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Verwendungszulage geregelt

GdP gewinnt Musterklage

ACHTUNG TERMINSACHE

Bremen.

Das in Bremen noch bis Anfang 2017 gültige Besoldungsgesetz des Bundes sah im § 46 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes vor. Jahrelang war die Anwendnung dieser Vorschrift strittig und mehrfach musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Nachdem verschiedene Voraussetzungen geklärt waren, hat jetzt das OVG Bremen im Musterverfahren 2 LA 244/19 über die Höhe der Zulage entschieden. Danach ist Berechtigten nicht nur ein anteiliger, sondern der vollständige Unterschiedsbetrag zwsichen tatsächlicher Besoldung und Bewertung der Stelle zu zahlen. Aber die Verjährung droht. Kolleginnen und Kollegen, die im Jahr 2016 einen Anspruch auf die Verwendungszulage hatten und noch keinen Antrag gestellt haben, müssen ihre Ansprüche bis zum 31. Dezember 2019 geltend machen. Wer die unten dargestellten Voraussetzungen erst 2017 erfüllte, oder die Ansprüche erst 2020 anmeldet, hat keinen Anspruch auf die Verwendungszulage.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit mehreren Entscheidungen, auch zum Musterklageverfahren der GdP Bremen (OVG Bremen 2 LA 244/19) , Klarheit zum grundsätzlichen Anspruch und zur Höhe der Verwendungszulage geschaffen.

Die schlechte Nachricht ist, dass Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9, die sich auf einer A9/A10 gebündelten Stelle befinden, keinen Anspruch auf die Verwendungszulage haben (OVG Bremen: 2 LC 63/18). Das Problem dabei ist, dass die Betreffenden oftmals gar nicht wissen, dass sie sich auf einer gebündelten Stelle befinden. Und nach Darstellung des Senators für Inneres sind 15 von 15 Sachbearbeiterstellen im Bereich A 9/A 10 gebündelt. Daran ändern selbst die irreführenden Angaben in Beurteilungen, bei Ausschreibungen oder in der Personaldatenbank nichts.

Darüber hinaus haben Kolleginnen und Kollegen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Zahlung einer Verwendungszulage. Da sich die zuständige Behörde nicht in der Lage sah, differenzierte Berechnungen vorzunehmen, die zu einem anteiligen Anspruch geführt hätten, muss jetzt der volle Unterschiedsbetrag gezahlt werden (OVG Bremen 2 LA 48/18, 2 LA 244/19).

Wie ist das weitere Vorgehen?

Da sich die Personalabteilungen der Polizei Bremen und der OPB Bremerhaven nach den Urteilen noch nicht geäußert haben, müssen unsere Kolleginnen und Kollegen selbst tätig werden.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht

a. Liegt ein Antrag oder ein Widerspruch vor?

      I. Es muss ein Antrag auf Zahlung der Verwendungszulage gestellt, oder Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt worden sein. Wer sich hier nicht sicher ist, sollte sich an die Personalstelle in der Polizei Bremen oder in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven wenden.

b. Wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2019 eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen?

      I. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 9 sollten das Urteil zu den gebündelten Stellen A 9 / A 10 zunächst ignorieren und sich hinsichtlich der Bewertung ihrer tatsächlich wahrgenommenen Stelle am Geschäftsverteilungsplan, bzw. an der Personaldatenbank orientieren. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Behörde im weiteren Verfahren diesen Sachverhalt prüfen und möglicherweise den Anspruch mit einem Verweis auf die gebündelten Stellen ablehnen wird. Da aber keine detaillierten schriftlichen Unterlagen zum Umfang der Stellenbündelung vorliegen, ist dies die einzige Möglichkeit, um eine Benachteiligung zu vermieden.

      II. Alle anderen Kolleginnen und Kollegen sollten ebenfalls prüfen, ob und für welchen Zeitraum sie eine höherwertige Stelle wahrgenommen haben. Dabei darf die höherwertige Stelle immer nur eine Besoldungsgruppe höher sein. Zum Beispiel erfüllen Beamt_innen der Besoldungsgruppe A 11, die auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt wurden, diese Voraussetzung. Wer aber beispielsweise mit einer Besoldung aus A 11 auf einem nach A 13 oder höher bewerteten Dienstposten eingesetzt wurde, erfüllt sie nicht und hat keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage.

c. Für welchen Zeitraum wurde die höherwertige Stelle wahrgenommen?

      Ein Anspruch auf die Zulage entsteht erst nach 18 Monaten ununterbrochener Aufgabenwahrnehmung.

d. Waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben?

      I. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes müssen erfüllt sein. Fehlt es an der "Beförderungsreife" kann die Zulage nicht gewährt werden.

      II. Diese laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des Amtes ist grundsätzlich erfüllt, wenn seit der letzten Beförderung zwei Jahre vergangen sind. (Die Beförderungswartezeit nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG, § 9 Abs. 1 BremLVO beträgt ein Jahr. Allerdings hat der Beschluss des Senats vom 11.02.1997, wonach die Mindestwartezeit für eine Beförderung nach der letzten Beförderung 24 Monate betragen muss, weiterhin Gültigkeit. Rundschreiben 1/2011 der Senatorin für Finanzen).


Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Personalabteilung noch einmal, ggf. schriftlich, zur Zahlung der Verwendungszulage aufgefordert werden.

Anfang Januar 2020 werden wir weitere Informationen, insbesondere zur Berechnung der Verwendungszulage nachreichen. Weiterhin bieten wir Kolleginnen und Kollegen der GdP zunächst zwei Beratungstermine in der Geschäftsstelle der GdP Bremen an:

      1. Dienstag, 14. Januar 2020, 13 - 15 Uhr

      2. Mittwoch, 15. Januar 2020, 13 - 15 Uhr

Wir bitten hier um eine Anmeldung per Mail unter Bremen@gdp.de.

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