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In der Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei Februar 2013 sind u.a. folgende Themen zu finden...



Redaktion:

Jens Hüttich (V.i.S.d.P.) Walter-Kersten-Straße 9

Telefon: 03473/802985, Fax 0321/21041561, Mobil: 01520/8857561





Die komplette Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei vom Februar 2013 im PDF-Format



Am 12.12.2012 fand im Ausschuss für Inneres und Sport eine Anhörung zu den beabsichtigten Änderungen des SOG statt.

SPENDENAUFRUF - Solidarität mit Dessau

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Gewerkschaft der Polizei hat gemeinsam mit den Anwälten des betroffenen Kollegen gegen das am 13.12.2012 vom Landgericht Magdeburg verkündete Urteil Revision sowie Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung eingelegt.

NACHRUF

FRAUENGRUPPE AKTUELL - Die Landesfrauengruppe zog ein Resümee über das Jahr 2012

Neben den Vorstandsmitgliedern freuten wir uns über die Anwesenheit der Kolleginnen Wenke Krüger und Cornelia Garbaden, die in diesem Jahr die Arbeit der Landesfrauengruppe aktiv unterstützt haben.

BEZIRKSGRUPPE TECHNISCHES POLIZEIAMT - Offener Brief der Seniorengruppe

Liebe Seniorinnen und Senioren, der Einladung des Vorstandes der Seniorengruppe zu einem vorweihnachtlichen Kaffeetrinken im TPA im November 2012 waren leider nur wenige Seniorinnen und Senioren gefolgt.

AKTUELLES ZUM BESOLDUNGSRECHT - Besoldung ist europarechtswidrig!

Die Richter des 1. Senats vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt kamen am 11.12.2012 zu einer bedeutenden Entscheidung.

KINDERWEIHNACHTSMÄRCHEN - Es war einmal ...

„Tischlein deck dich“ war das diesjährige Märchen, dass das Genthiner Amateurtheater e.V. am 02.12.2012 im Saal des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz aufführte.

SENIORENTERMINE

MITGLIEDER-INFO


NOVELIERUNG DES SOG LSA - Anhörung im Landtag

Am 12.12.2012 fand im Ausschuss für Inneres und Sport eine Anhörung zu den beabsichtigten Änderungen des SOG statt.

Themen waren u. a. die Gefahrenvorsorge, Alkoholgefahren, Ordnungswidrigkeiten, Telekommunikationsinhalte und -umstände, molekulargenetische Identitätsfeststellung, Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen; Datenübermittlung an EU-Mitgliedstaaten, Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen, Einschränkung von Grundrechten und die Streichung der Nr. 3.1.9 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht.

Ich dachte, schau es dir mal an und lerne. In dieser Anhörung wird externer Sachverstand von den Mitgliedern des Ausschusses zu einzelnen Themen gehört und dann durften die Abgeordneten Fragen stellen.

Der ehemalige Polizeipräsident von Berlin, Dieter Glietsch, machte Ausführungen zur Kennzeichnungspflicht. Er hatte dies in Berlin mit seinen ca. 15.000 Beamten eingeführt. Ihm sind keine Fälle bekannt, dass durch die Kennzeichnungspflicht ein Beamter Opfer einer Straftat geworden ist!

Ein Oberarzt der Uni Halle, Oberarzt Burkhard Kreft, sagte ausdrücklich, dass der Bluttest bei einer Person, welche infiziert sein könnte, für Einsatzkräfte wie Rettungssanitäter und Polizisten elementar wichtig ist.

Mir war vollkommen neu, dass, sollte ein Kollege infiziert worden sein, innerhalb von zwei Stunden die Prophylaxe mit HIV-Medikamenten beginnen sollte. Dies ist aus seiner Sicht eine unbedingt notwendige Maßnahme! Keiner kann sagen, wenn jemand durch eine Spritze oder durch ein Messer verletzt wurde, ob derjenige infiziert wurde. Erst nach 12 Wochen, das sind 84 Tage, ist eine Infektion sicher nachweisbar! Oberarzt Burkhard Kraft machte eindringlich darauf aufmerksam, dass eine begonnene vorbeugende Behandlung jederzeit abgebrochen werden kann. Die Prophylaxe ist mit schweren Nebenwirkungen verbunden! Welche psychologischen Probleme für den betroffenen Kollegen damit verbunden sind, kann sich kaum jemand vorstellen.

