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In der Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei Juni 2014 sind u.a. folgende Themen zu finden...



Redaktion:

Jens Hüttich (V.i.S.d.P.) Walter-Kersten-Straße 9

Telefon: 03473/802985, Fax 0321/21041561, Mobil: 01520/8857561





Die komplette Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei vom Juni 2014 im PDF-Format



Liebe Kolleginnen und Kollegen, die GdP erreichen immer wieder Anfragen zu der aktuell vom Dienstherrn eingeführten Kostendämpfungspauschale (KDP).

Fachausschusses IT - Was kommt nach Flut und Brand?

Der Fachausschuss IT meldet sich nach einjähriger Pause wieder zurück und möchte nun den Weg der IT der Polizei erneut aktiv begleiten.

Wir trauern um

Rechtmäßigkeit der Besoldung - Ansprüche seit 2009 oder 2006?

Gilt bei der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche die Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB?

Junge Gruppe Aktuell - 2. Volleyballturnier war ein Erfolg

Das zweite Volleyballturnier der Jungen Gruppe fand am 23. April an der Fachhochschule in Aschersleben statt.

1. Mai - Tag der Arbeit

Die Veranstaltungen standen bundesweit unter dem Motto „Gute Arbeit. Soziales Europa“.

Neues vom Förderverein - Spende von 750,00 € übergeben

Am Rande der Landesfrauenkonferenz am 06. März wurde an die Vorsitzende des Mukoviszidose-Fördervereins Halle, Heike Grasse, von der Vorsitzenden des Fördervereins der GdP, Vera Ruppricht, ein Spendenschecks in Höhe von 750,00 Euro überreicht.

Polizeiversicherungs AG - In eigener Sache

Bei vielen unseren Mitgliedern ist der im GdP Beitrag mit eingeschlossene Unfallversicherungsschutz über die PVAG in Vergessenheit gekommen.

Seniorentermine

Beitragsanpassung

Mit der Rentenerhöhung zum 01.07.2014 werden gemäß der Beschlüsse des Bundeskongresses die Mitgliedsbeiträge für die Rentner zeitgleich angepasst.


Kostendämpfungspauschale - Jetzt ist es genug!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die GdP erreichen immer wieder Anfragen zu der aktuell vom Dienstherrn eingeführten Kostendämpfungspauschale (KDP). Zur Erinnerung: Die Landesregierung hatte im Dezember 2013 die Einführung einer nach Besoldungsgruppen gestaffelten KDP in der Beihilfe beschlossen. Jedem Beamten werden in Abhängigkeit von seiner Besoldung zwischen 80 € und 560 € zusätzlich für Heilbehandlung und Arzneimittel in Rechnung gestellt.

Dabei lässt der Dienstherr vollkommen außer Betracht, dass unsere Kollegen bereits heute mit Zuzahlungen für Arzneimittel, Behandlung im Krankenhaus usw. in nicht unerheblichen Umfang zur Kostensenkung beitragen.

Aus Sicht der GdP reiht sich die Einführung der KDP in eine Vielzahl von Maßnahmen ein, die seit etwa 10 Jahren zu einer immer größer werdenden finanziellen Belastung der Beamtinnen und Beamten in Sachsen-Anhalt führen, die effektiv die Besoldung senken.

Nach dem Wegfall des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der um zahlreiche Monate versetzten Besoldungsanpassungen der letzten Jahre ist die jetzige Einführung der Kostendämpfungspauschale der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt.

Wir werden deshalb die von der Landesregierung seit Jahren betriebene übermäßige Belastung der Beamtinnen und Beamten aus Gründen der Haushaltssanierung nicht länger hinnehmen. Die GdP sieht durch die jetzt eingeführte Kostendämpfungspauschale und die früheren finanziellen Belastungen der Beamtinnen und Beamten dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation insgesamt verletzt. Die jahrelangen - den Beamten aufgezwungenen - finanziellen Belastungen haben dazu geführt, dass unterm Strich im Vergleich zu ähnlich vergüteten Tarifbeschäftigten eine verfassungswidrige Unteralimentation eingetreten ist.

Die GdP wird jetzt zu versuchen, dies gerichtlich feststellen zu lassen.

Selbst das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell festgestellt, „dass die Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern verfassungsrechtlich gehindert seien, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.“ Diesem Grundsatz will die GdP auch in Sachsen-Anhalt wieder zur Geltung verhelfen.

Uwe Petermann,
Landesvorsitzender


Fachausschusses IT - Was kommt nach Flut und Brand?

