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GdP Rheinland-Pfalz bestürzt über Aufhebung des Verbots der Hells-Angels

Mainz.

„Wir sind gleichermaßen bestürzt über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, wie über die Behandlung der Angelegenheit durch einige Medien“, erklärt Ernst Scharbach, Chef der Gewerkschaft der Polizei in Rheinland-Pfalz, zur Aufhebung des Hells-Angels-Verbots durch das Koblenzer Gericht.

Unterstützung für das Vorgehen von Innenminister Lewentz

Die juristische Haarspalterei über die örtliche Zuständigkeit werde der Sache nicht gerecht, heißt es weiter in einer Verlautbarung der GdP. Sitz des Hells-Angels-Chapters sei Neuwied, Rheinland-Pfalz, gewesen. „Die kriminelle Machenschaften dieser Vereinigung haben allerdings noch nie an Landesgrenzen Halt gemacht“, stellt auch Scharbach fest, aber das sei kein Grund diese Vereinigung wieder gesellschaftsfähig zu machen.

„Die Verharmlosung einer mutmaßlich kriminellen Vereinigung, die ganz offensichtlich den Staat und seine Institutionen nicht anerkennt und vor das Recht der Gemeinschaft das Recht des Stärkeren setzt, ist unerträglich“, springt GdP-Vize Bernd Becker seinem Vorsitzenden bei. Es gehe nicht um romantisches Motorradfahren, sondern um Gewalt, Drogen, Waffen und Bildung einer kriminellen Subkultur.

Kritik an Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Kriterien für die Zuständigkeit für Vereinsverbote werden in Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedlich gesehen. Die Regelungen in § 3 des Vereinsgesetzes gehen von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder aus. In Absatz 2 Satz 2 steht: "Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist." Genau das hat das Ministerium getan. Das "Benehmen" mit dem Bund wurde hergestellt und die Verbotsverfügung auf der Grundlage des Paragraf 3 VereinsG erlassen.


Statt sich mit Zuständigkeitsfragen aufzuhalten hätte sich das Oberverwaltungsgericht RLP besser mit den ausführlichen Verbotsgründen auseinandersetzen sollen. Zur Erinnerung: Ein Mitglied der Hells Angels hatte im Jahr 2010 einen Beamten des Spezial-Einsatz-Kommandos erschossen - und war vom Bundesgerichtshof in einer spektakulären Entscheidung wegen Putativ-Notwehr freigesprochen worden.

„Die Entscheidung des Innenministers zum Verbot der Hells Angels haben wir damals begrüßt und halten sie auch heute noch für richtig“, stellt GdP-Chef Scharbach eindeutig fest und ergänzt in Richtung der medialen Berichterstattung: „Aus der rein formaljuristisch begründeten vorläufigen Aufhebung eine krachende Niederlage eines Ministers zu machen, ist nicht in Ordnung“.
Die GdP im Land fordert unmissverständlich, dass umgehend ein Verfahren gefunden wird, das Verbot der kriminellen Vereinigung wieder herzustellen.

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