Der Medizinethiker Heinz-Jürgen Voß (Uni Halle) sollte zum ethischen Aspekt Stellung nehmen. Seine Ausführungen liefen darauf hinaus, dass der Zwangstest ein zu starker Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, man beachte, des Täters wäre.

Die Nachfragen der Abgeordneten bei diesem Vortragenden endeten mit der Nachfrage: “Worin haben Sie eigentlich Ihren Doktor gemacht?“!

Als Vorsitzender der GdP wurde dann der Kollege Petermann vom Landtagsausschuss gehört.

Dieser äußerte sich zur Namensschildproblematik und wies ergänzend dazu hin, dass es in letzter Zeit mindestens zwei Fälle im Land Sachsen-Anhalt gab, in welchen Kollegen Radmuttern an ihren privaten Fahrzeugen gelockert wurden.

Zum § 16 SOG, Videoüberwachung, ist der Standpunkt der Gewerkschaft, dass dies dem Schutz des Polizeibeamten dient. Dem Betroffenen gibt es die Möglichkeit, das Verhalten der Polizeibeamten im Nachgang bewerten zu lassen.

Die Änderung des § 41 SOG wird durch die GdP ausdrücklich begrüßt. Sie dient nicht nur der Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben, sondern auch als „Nachweis eines Dienstunfalls“ gegenüber dem Dienstherrn. Opferschutz muss vor Täterschutz gehen!

Einen Schwerpunkt seiner Rede setzte Kollege Petermann auf das Betreten von Wohnungen zur Nachtzeit im Hinblick auf unzulässigen Lärm. Die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind absolut nicht ausreichend (darauf hatte schon der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände des Landes im Ausschuss hingewiesen). Im Jahr 2010 gab es in Sachsen-Anhlat 1738 solcher Polizeieinsätze und 2011 waren es 1913. Ca. 90 % der Fälle finden in der Nachtzeit statt.

Obwohl die Zuständigkeit bei den Kommunen liegt, übernimmt die Polizei diese Aufgaben. Die Abgeordneten sollten sich überlegen, diese Aufgabe gleich auf die Polizei zu übertragen und die damit verbundenen finanziellen und personellen Mittel ebenfalls. Der ewige Streit zwischen Kommunen und Polizei wäre damit beendet!

Als Erstes fragte ich meine unmittelbaren Vorgesetzten, was man tun soll, wenn ein Polizeibeamter mit der Spritze eines HIV-Infizierten verletzt wird - großes Schulterzucken. Nach ein paar Erläuterungen sagte einer, das schreib mal für alle in der Zeitung nieder!

Fazit einer Anhörung:

Die Abgeordneten informieren sich durch, auch bundesweiten, Fachverstand. Die daraus entstandenen Nachfragen zeigen aber auch die Suggestivfragen der Abgeordneten. Egal ob Herr Striegel von den Grünen oder Frau Henriette Quade von der Partei Die Linke - die Fragerichtung zielte nicht auf Ergänzung des Wissens, sondern auf Zementierung der Parteistandpunkte!

Ich hoffe, dass im Interesse der Kollegen die Herren und Damen Abgeordneten einen Kompromiss aushandeln, der das Leben und die Gesundheit meiner Kollegen schützt. Ich hoffe, dass nicht nur die, für meine Begriffe, oberflächlich zusammengeschrieben Standpunkte aus dem Koalitionsvertrag Inhalt des „Neuen SOG“ sein werden.

Ingo Neubert,
Stellv. Landesschriftführer

PS: Wer die Unterlagen dazu, u. a. 47 Seiten Stellungnahme der GdP, einsehen möchte, kann dies tun unter:

www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/downloads/OEffentliche_Anhoerung_INN_in_der_29._Sitzung_am_12.12.2012_-_Vorlagen.pdf


SPENDENAUFRUF - Solidarität mit Dessau

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Gewerkschaft der Polizei hat gemeinsam mit den Anwälten des betroffenen Kollegen gegen das am 13.12.2012 vom Landgericht Magdeburg verkündete Urteil Revision sowie Beschwerde gegen die ergangene Kostenentscheidung eingelegt.

Mittlerweile haben wir hierauf eine ganze Reihe von Zustimmungen erhalten. Damit verbunden waren auch Anfragen, ob und wie der Prozess mit finanziellen Zuwendungen unterstützt werden kann.

Die Gewerkschaft der Polizei hat den betroffenen Kollegen in allen bisher geführten Instanzen begleitet und die entstandenen Auslagen getragen und beabsichtigt, ihn auch weiterhin zu unterstützen.

