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Klarstellung zu Musterantrag für Zulagenzahlung

Mainz.

Derzeit erreichen uns viele Anfragen hinsichtlich einer Aktion der DPolG bzw. des BDK. Diese stellen einen Musterantrag zur Verfügung, der darauf gerichtet ist, gemäß § 16 Absatz 5 TV-L eine Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu erhalten.

Eine Zulage gemäß § 16 Absatz 5 TV-L kann in Höhe von maximal zwei Stufen zusätzlich zum tariflich zustehenden Entgelt gezahlt werden bzw. bei Beschäftigten in der Endstufe in Höhe eines gemäß der Regelung entsprechenden Steigerungsbetrags.

Wir unterstützen einen solchen Antrag nicht, da er nicht zielführend ist und falsche Erwartungen wecken könnte.

Es handelt sich bei § 16 Absatz 5 TV-L/TV-H bzw. § 16 Absatz 6 TVöD (Bund) um eine Zulagen-regelung, die im Ermessen des Arbeitgebers steht. Grundsätzlich ist diese Zulage eher als eine Art „Ballungsraumzulage“ zu verstehen und soll nicht eine Inflationsrate ausgleichen.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Zulage gewährt wird oder nicht. Zudem kann er die Zulage befristen und er entscheidet, was bei Höher- bzw. Herabgruppierungen mit der Zulage geschieht. Es besteht also kein Rechtsanspruch!

Zudem würden bei einer Gewährung nicht alle Beschäftigten dieselbe Zulage erhalten. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er nur eine Stufe gewährt oder zwei. Alles ist davon abhängig, in welcher Entgeltgruppe und Stufe sich die/der Beschäftigte befindet. Eine weitere Frage, die sich dann stellt, ist: Was erhalten die Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen?

Mit unserer Forderung nach einem langfristigen Kaufkraftausgleich haben wir bereits ein Zeichen gesetzt.

Wir fordern einen solchen Ausgleich zu gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe für alle Beschäftigten, Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen bei der Polizei – unabhängig von Tarifverhandlungen.