLBV und LBV sind im Anschluss über den Vorgang zu informieren.
(5) Bei Massenverfahren kann der LBV eine gesonderte Kostenverteilung beschließen. Das gilt auch für die Kosten einer Nebenklage des Rechtsschutzsuchenden im Strafverfahren.
(6) Für den Entzug von Rechtsschutz gelten die vorstehenden Bestimmungen (1-4).
(7) Die Kostenübernahme beschränkt sich auf Anwalts- und Gerichtskosten. Sie werden grundsätzlich nur bis in Höhe der Mittelgebühr, gemäß den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG), erstattet. Ausnahmen können aus grundsätzlichen Erwägungen getroffen werden.
(8) Nebenkosten werden nur erstattet, wenn sie vorher als erstattungsfähig anerkannt worden sind.
(9) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Verfahren etc., sind grundsätzlich nicht rechtsschutzfähig.

Zu § 3

(1) Für die Entscheidung, ob sich ein Verfahren aus dem Dienst-, Anstellungs-, Arbeitsverhältnis oder aus gewerkschaftlicher Betätigung des Mitgliedes ergeben hat, ist der sachliche – nicht dagegen ein rein zeitlicher oder örtlicher – Zusammenhang ausschlaggebend.
(2) Rechtsschutz soll grundsätzlich verwehrt werden in Fällen, in denen das zugrundeliegende Verhalten durch die/den Rechtsschutzsuchenden unter Einwirkung von Suchtmitteln gem. BTMG oder Alkohol entstanden ist. Dies gilt auch für die sich aus einem solchen Verhalten ergebenen Nachfolgemaßnahmen und –verfahren. (i. V. m. § 13 RSO)“
(3) Scheidet ein Mitglied aus der GdP aus, dann ist der gewährte Rechtsschutz zu widerrufen. Dies gilt nicht bei Übertritt in eine andere DGB-Gewerkschaft.

Zu § 5

(1) Rechtsschutzanträge sind schriftlich auf dem vorgesehenen Formblatt über die Bezirksgruppe beim Landesbezirk zu stellen.
(2) Das Formblatt ist vollständig auszufüllen. Ihm ist eine inhaltlich aussagekräftige Sachverhaltsschilderung des Mitgliedes beizufügen.
(3) Die Bezirksgruppe prüft den Antrag auf inhaltliche Vollständigkeit. Eine Ablehnungsbefugnis steht der Bezirksgruppe nicht zu. Weiter überprüft die Bezirksgruppe den Rechtsschutzantrag daraufhin, ob Fristen zu beachten sind oder Termine anstehen. Die Bezirksgruppe gibt eine inhaltlich aussagekräftige sowie für eine Entscheidung über Rechtsschutzgewährung hinreichende Stellungnahme ab. Der Antrag wird unverzüglich und unmittelbar an den Landesbezirk weitergeleitet.
(4) Rechtschutzanträge sollen so frühzeitig als möglich dem Landesbezirk zugeleitet werden. In dem Rechtsschutzfall zu beachtende Rechtsmittelfristen und Termine stehen in der Verantwortung des Mitgliedes.
(5) Zur Beurteilung der Rechtslage und des Sachverhaltes sind dem Rechtsschutzantrag die notwendigen Unterlagen, z.B. Bescheide und Verfügungen von Behörden, ärztliche Atteste, Bescheinigungen, Anklageschriften, Beschlüsse bereits vorhandene Urteile, Aktenauszüge, Anschuldigungsschriften, Belege, Sachverständigengutachten usw. beizufügen. Auch während des Verfahrens sind weitere Schreiben, Unterlagen usw. an den Landesbezirk zu übersenden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(6) Bei der Inanspruchnahme von Rechtsberatungen sind grundsätzlich die von der Rechtsschutzkommission benannten Vertragsanwälte bzw. die DGB Rechtsschutz GmbH zu konsultieren.

Zu § 7

Wird im Namen des Mitgliedes der Rechtsschutz für eine weitere Instanz von dem bereits über den GdP Rechtsschutz für die Vorinstanz eingeschalteten Rechtsvertreter beantragt und ist diesem Antrag eine ausreichende Begründung beigefügt, kann das von der Rechtsschutzkommission als ordnungsgemäße Antragstellung im Sinne der Rechtsschutzordnung gewertet werden.

Zu § 8

(1) Ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten ist nur im Einvernehmen mit der Rechtsschutzkommission möglich.
(2) Der geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann mit einzelnen Rechtsanwälten bzw. Kanzleien pauschale Beratungs- und/oder Vertretungsverträge abschließen. Die Rechtsschutzkommission ist rechtzeitig vorher zu hören.

Zu § 10

(1) Klageergänzungen, -erhöhungen, -erweiterungen und Vergleiche sind mit der Rechtsschutzkommission abzustimmen. Über Klagerücknahmen ist die Rechtsschutzkommission umgehend zu informieren und entsprechend zu begründen.
(2) Kosten, die vor der Zustimmung des Rechtsschutzantrages entstehen, gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers.
(3) Kostenrechnungen sind nicht vom Mitglied, der Bezirks- oder Kreisgruppe zu begleichen, sondern unverzüglich dem Landesbüro im Original zuzuleiten. Anfallende Mahnkosten wegen versäumter fristgerechter Übersendung der Kostenrechnung, werden davon ausgenommen und sind dann vom Mitglied selbst zu tragen.
(4) Rechtsschutz kann versagt werden, wenn der Schadenswert bzw. Gegenstandswert in keinem Verhältnis zu den vom Landesbezirk zu übernehmenden Kosten steht. Das Beschwerdeverfahren zu § 1 (2) RSO findet entsprechende Anwendung.
(5) Wird ein Mitglied, dem Rechtsschutz gewährt wurde, wegen eines Vorsatzdelikts rechtskräftig verurteilt, so kann der Landesbezirk die verauslagten Kosten zurückfordern.
(6) Das Mitglied darf ohne Zustimmung der Rechtschutzkommission keine Vergleiche schließen oder Klagen zurücknehmen.
(7) Sofern es diesen Verpflichtungen zuwiderhandelt, kann der Rechtsschutz ganz oder teilweise entzogen werden. Bereits vom Landesbezirk gezahlte Beträge sind auf Verlangen zurückzuzahlen.

Zu § 11

(1) § 11 der Rechtsschutzordnung umfasst alle in Anspruch genommenen oder zu nehmenden Bevollmächtigten, Gutachter und Sachverständigen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kommt nur insoweit in Betracht, als Auskünfte benötigt werden, die für die Entscheidung über Rechtsschutz von Bedeutung sind.
(2) Weigert sich das Mitglied, die in Abs. 1 genannten von der Schweigepflicht gegenüber der Gewerkschaft der Polizei zu entbinden, so kann der gewährte Rechtsschutz wieder entzogen werden.
(3) Widerruft das Mitglied während des Verfahrens seine Einverständniserklärung, so entfällt der Rechtsschutz. Bereits vom Landesbezirk bezahlte Rechtsschutzkosten sind auf Verlangen zu erstatten.

Zu § 14

Für den Fall, dass die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.) ganz oder teilweise durch Dritte oder den Verfahrensgegner getragen werden, sind diese Ansprüche zu Gunsten der GdP LSA vom Mitglied abzutreten.

Zu § 16

Die Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen– Anhalt zur Rechtsschutzordnung (RSO) der Gewerkschaft der Polizei (GdP) wurden auf dem Landesdelegiertentag am 05.05.2017 beschlossen und treten am 06.05.2017 in Kraft.

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