Für finanzielle Zuwendungen stellt die GdP folgendes Konto:


    Gewerkschaft der Polizei
    Konto: 135 033 8000
    BLZ: 810 101 11
    Verwendungszweck: „Solidarität mit Dessau“

zur Verfügung.

Die beste Unterstützung ist und bleibt aber die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft der Polizei!

Der Landesvorstand


NACHRUF

Mit Betroffenheit haben wir zur Kenntnis nehmen müssen, das unser Kollege

        Reinhard Männicke

        *17.05.1939 03.12.2012

        gestorben ist.

Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Unser Mitgefühl gilt in diesen schweren Stunden seinen Angehörigen.

Seniorengruppe der Bezirksgruppe der PD OST i. A.

Jochem Steinbiß


FRAUENGRUPPE AKTUELL - Die Landesfrauengruppe zog ein Resümee über das Jahr 2012

Neben den Vorstandmitgliedern freuten wir uns über die Anwesenheit der Kolleginnen Wenke Krüger und Cornelia Garbaden, die in diesem Jahr die Arbeit der Landesfrauengruppe aktiv unterstützt haben.

Kollegin Viola Wölfer berichtete über die vielen Aktivitäten der Kolleginnen im Gewerkschaftsjahr 2012. Die Kolleginnen haben viele Veranstaltungen, die Meile der Demokratie, das Fest der Begegnung und die durchgeführten Tage der offenen Tür in den Dienststellen aktiv unterstützt. Auch beim 5. GdP Landes Bowlingturnier waren viele Kolleginnen sportlich aktiv. Am 02.12. findet die Kinderweihnachtsfeier im Institut für Brand- und Katastrophenschutz statt, die ausnahmslos durch Kolleginnen abgesichert wird. Der Höhepunkt unserer Arbeit war in 2012 wieder unser Frauenseminar mit den Themen Frauengesundheit und Gesundheitsförderung. Unser Ziel war es, mit den Themen „Belastende Faktoren durch Schichtdienst“ und „Burneout“ auch Kolleginnen, die sich im Schichtdienst befinden, anzusprechen, dieses ist uns aber nur teilweise gelungen. Wir würden uns wünschen, dass noch viel mehr, auch die Vollzugsbeamtinnen, unser Seminarangebot annehmen würden. Trotz allem war das Seminar ausgebucht und für die Teilnehmerinnen eine Bereicherung.

Für das Jahr 2013 plant der Vorstand der Landesfrauengruppe am 08. März eine Frauentagsfeier. Wir werden uns wieder an vielen Veranstaltungen beteiligen und beabsichtigen, auch im Jahr 2013 ein Frauenseminar durchzuführen. Im März 2013 findet die nächste Bundesfrauenvorstandssitzung statt. Ein Tagesordnungspunkt wird die Auswertung des Projektes „Beurteilungen im Polizeidienst“ durch die Wissenschaftlerinnen der Hans- Böckler- Stiftung sein. Im Projekt wurde untersucht, inwieweit der Einfluss von Geschlechterstereotypen, also den unveränderlichen, schematischen Zuschreibungen von Tätigkeiten und Eigenschaften von Männern und Frauen die objektive Wertung der Leistung und Gesamtpersönlichkeit von Frauen und Männern, bei der dienstlichen Beurteilungen prägt. Die Beurteilungsrichtlinien der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt wurde für dieses Projekt mit ausgewählt. In Hannover trifft sich der Bundesfrauenvorstand zur zweiten Sitzung im September 2013, hier ist das Thema die Vorbereitung der Bundesfrauenkonferenz, die vom 16. bis 18. März 2014 in Potsdam stattfindet.

2014 ist auch die Legislatur des Vorstandes unserer Landesfrauengruppe vorbei und wir planen im Frühjahr 2014 die nun mittlerweile 5. Landesfrauenkonferenz, auf der wir Rechenschaft über die vergangenen fünf Jahre ablegen und einen neuen Vorstand wählen wollen. Schon auf der jetzigen Sitzung beschäftigten wir uns mit der Zusammensetzung des neuen Vorstandes, drei Kolleginnen möchten aus dem Vorstand ausscheiden und stehen für eine weitere Wahlperiode nicht zur Verfügung. Die Vorstandsmitglieder werden in der nächsten Zeit aktive Kolleginnen ansprechen, um sie für die Arbeit in der Landesfrauengruppe zu gewinnen. Wie würden uns indessen auch freuen, wenn die Kreis- und Bezirksgruppenvorsitzenden auf aktive Kolleginnen zugehen würden, um sie für unsere Arbeit zu begeistern.

