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GdP-Information über Anspruch, Bemessungsgrundlage und Höhe der Jahressonderzahlung nach TV-L

GdP Aktuell zur Jahressonderzahlung nach Tarifvertrag der Länder (TV-L)

München.

Die Jahressonderzahlung nach TV-L wird mit dem Novembergehalt 2022 ausgezahlt. Hierzu gibt es derzeit sehr viele Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Aus diesem Grund will die GdP-Bayern Aufklärungsarbeit in Kurzform leisten: Jeder Beschäftigte, der am 1.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1.12. an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein anteilsmäßiger Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung.

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung:

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September.

Höhe der Jahressonderzahlung:


Mit der Umsetzung der Tarifeinigung vom 02.03.2019 wurde ein Einfrieren der Bemessungssätze auf dem Niveau des Jahres 2018 bis zum Jahre 2022 beschlossen. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L beträgt aktuell
87,43% für die Entgeltgruppen 1 - 4
88,14% für die Entgeltgruppen 5 - 8
74,35% für die Entgeltgruppen 9a - 11
46,47% für die Entgeltgruppen 12 - 13
32,53% für die Entgeltgruppen 14 - 15

GdP – wir klären auf!

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