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Voller Ortszuschlag trotz Arbeitszeitabsenkung

wichtiges Urteil für Tarifbeschäftigte

Magdeburg.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (LAG) hat am 10.5.2006 ein für die Arbeitnehmer wichtiges Urteil gefällt.

Es hat die vom Land vorgenommene Kürzung des Ortszuschlages nach §§ 29 BAT-O infolge der TV LSA 2004/2007, wo eine Arbeitszeitabsenkung auf 38 bzw. 37 Stunden vereinbart wurde, für unwirksam erklärt.
Grundsätzlich sei der Ortszuschlag als Bestandteil der Vergütung zwar von der Kürzung betroffen, allerdings hätten die Tarifvertragsparteien in § 29 Abs. 5, 34 Abs. 1 Satz 1 BAT-O eine Ausnahme gemacht.

Der Ortszuschlag ist also ungekürzt auszuzahlen!

Das Urteil ist noch nicht rechtskäftig, es wurde Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt. Gleichwohl müssen entsprechende Ansprüche fristwahrend geltend gemacht werden, um sie später ggf. durchsetzen zu können.

Wir weisen darauf hin, dass nach der tariflichen Ausschlussfrist von § 37 TV-L (früher § 70 BAT-O) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dabei reicht für denselben Sachverhalt eine einmalige Geltendmachung für die Zukunft aus.

Etwaige Ansprüche auf Auszahlung des ungekürzten Ortszuschlages müssen demnach schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Ansprüche für den Monat Mai 2006 müssen spätestens bis zum 30.11.2006 schriftlich geltend gemacht werden. Die danach folgenden Monate entsprechend einen Monat später.

Bitte prüft ab, ob bei Euch durch die Arbeitszeitabsenkung (!) ab dem 1.1.2004 auch der Ortszuschlag gekürzt worden ist.

Alle Tarifbeschäftigte, die GdP-Mitglied sind, erhalten in Kürze Post, in der ein Musterschreiben an den Arbeitgeber zur Geltendmachung des ungekürzten Ortszuschlages beigefügt ist.

Weitere Auskünfte und Infos erteilen das Landesbüro oder die Bezirksgruppen.

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