Kolleginnen, die uns bei unserer Arbeit unterstützen und sich aktiv für die Interessen der Frauen im Polizeibereich einsetzen wollen, können sich gern bei uns melden. Kolleginnen, habt Mut, wir freuen uns auf euch und eure Ideen.

Wir kümmern uns um uns, ehe es andere tun.

Viola Wölfer,
Im Auftrag der Landesfrauengruppe


BEZIRKSGRUPPE TECHNISCHES POLIZEIAMT - Offener Brief der Seniorengruppe

Liebe Seniorinnen und Senioren,

der Einladung des Vorstandes der Seniorengruppe zu einem vorweihnachtlichen Kaffeetrinken im TPA im November 2012 waren leider nur wenige Seniorinnen und Senioren gefolgt.

Schade, denn unsere BG Vorsitzende Liane Bosse gab interessante Informationen und Entwicklungen zum TPA. Außerdem war der Kuchen lecker und der Kaffee schmackhaft.

Es war auch eine Freude zu sehen, dass die Kantine/Küche des TPA renoviert und neu ausgestattet wurde. Damit ist erreicht worden, eine angemessene Atmosphäre bei der Einnahme des Essens zu bringen.

Danke an den Vorstand des TPA, die dieses Treffen mit ermöglicht haben.

Auf diesem Wege allen Seniorinnen und Senioren ein freudvolles Weihnachtsfest im Kreise ihrer Angehörigen.

Einen guten Rutsch in das Jahr 2013 und vor allem beste Gesundheit, Glück und Freude.

Vielleicht können wir in diesem neuen Jahr mehr Ruheständler bei einem Treffen im April 2013 begrüßen können.

Wir haben mit unserer Seniorengruppe die Chance, als Interessengruppe aufzutreten und Dinge, die uns bewegen, anzusprechen und vielleicht auch Änderungen einleiten.

Zu diesem Treffen würden wir uns freuen, den Vorstand der Bezirksgruppe und den Direktor des TPA dabei zu haben.

Bei Interesse bitten wir Euch wieder um eine kurze Rückmeldung der Teilnahme und um Hinweise von Themen, die ihr angesprochen haben wollt.

Rückmeldungen bitte bis Ende März 2013 an Liane Bosse senden unter der E-Mail Adresse:

liane.bosse@polizei.sachsen-anhalt.de

oder telefonisch unter

039175075-231.

Auf ein zahlreiches Wiedersehen freuen sich
Ilse Ledermann und Monika Paul


AKTUELLES ZUM BESOLDUNGSRECHT - Besoldung ist europarechtswidrig!

Die Richter des 1. Senats vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt kamen am 11.12.2012 zu einer bedeutenden Entscheidung.

Diese wurde nicht nur von einer Vielzahl von Klägern, sondern auch durch die beklagten Dienstherrn der verschiedenen Bundesländer mit Spannung erwartet. Immerhin ist es die erste obergerichtliche Rechtsprechung zur Problematik „Besoldung – Altersdiskriminierung“ und damit ein wegweisendes Urteil.

Nachdem sich der eine oder andere darauf eingerichtet hatte, auf das Ergebnis des EuGH (Bitte des VG Berlin vom 23.10.2012 um eine Vorabentscheidung) zu warten, erreichte uns kurz nach Erscheinen der Dezemberausgabe 2012 und damit der Veröffentlichung des Artikels „Widerspruch gegen die Besoldung – Altersdiskriminierung“ die besagte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus Magdeburg. Die sich damit nun geänderte Sachlage soll nachfolgend dargestellt werden.

Das OVG LSA hatte sich mit der Berufung der Beklagten aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Halle (Saale), Az.: 5 A 349/09, auseinanderzusetzen. In diesem Verfahren hat der Kläger (Beamter, Besoldungsgruppe A 10) geltend gemacht, dass er hinsichtlich der Höhe seiner Besoldung aufgrund seines Alters unmittelbar benachteiligt werde. Er wird im Vergleich zu Beamten diskriminiert, die ihren Dienst in einem höheren Lebensalter angetreten hätten und damit einer höheren Dienstalterstufe zugeordnet wurden. Der Kläger selbst wurde am 01.08.1999 im Alter von 23 Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und aufgrund seines Lebensalters der Dienstalterstufe 2 zugeordnet. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 09.09.2009 befand sich der Kläger daher in der Dienstalterstufe 6. Als Begründung führte er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Wesentlichen aus, die sich an dem Lebensalter orientierende Besoldung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Der Kläger beantragte seine Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe sowie eine Besoldungsnachzahlung, rückwirkend seit August 2006 (Inkrafttreten des AGG am 17.08.2006).

