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Keine sachliche Grundlage

GdP Saarland zur Forderung der Jusos nach Kennzeichnungspflicht der saarländischen Polizei

Saarbrücken.

Die JUNGE GRUPPE der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Saarland, spricht sich entschieden gegen die von den saarländischen Jusos geäußerte Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten im Saarland aus. Hintergrund der reflexartig aufkommenden Forderung ist das Vorhaben des Bundesinnenministeriums, im Zuge einer umfassenden Novellierung des Bundespolizeigesetzes auch eine generelle Kennzeichnungspflicht für die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei einzuführen.

Hierzu die Landesjugendvorsitzende der GdP, Luisa Naumann: „Während die gewalttätigen Angriffe gegen meine Kolleginnen und Kollegen im Saarland laut Bundeslagebild des BKA im Vergleich zu den Vorjahren immer weiter zunehmen, werden sie mit dieser Forderung im gleichen Atemzug unter einen pauschalen Generalverdacht gestellt. Hinzu kommen die massiven Personaldefizite sowie die immer weiter steigende Arbeitsbelastung - sowas wäre das völlig falsche Signal der Politik an die saarländische Polizei!“

„Meiner Gewerkschaft sind keine Fälle im Saarland bekannt, die mangels Identifizierbarkeit eines Polizeibeschäftigen eingestellt werden mussten“, so Naumann weiter. Darüber hinaus gibt es im Saarland bereits eine gesetzlich geregelte Ausweispflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten, soweit dies die jeweilige Einsatzsituation zulässt. Einsätze des Wach- und Streifendienstes werden zudem über das Einsatzleitsystem protokolliert und sind dadurch vollkommen transparent. Geschlossene Einheiten im Saarland tragen ohnehin bereits eine taktische Kennzeichnung auf der Uniform.

Luisa Naumann: „Weitergehende Pflichten zur Kennzeichnung wären ein Stempel des Misstrauens der Politik, für den es juristisch überhaupt keine Notwendigkeit gibt. Für uns steht fest: Im Saarland gibt es keine sachliche Grundlage für die Einführung einer Kennzeichnungspflicht. Wenn schon den Bund als Vorbild nehmen, dann bitte bei Besoldung und Versorgung!“
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