Der Fachausschuss IT meldet sich nach einjähriger Pause wieder zurück und möchte nun den Weg der IT der Polizei erneut aktiv begleiten. Die Flut im Sommer und der Brand im TPA im Herbst 2013 haben ihre Spuren in der IT-Landschaft der Polizei hinterlassen.

Was es heißt, ohne Zentralapplikationen und bereits zentralisierte IVOPOL-Datenbanken Polizeiarbeit zu betreiben, haben alle Bedienstete in den Polizeidienststellen des Landes im Sommer und Herbst 2013 erfahren. Wasser und Feuer sind zwei Mächte, gegen die man sich schützen kann, wenn man es will. Dieses Szenario - nicht verfügbare IT-Applikationen und die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb - hatte der Fachausschuss IT in seiner Sicherheitskonferenz im Mai 2012 dargestellt. Leider hat sich nur ein kleiner Kreis Interessierter damals im Innenministerium eingefunden. Aus dem Artikel, der zu diesem Ereignis in der GdP-Zeitung erschien (Ausgabe 6/12 S. 3), soll nochmals zitiert werden.

„In der IT-Sicherheitskonferenz wurden diese Denkansätze und Forderungen von den Anwesenden aufgenommen. Ob sie verstanden wurden, wird sich in nächster Zeit zeigen, wenn über Teilprivatisierungen im IT-Bereich entschieden wird.“

Nun wird es in der polizeilichen IT keine Teilprivatisierungen geben. Dafür wurde im Dezember 2013 ein Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentliches Rechts „Dataport“ im Landtag verabschiedet. Dieser Staatsvertrag ist am 11.03.2014 in Kraft getreten. Hierin wird geregelt, dass das Rechenzentrum der Polizei als Teil der Abteilung 2 des Technischen Polizeiamtes Sachsen-Anhalt mit seinen Aufgaben auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ übergeleitet wird.

Diesen Prozess wollen wir als IT-Fachausschuss mit möglichen Auswirkungen auf die IT der Polizei in Sachsen-Anhalt aktiv begleiten, da auch in anderen die Polizei unterstützenden Bereichen gewünschte Einsparungen wie Hausmeisterdienste oder Polizeifahrzeugleasing nicht eingetroffen sind. IT kostet Geld für Hard- und Software und spezialisiertes Personal. Da das Land im Bereich IT und Personal sparen will, wollen wir als Fachausschuss IT diesen „Sparkurs“ verfolgen und auf mögliche Engpässe hinweisen.

Damit beantwortet sich die Frage „Was kommt nach Flut und Brand?“ – Dataport.

Fachausschuss IT


Wir trauern um:

Dieter Hoffmeister (66) BG Süd

Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren.
Der Landesvorstand


Rechtmäßigkeit der Besoldung - Ansprüche seit 2009 oder 2006?

Gilt bei der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche die Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB?

Im Klartext zusammengefasst, steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Europarecht nicht im Wege, wenn die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Unionsrecht nicht dadurch unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Dies bedeutet aller Wahrscheinlichkeit nach, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zum Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung besoldungsrechtlicher Art, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, Anwendung findet, was dazu führt, dass im Fall der altersdiskriminierenden Besoldung Ansprüche nur bis zum Jahre 2009 realisierbar sind.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt ein sog. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin vor. Das Ersuchen betrifft die Wirkweise des bis Juni 2009 geltenden Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie die nachfolgend in Kraft getretenen Besoldungsüberleitungsgesetze. Im Hinblick auf die nach dem BBesG alter Fassung erfolgte Tabelleneinstufung bei erstmaliger Berufung in ein Dienstverhältnis bzw. im Hinblick auf die erfolgte Überleitung hält das Verwaltungsgericht Berlin die entsprechenden Regelungen für altersdiskriminierend.

Der Generalanwalt beim EuGH hat sich am 28. November 2013 in seinen Schlussanträgen zu dieser Rechtssache der Argumentation des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise angeschlossen. Er hat dabei allerdings auch erklärt, dass es nach seiner Auffassung nicht geboten sei, alle betroffenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger unterschiedslos aus der Endstufe zu besolden. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, wonach übergesetzliche Ansprüche auf Geldleistungen bis zum Ende des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssen, ist nach Auffassung des Generalanwalts mit EU-Recht vereinbar. An das Votum des Generalanwalts ist der EuGH nicht gebunden.

Nach dem von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung hat ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, das heißt jedenfalls noch während des laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis ergeben sich nämlich in bestimmten Fällen Einschränkungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche von Beamten *1.