Die im Raume stehende Frage lautete vom Grunde her demnach: Ist die Besoldung der Beamten nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters (so geschehen bis März 2011) rechtswidrig?? In dem Zusammenhang galt es jedoch, noch weitere, ganz entscheidende Fragen zu klären. Unter anderem, ob der besoldungsrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen hier anzuwenden ist und ob durch die Überleitung von Bestandsbeamten in das neue Besoldungssystem auch weiterhin diskriminierende Auswirkungen bestehen.

Zunächst zum Urteilsspruch der Oberverwaltungsrichter: Sie stellen, wie schon die Vorinstanz fest, dass die Zuordnung zu Dienstalterstufen auf der Grundlage des Einstellungslebensalters gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 verstößt. Die Besoldung des Klägers im Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum 31.03.2011 stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG dar. Wie schon das VG Halle zutreffend festgestellt hat, richtete sich das Besoldungsdienstalter weitgehend nach seinem Lebensalter. Eine Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte hatte immer wieder ins Feld geführt, dass unser bis 31.03.2011 geltendes Besoldungsrecht nicht an das Lebensalter der Beamten anknüpfe, sondern an deren Besoldungsdienstalter, für welches das Lebensalter lediglich einen „pauschalisierenden Berechnungsfaktor“ bilde. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung 23 Jahre war wurde er wie schon erwähnt, in die Stufe 2 eingruppiert. Wäre er bspw. 27 Jahre gewesen, so wäre er schon damals der Stufe 4 zugeordnet wurden und hätte 2009 schon die Stufe 7 erreicht. Daraus wird deutlich, dass der Kläger bis Ende März 2011 allein aufgrund seines Lebensalters eine geringere Besoldung erhielt als ein anderer Beamter, welcher sich hinsichtlich des Alters vom Kläger unterscheidet. Personen in einer vergleichbaren Situation erfuhren damit wegen des Alters eine verschiedene Behandlung. Erst wenn der lebensjüngere Beamte die Endstufe der Besoldungsskala erreicht hatte, wurde der Ausgleich herbeigeführt, bis dahin erzielte der lebensältere Beamte ein höheres monatliches Einkommen.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen hatte das VG Halle bemerkt, dass der Gleichheitsverstoß nur durch eine Besserstellung des Klägers ausgeräumt werden kann. Dem schloss sich nun das OVG an. Allerdings hat sich der Senat nicht der Auffassung angeschlossen, wonach in einer Konstellation wie dieser ausschließlich eine „Anpassung nach oben“ zur Beseitigung der Altersdiskriminierung in Betracht kommen soll. Zur Erinnerung: Das VG Halle hatte die Beklagte verurteilt, dem Kläger rückwirkend Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen. Den Richtern des OVG erschien dies nun als zu wenig differenziert und die tatsächlichen Verhältnisse nur unzureichend berücksichtigend. Aus Sicht des OVG scheint es vielmehr geboten, im Wege einer konkreten Betrachtungsweise die Vergleichsgruppe zu ermitteln, welcher gegenüber der Kläger in besoldungsrechtlicher Hinsicht, mithin in Bezug auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, benachteiligt ist. Dann gilt es festzustellen in, welcher Weise ein Ausgleich dieser Benachteiligung innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgen kann. Bei der Ermittlung der Vergleichsgruppe ist von Relevanz bis zu welchem Lebensalter überhaupt Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes haben erfolgen können. Dabei sei allein auf das Höchstalter abzustellen, bis zu dem im Regelfall Einstellungen erfolgen können. Im Fall des Klägers lag die Regelhöchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei 38 Jahren. Daher kann eine Ungleichbehandlung des Klägers nur gegenüber einem Kollegen bestehen, der im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht älter als 38 Jahre war. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, wie ein Kollege, der mit 38 Jahren eingestellt wurde.

Dies also die erste wesentliche Abänderung des Urteils vom VG Halle. Das OVG sprach dem Kläger einen Nachzahlungsbetrag zu, jedoch nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe, sondern deutlich weniger. Die jetzt zugesprochene Summe von knapp 10.000 Euro beruht auf einer durch von der Beklagten auf Bitte des Gerichts vorgelegten Neuberechnung.

