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GdP-Musterverfahren "Streichung Sonderzuwendung"

2006 hatte die Bremische Bürgerschaft beschlossen, einem Teil der Beamten und allen Versorgungsempfängern das Weihnachtsgeld vollständig zu streichen. Betroffen von diesem Beschluss waren und sind bis heute folgende Gruppen:

• Anwärter
• Polizeikommissare, die noch keine drei Jahre Dienstbezüge erhalten haben
• Beamte der Besoldungsgruppen A12 aufwärts
• Versorgungsempfänger

Im Januar 2007 wurden alle betroffenen GdP-Mitglieder von uns angeschrieben und Ihnen geraten, Widerspruch einzulegen. Dieser Aufforderung kam ein sehr großer Teil der Kollegen nach. Absprachegemäß stellte die Performa Nord diese Widerspruchsverfahren ruhend, während die GdP Anfang 2007 für jede der betroffenen Gruppen eine Musterklage beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig machte.

Aufgrund der bekannt langen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauern war von vorneherein klar, dass die Verfahren nicht kurzfristig abgeschlossen sein würden.

Im Jahr 2009 hatten die jeweils zuständigen Kammern beim VG Bremen dann entschieden, die Verfahren auszusetzen bzw. ruhend zu stellen. Hintergrund dieser Entscheidung waren mehrere beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren zum Thema „angemessene Nettoalimentation von Beamten“.

Das BVerfG hat am 5.5.2015 die erwarteten Grundsatzurteile zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten verkündet. Das Ergebnis: Die Besoldung in NRW und Rheinland-Pfalz ist rechtmäßig, in Sachsen-Anhalt rechtswidrig. Erstmals hat das Gericht darin Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der angemessenen Alimentation zu überprüfen ist.


Am 17.11.2015 hat das BVerfG einen weiteren Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gefasst. Aktenzeichen 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09

Um was geht es in dieser Entscheidung?

Gegenstand der Entscheidung sind vier Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung von Beamtinnen und Beamten, die Entscheidung knüpft an das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten vom 5.5.2015 an.

Entschieden wurden folgende vier Verfahren:

  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppe A9 in NRW in den Jahren 2003 und 2004
  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppen A 12 und A13 in NRW im Jahren 2003
  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppe A10 in Sachsen im Jahren 2011
  • Alimentation von Beamten Besoldungsgruppe A9 in Niedersachsen im Jahren 2005

Im Ergebnis wurde nur die Verfassungswidrigkeit der Alimentation der sächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A10 im Jahr 2011 festgestellt, in den übrigen o.g. Verfahren sieht das BVerfG die Alimentation als verfassungsgemäß an.

Bedeutung für Musterverfahren der GdP in Bremen

In verschiedenen Verfahren der GdP hat das VG Bremen bislang abgewartet bis die beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Beamtenbesoldung vorliegen. Mit den Entscheidungen des BVerfG vom 5.5. und 17.11.2015 hat es ein Prüfschema für die Verwaltungsgerichte vorgegeben. Das VG Bremen kann nun die bei ihm anhängigen Verfahren fortsetzen, die erforderlichen Daten ermitteln, Auskünfte einholen und entscheiden. Wann mit den ersten Entscheidungen zu rechnen ist, wissen wir derzeit noch nicht, es sollen zunächst einige Musterverfahren entschieden werden.

Mit der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2017/2018, also der Übernahme des Tarifergebnisses von 2017, konnte die GdP es erreichen, dass zumindest für Anwärter und Beamte auf Probe wieder ein anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt wird.

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