gemäß §7 a Landesbesoldungsgesetz
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von 10 %
kein Antrag notwendig - 10 % werden gezahlt
Polizeivollzugsbeamt*innen, welche ihre Arbeitszeit 2019 freiwillig verlängern - ihren Ruhestand hinausschieben - werden die im Gesetz mögliche Erhöhung von 10% erhalten.
Quelle: Erlass MI 25.21-031112/2-11 Bd.1
- Mit Erlass des MI vom 01.02.2019 ist jetzt festgeschrieben, dass der für die Zuschlagszahlung in Höhe von 10 % gemäß Gesetz erforderliche Personalbedarf bis zum Jahr 2021 festgestellt ist.
- Der nicht ruhegehaltsfähige Zuschlag wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt, gewährt.
- Der Zeitraum beginnt nach dem 01.01.2019 und dauert - nach der-zeitigem Beschluss - bis längstens 31.12.2019.
- Ein Antrag auf Zahlung des 10%-Zuschlag nicht ist erforderlich. Die-ser wird mit der Genehmigung des Antrages an die Bezügestelle weitergeleitet.
Quelle: Erlass MI 25.21-031112/2-11 Bd.1