Der geringere Betrag beruht neben der Tatsache, dass durch das OVG hier eine „Anpassung nach oben“ verneint wurde und stattdessen, wie beschrieben, eine Vergleichsgruppe ermittelt wurde, noch auf folgendem Aspekt:

Der Kläger hatte Nachzahlungen seit August 2006 beantragt. Bewilligt wurden ihm nun durch das OVG aber nur Ansprüche für den Zeitraum ab 01.01.2009. Ab dem Jahr, in dem er die Ansprüche geltend gemacht hat, sprich den Antrag gestellt hat (hier am 09.09.2009). Das Gericht führt zur Begründung hier den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen an. Dieser besagt, dass ein Beamter Besoldungsansprüche, soweit die Leistungen nicht durch das Besoldungsrecht gewährt werden, zeitnah, das heißt noch im laufenden Haushaltsjahr, geltend machen muss, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Es sei mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gewährte Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im nachhinein Ansprüche geltend zu machen. Legt ein Betroffener demnach nicht im laufenden Haushaltsjahr Widerspruch gegen seine Bezügemitteilungen ein bzw. stellt er nicht in diesem Zeitraum einen Antrag auf Höherbesoldung, so wird diese formelle Voraussetzung nicht erfüllt und die Frage nach dem Bestehen des Anspruchs stellt sich überhaupt nicht.

Es ist hier zwischen der Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs bzw. zur Einlegung des Rechtsmittels und der Verjährung eines Anspruchs (grds. gem. § 195 BGB 3 Jahre) zu unterscheiden. Demzufolge ist es also möglich, dass ein Anspruch besteht und auch noch nicht verjährt ist, jedoch aufgrund des Verstreichens der zu berücksichtigenden Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht durchgesetzt – also eingefordert – werden kann. Aus Sicht des OVG kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer unionsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er nicht gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat. Schon das VG Hannover und das VG Regensburg hatten kürzlich so geurteilt und Ansprüche, die vor dem Jahr der Geltendmachung lagen, abgewiesen. Das OVG schloss sich damit nicht der Vorinstanz des VG Halle an, die analog dem VG Frankfurt Ansprüche zugestanden haben, die noch nicht verjährt waren. Gedeckt wird die Auffassung des OVG durch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Des Weiteren hatte der Kläger beantragt festzustellen, dass er auch ab April 2011, also mit Geltung des neuen Besoldungsgesetzes, Anspruch auf ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe seiner Besoldungsgruppe hat. Er sieht sich als Bestandsbeamter durch die Überleitung in das neue System fortgesetzt diskriminiert. In seiner Argumentation nahm der Kläger u. a. auf das Urteil des VG Berlin vom 23.10.2012 Bezug.

Diesen Antrag hat das OVG als unbegründet zurückgewiesen. Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum ab April 2011 sind aufgrund der Geltung des neuen Besoldungsgesetzes zu verneinen. Die Richter begründeten dies damit, dass durch die Neuregelung der Beamtenbesoldung die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt wurde und mit der Abkehr vom bisherigen Besoldungsdienstalter Altersdiskriminierungen vermieden werden. Zwar räumt das Gericht ein, dass die Überleitung aufgrund der am 31.03.2011 jeweils geltenden Dienstalterstufe erfolgt ist und somit das „alte“ Besoldungsrecht zumindest übergangsweise eigentlich weiter gilt. Es führt jedoch weiter aus, dass der Gesetzgeber mit der Überleitung lediglich das Ziel einer Besitzstandswahrung verfolgte und sicherstellen wollte, dass es zu keinen finanziellen Einbußen kommt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH merkt es an, dass die mit der Systemumstellung verbundenen Diskriminierungen lediglich Übergangscharakter haben und eine bisher bestehende Altersdiskriminierung „systematisch abgebaut“ wird. Wenn ein Besoldungssystem, welches zu einer Diskriminierung wegen des Alters geführt hat, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes System ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Zeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen bestehen bleiben, um für die Bestandsbeamten den Übergang ohne Einkommensverluste zu gewährleisten, verstößt dies nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Hier bezog sich der Senat auf einen übertragbaren Fall der Angestelltenvergütung und ein dazugehöriges Urteil des EuGH. Damit wäre auch diese Frage nun obergerichtlich geklärt.

Im eingangs erwähnten Artikel aus der Dezemberausgabe 2012 machte ich Ausführungen zu den Vorlagebeschlüssen des VG Berlin vom 23.10.2012, indem das Gericht eine Vorabentscheidung des EuGH erbeten hat. Das VG Berlin hat mehrere Klageverfahren ausgesetzt und den EuGH um Prüfung gebeten, ob die besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelung zur Überleitung der Beamten in das neue Besoldungsrecht mit den Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung wegen des Alters vereinbar sind.

