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Widerspruch gegen die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2013/2014

Die DGB -Regionsvorsitzende Annette Düring hat mit der Senatorin für Finanzen, vertreten durch den Staatsrat Hans-Henning Lühr, eine Vereinbarung zum Musterklageverfahren gegen das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 abgeschlossen.

Es wurde dem DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften zugesichert, dass die Verfahren der übrigen Widerspruchsführerinnen und –führer ruhend gestellt werden, ihnen jedoch eine Gleichbehandlung mit den Musterklägerinnen und -klägern garantiert wird. Gleichzeitig wurde versichert, dass die Freie Hansestadt Bremen auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies gilt sowohl für die Beamtinnen und Beamten, als auch für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.

Von den Gewerkschaften ver.di, GdP und GEW wurden Kolleginnen und Kollegen aus unterschiedlichen Besoldungsgruppen als Musterklägerinnen und –kläger benannt. Unterstützung erhalten sie im anstehenden Klageverfahren vom DGB Rechtsschutz.

Das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 wurde identisch im Bundesland Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Dort wurde das Gesetz vom Verfassungsgerichtshof im Juli 2014 für teilweise verfassungswidrig eingestuft. Die Landesregierung in Bremen akzeptierte das Urteil des Verfassungsgerichtshof in NRW und versuchte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 die durch das Gericht für verfassungswidrig eingestuften Bereiche zu korrigieren.

Das Gesetz zur Neuregelung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 wurde im November 2014 in der Bremischen Bürgerschaft beschlossen. Aufgrund der Tatsache, dass unsere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nachträglich benachteiligt werden und das neue Gesetz aus unserer Sicht auch weiterhin teilweise verfassungswidrig ist, erwägen wir unsere bestehenden Musterklagen entsprechend anzupassen.

Im Februar 2015 erklärt die Senatorin für Finanzen schriftlich: Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen können sich der Musterklage anschließen. Mitte Juni 2015 wurde eine entsprechende Musterklage beim VG Bremen erhoben.

Die o.g. Musterklagen haben trotz der Neuregelung weiterhin bestand.

Am 17.11.2015 hat das BVerfG einen weiteren Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gefasst. Aktenzeichen 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09

Um was geht es in dieser Entscheidung?

Gegenstand der Entscheidung sind vier Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung von Beamtinnen und Beamten, die Entscheidung knüpft an das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten vom 5.5.2015 an.

Entschieden wurden folgende vier Verfahren:

  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppe A9 in NRW in den Jahren 2003 und 2004
  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppen A 12 und A13 in NRW im Jahren 2003
  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppe A10 in Sachsen im Jahren 2011
  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppe A9 in Niedersachsen im Jahren 2005

Im Ergebnis wurde nur die Verfassungswidrigkeit der Alimentation der sächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A10 im Jahr 2011 festgestellt, in den übrigen o.g. Verfahren sieht das BVerfG die Alimentation als verfassungsgemäß an.

Bedeutung für Musterverfahren der GdP in Bremen

In verschiedenen Verfahren der GdP hat das VG Bremen bislang abgewartet bis die beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Beamtenbesoldung vorliegen. Mit den Entscheidungen des BVerfG vom 5.5. und 17.11.2015 hat es ein Prüfschema für die Verwaltungsgerichte vorgegeben.


Am 17.03.2016 hat das Verwaltungsgericht Bremen einen Aussetzungs- und Vorlagenbeschluss mit folgendem Inhalt gefasst, Aktenzeichen 6 K 273/14:
Das Verfahren vor dem VG Bremen wird ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besoldung im Zeitraum vom 1.7. 2013 bis 31.12.2014 mit Art 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Der Kläger ist ein PHK Besoldungsgruppe A11 und das VG Bremen sieht einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Feststellungen:

  • Die Besoldung des Klägers ist nach den Kriterien des BVerfG, Urteile vom 5.5.2015 und 17.11.2015, nicht evident unzureichend. Von den maßgeblichen fünf Kriterien sprechen nur zwei für eine zu niedrige Besoldung
  • Die unzureichende Begründung der Alimentation des Klägers in den Jahren 2013/2014 genügt den prozeduralen Anforderungen des Art 33 Abs. 5 GG nicht. Der Gesetzgeber muss vor der Entscheidung über die Alimentation Daten über maßgebliche Kriterien insbesondere die Entwicklung und Höhe des Einkommens in der Privatwirtschaft einholen, auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Abwägung vornehmen und dies in der Gesetzesbegründung dokumentieren. Dies hat der bremische Gesetzgeber im vorliegenden Fall nicht getan.

Das VG Bremen wartete nun die Entscheidung des BVerfG ab. Liegt diese vor, wird das bremische Verfahren fortgeführt.


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