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Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind möglicherweise zu niedrig

Betroffene sollten Antrag auf Zahlung stellen

Bremen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (Az.: 2 BvL 6/17) festgelegt, dass die Grundgehaltssätze zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind. Es darf Richtern und Beamten aber nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Bei der Berechnung des zusätzlichen Bedarfs, für das dritte und jedes weitere Kind, kann von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgegangen werden, die aber um 15 Prozent über den grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes angehoben werden müssen. In dem genannten Verfahren stellen die Richter fest, dass der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind in Nordrhein-Westfalen zu gering war. Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Familienzuschlag diesbezüglich überprüft und festgestellt, dass auch dort eine Anhebung erforderlich ist.

Wir gehen davon aus, dass auch Bremen einen zu geringen Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind zahlt und haben diesbezüglich den Senator für Finanzen angeschrieben und um eine Anhebung gebeten. Mit Schreiben vom 23. November hat der Senator für Finanzen mitgeteilt, dass die Berechnungen überprüft werden, aber noch andauern.
Da der Senator für Finanzen weiterhin mitteilt, „dass Besoldungsansprüche, die sich wie hier bei der Geltendmachung einer höheren kindbezogenen Alimentation nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn“ bedürfen, können wir den betreffenden Kolleginnen und Kollegen nur raten,

unverzüglich einen Antrag auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlages für das dritte und jedes weitere Kind zu stellen.

Die entsprechenden Anträge für Bremen und Bremerhaven liegen an.
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