Auch dazu hat sich das OVG LSA geäußert. Die Richter sehen entgegen des VG Berlin keine Veranlassung zu einer Aussetzung der entsprechenden Verfahren und Vorlage an den EuGH. Aus Sicht des OVG besteht zu der hier gegenständlichen Problematik eine mittlerweile gefestigte und differenzierte Rechtsprechung des EuGH. Wegen der nunmehr gegebenen Entscheidungsreife des Rechtsstreites besteht daher kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Senat jedoch die Revision zugelassen.


    Aus dem Urteil ergibt sich als Fazit:

    1. Die Besoldung nach Dienstalterstufen auf der Grundlage des Lebensalters (bis März 2011) ist europarechtswidrig.

    2. Zur Beseitigung der Altersdiskriminierung hat eine Besserstellung der Kläger zu erfolgen. Jedoch keine „Anpassung nach oben“, sondern die Bildung einer Vergleichsgruppe unter Heranziehung der Regelhöchstaltersgrenze für eine Einstellung in das jeweilige Beamtenverhältnis.

    3. Die Ansprüche müssen zeitnah geltend gemacht wurden sein, also noch im laufenden Haushaltsjahr der Benachteiligung. Somit spätestens am 31.12.2011.

    4. Ab dem In-Kraft-Treten des neuen Besoldungsgesetzes und der damit verbundenen Systemumstellung zum 01.04.2011 bestehen keine Nachzahlungsansprüche mehr.

    5. Ein Abwarten auf eine Entscheidung des EuGH ist nicht erforderlich.


In der Konsequenz bedeutet das, dass all jene Beamtinnen und Beamten, die im Dezember 2009 auf der Mitgliedsliste der GdP Sachsen-Anhalt erfasst waren, Ansprüche auf Nachzahlungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum 31.03.2011 haben. An dieser Stelle möchte ich festhalten, dass man den durch Uwe Petermann noch im Dezember 2009 für alle Mitglieder eingelegten Widerspruch damit getrost als sehr gelungenen Schachzug bezeichnen kann. Dieser könnte sich für die davon profitierenden Kolleginnen und Kollegen zukünftig noch deutlich in barer Münze auszahlen. Beamte, die eigenständig im Jahre 2010 oder spätestens 2011 in Widerspruch gegangen sind, müssten Ansprüche auf Nachzahlungen für das Jahr 2010 und die Monate Januar bis März 2011 haben bzw. nur für die Monate Januar bis März 2011.

Was die Höhe der Nachzahlungen anbelangt, gilt es, sehr individuelle Berechnungen anzustellen unter Beachtung des persönlichen Lebensalters zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und der jeweiligen Regelhöchstaltersgrenze in der eingeschlagenen Beamtenlaufbahn.

Natürlich immer vorausgesetzt, das Urteil des OVG LSA wird rechtskräftig. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe lagen uns noch keine Erkenntnisse darüber vor, ob die Beklagte in Revision geht. Wenn dies der Fall ist, muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Problematik beschäftigen. Evtl. wird das Urteil aber auch akzeptiert. Nicht von ungefähr gilt die vorliegende Entscheidung des OVG im Finanzministerium Sachsen-Anhalt zumindest als ein Teilerfolg. Immerhin hat sich zum einen die Anzahl der potentiell Begünstigten deutlich gemindert (alle die erst 2012 in Widerspruch gegangen sind gehen nach Auffassung des OVG leer aus), zum anderen beschränkt sich der Zeitraum für evtl. Nachzahlungen nun auf max. 27 Monate. Auch die Verneinung der „Anpassung nach oben“, also die Verurteilung zur Zahlung von Grundgehalt nach der höchsten Stufe, wie zunächst durch das VG Halle, gefordert ist ein nicht zu unterschätzender Fakt. Die evtl. Nachzahlungen sind dadurch etwas überschaubarer. Es bleibt abzuwarten, wie man sich dort nun entscheidet. Der Landesvorsitzende Uwe Petermann bleibt bezüglich der Verfahrensweise mit den Verantwortlichen des Finanzministeriums im Gespräch. Wir werden weiter berichten.

Guido Steinert


KINDERWEIHNACHTSMÄRCHEN - Es war einmal ...

„Tischlein deck dich“ war das diesjährige Märchen, dass das Genthiner Amateurtheater e.V. am 02.12.2012 im Saal des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz aufführte.

