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GdP - Personalrat

Auch Beamte dürfen sich zusammenzuschließen und ihre Interessen vertreten. (Art. 9 Grundgesetz) Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sind nur die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten, die der Organisation freiwillig beitreten.

Grundsätzlich übernimmt die Gewerkschaft der Polizei die Vertretung der beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten. Die GdP sorgt durch Einwirkung auf die Gesetzgebung auf die Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen. Sie wirkt beim Abschluss von Tarifverträgen mit und führt Verhandlungen mit Behörden.

Die Interessen der Beschäftigten werden - soweit erforderlich - durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel durchgesetzt.

Grau ist alle Theorie

Für die Praxis ist festzuhalten: Die Gewerkschaft der Polizei vertritt nicht nur aktiv Beschäftigte, sondern auch Ruhestandsbeamte. Ansprechpartner der GdP ist regelmäßig die Politik. Hier werden die Rahmenbedingungen ausgehandelt - Innerhalb der Dienststelle achtet später der Personalrat auf die korrekte Anwendung.

Zur Gestaltung beamtenrechtlicher Regelungen ist keine privatrechtliche Verhandlungsmöglichkeit gegeben. Fragen des Beamtenverhältnisses werden gesetzlich geregelt. Das Grundrecht erfordert aber bei Änderungen und Neugestaltungen eine Beteiligung der Berufsverbände - und dies geschieht regelmäßig über die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften.

Die Gewerkschaft der Polizei versucht hier ihre Forderungen argumentativ durchzusetzen. Auch wenn Beamte nicht streiken dürften, so hat sich die Gewerkschaft der Polizei doch politische Möglichkeiten geschaffen, die Interessen ihrer Mitglieder durchzusetzen.

Ihren Mitgliedern bietet die GdP noch Service-Leistungen: z.B.
  • Information über alle relevanten Ereignisse
  • Durchführung von Seminaren
  • Rechtsschutz in verschiedenen Ausgestaltungen
  • Aufnahme in einer Dienstunfallversicherung

Und der Unterschied zum Personalrat?
  • Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften haben zum Beispiel ein Mitspracherecht bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen. Im Klartext: Die Gewerkschaften wirken im Gesetzgebungsverfahren mit. Der Personalrat achtet anschließend auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
  • Der Personalrat darf keine Maßnahmen des Arbeitskampfes durchführen. Er muss sogar alles unterlassen, was geeignet ist, Arbeit oder Betriebsfrieden zu stören. Diese Schranke gilt aber nicht für die Gewerkschaften und somit setzen sie - falls erforderlich - die gewerkschaftlichen Kampfmittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen ein.
  • Der Personalrat vertritt ausschließlich die Interessen der aktiv Beschäftigten im Betrieb. Anders die Gewerkschaften: Sie treten für ihre Mitglieder ein, gleich ob sie aktiv beschäftigt oder schon im Ruhestand sind.
  • Während die Gewerkschaften vorwiegend mit gesellschaftlichen und politischen Gruppen verhandeln, ist Ansprechpartner des Personalrats der Behördenleiter.

Beide Bereiche sind wichtig und haben ihre speziellen Aufgaben zu erfüllen. Damit wird aber auch deutlich:

Nur durch die selbstverständlich enge Zusammenarbeit von Gewerkschaft der Polizei und Personalrat können die Interessen der Kolleginnen und Kollegen optimal vertreten werden.
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