Auch in diesem Jahr beteiligte sich unser Förderverein an der Veranstaltung und wir hatten die Möglichkeit, 117 Teilnehmern einen unvergesslichen Adventsnachmittag zu bieten.

Zu einer zünftigen Weihnachtsfeier gehört selbstverständlich auch ein Weihnachtsmann und alle Kinder erfreuten sich seiner Anwesenheit und durften sich auch am Inhalt des Weihnachtsmannsacks bedienen.

Um 15.00 Uhr ging es dann endlich los, Dr. Müller, Vorsitzender des Förderverein KBK Heyrothsberge e. V., eröffnete für die ca.250 Anwesenden die Veranstaltung, dann ging der Vorhang auf und die Kinderaugen glänzten vor Spannung und Freude.

Wie schon im vergangenen Jahr, organisierte der Förderverein der GdP den Verkauf von Kakao, Kaffee und Kuchen. Das bedeutete wieder einmal viel Arbeit auf einem Sonntag, doch da alle Teilnehmer diese Möglichkeit rege nutzten, war es eine gut investierte Zeit, die auch Spaß machte.

Im gesamten Gebäude war zu hören, dass im Saal eine Bomben-Stimmung herrschte, was auf eine tolle Veranstaltung schließen ließ. Dies wurde uns auch am Ende der Vorführung von den Teilnehmern bestätigt.

Den Akteuren beider Fördervereine sowie dem Amateurtheater sagen wir ein großes Dankeschön für die rundum gelungene Veranstaltung.

Der Förderverein der GdP wird es auch im nächsten Jahr zum Anlass nehmen, sich wieder einzubringen und an der Kinderweihnachtsfeier teilnehmen.

Carla Tielecke


SENIORENTERMINE

Seniorengruppen der PD Ost


    Bereich Bitterfeld
      am 12.02.2013 und am 26.03.2013 von 10.00 bis 12.00 Uhr auf der Bundeskegelbahn in Sandersdorf
    Bereich Wolfen
      am 05.02.2013 und am 09.04.2013 um 15.00 Uhr in der Gaststätte „Am Rodelberg“ in Wolfen
    Bereich Dessau-Roßlau
      am 27.03.2013 und am 26.06.2013 um 17.00 Uhr in der „Sportlerklause Kunze“ in Dessau-Roßlau, Kreuzbergstr. 179
    Bereich Wittenberg
      am 18.03.2013 von 15.45 bis 18.00 Uhr Bowling mit Ehepartner (Teilnahme bis zum 10.03.2013 melden*) und im Mai 2013 Besichtigung des Flugplatz Holzdorf oder des Schaugarten Kleindröben (Teilnahme bis zum 05.05.2012 melden*). *Peter Lembke: 03491/403741 oder 01520/8857629.
Seniorengruppen der PD Süd

    PD Süd Haus/Revier Halle
      am 06.02.2013 am 13.03.2013 um 14.30 Uhr in der Begegnungsstätte „Zur Fähre“ der Volkssolidarität in Halle, Böllberger Weg 150.
    Bereich Saalekreis
      am 12.02.2013 um 10.00 Uhr ist Treffpunkt in der Kegelhalle "Nine Pins" in Schkopau, Ladenstraße 3. Ab 12.00 Uhr gibt es Mittagessen. Die Teilnehmer melden sich bis zum 08.02.2013 an Wilfried Grube: Tel.: 034605/45956 oder 01520/8872400.
Seniorengruppen der PD Nord

    Bereich PD Haus
      am 18.02.2013 und am 18.03.2013 um um 14.00 Uhr im Alten- und Servicecenter Sudenburg der Volkssolidarität und der Stadt Magdeburg, Halberstädter Str. 115.
    Bereich Aschersleben-Staßfurt
      25.02.2013 um 15.00 Uhr „1993 bis 2013 - 20 Jahre Seniorengruppe Aschersleben-Staßfurt“ und 08.04.2012 um 15.00 Uhr im Hotel "Stadt Aschersleben" in Aschersleben, Herrenbreite 17.
    Bereich Bernburg
      am 14.02.2013 und am 16.05.2013 um 14.00 Uhr in "Lauf's Restaurant" in Bernburg, Zepziger Weg 3
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Der Nachweis der gezahlten Mitgliedsbeiträge, als Anlage zur Steuererklärung, erhält jedes GdP Mitglied, wie bereits im vergangenen Jahr, wieder an die Heimatadresse mit der Post zugesandt. In diesem Zusammenhang werden wir auch die PSW Karte mitsenden.


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