Ob eine solche (negative) Anspruchsvoraussetzung besteht, wäre entscheidungserheblich, wenn der EuGH eine (Nach-)Zahlung nicht auf der Erfüllungs-, sondern auf der Schadensersatzebene annähme.

Dieses Problem stellte sich aber auch, wenn man einen Anspruch aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht auf der Erfüllungsebene nicht als gesetzlichen Zahlungsanspruch verstünde.

Teile der Instanzrechtsprechung meint, dass das Europarecht ein solches Erfordernis nicht kennt *2. Wie das VG Halle (Urteil vom 28. September 2011 – VG 5 A 349/09 – Juris Rn. 114-117), ist die Kammer auch für einen Anspruch auf Erfüllungsebene unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 – EuGH C-429/09 [Fuß II] – Juris Rn. 49) der Ansicht, dass das Erfordernis dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe (a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 – RO 1 K 12.685 – Juris Rn. 19).

Dagegen wird vom BVerfG *3 und BVerwG *4 bislang von dem Beamten gefordert, Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, das heißt jedenfalls noch während des laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen.

Danach wären im Falle der Annahme des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung die Ansprüche der Beamten und Beamtinnen nur bis zu Beginn des Jahres 2009 und nicht – wie bei Zugrundelegung des § 195 BGB bis zum Beginn des Jahres 2006 – verfolgbar.

Eine zeitlich unbegrenzte Geltendmachung der Ansprüche vor das Jahr 2006 kann nicht erfolgen, weil insoweit § 195 BGB im Wege steht.

Der Generalanwalt des EuGH hat in seinen Schlussanträgen dazu wie folgt Stellung genommen:

„5. Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, steht einer nationalen Vorschrift wie der in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten fraglichen, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, vor Ablauf des laufenden Haushaltsjahrs geltend machen muss, nicht entgegen, sofern die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für Klagen, mit denen finanzielle Ansprüche geschützt werden sollen, die sich aus dem innerstaatlichen Recht ergeben, und sofern eine solche nationale Vorschrift für den Einzelnen keine mit der Ausschlussfrist verbundenen Verfahrensnachteile mit sich bringt, die geeignet sind, die Ausübung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte übermäßig zu erschweren; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.“

Das bedeutet im Klartext, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Europarecht nicht im Wege steht, wenn die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Unionsrecht nicht dadurch unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Das wiederum sei durch die nationalen Gerichte zu prüfen. Dies bedeutet aller Wahrscheinlichkeit nach, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zum Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung besoldungsrechtlicher Art, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, Anwendung findet, was dazu führt, dass in unserem Fall Ansprüche nur bis zum Jahre 2009 realisierbar sind.

Rechtsanwalt Frank Schröder

*1 BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – BVerfG 2 BvL 26/91 u. a. – Juris, und vom 22. März 1990 – BVerfG 2 BvL 1/86 – Juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33/09 – Juris Rn. 9

*2 so nunmehr für den europarechtlichen Staatshaftungsanspruch auch ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – BVerwG 2 C 70.11 – Juris Rn. 19

*3 BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – BVerfG 2 BvL 26/91 u. a. – Juris, und vom 22. März 1990 – BVerfG 2 BvL 1/86 – Juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33/09 – Juris Rn. 9

*4 z.B. BVerwG 28.06.2011 - 2 C 40/10 - ; 27.05.2010 – 2 C 33/09; 13.11.2008 – 2 C 16/07


Junge Gruppe Aktuell - 2. Volleyballturnier war ein Erfolg

Das zweite Volleyballturnier der Jungen Gruppe fand am 23. April an der Fachhochschule in Aschersleben statt. Nachdem im vergangenen Jahr stolze 14 Mannschaften an dem Turnier teilnahmen, so waren es in diesem Jahr fünf, was sich aber keinesfalls negativ auf den Spaßfaktor und das Niveau der gezeigten Leistungen auswirkte.

Nachdem sich alle Teilnehmer angemeldet hatten und beim Check-In ihre Gutscheine für Hot-Dogs und Getränke erhielten, begann der Wettkampf. Gespielt wurde im Modus Jeder gegen Jeden, wobei eine Hin- und Rückrunde ausgetragen wurde.

Von Beginn an zeichnete sich ein Zweikampf zwischen dem Team des 34. ALG und dem Team „Raupe“ ab. Beide gewannen ihre ersten Spiele recht souverän und auch in den direkten Duellen gelang beiden Mannschaften jeweils ein Sieg. Team „Raupe“ kassierte jedoch eine unglückliche Niederlage gegen die „Ronny Familie“, so dass am Ende der 34. ALG das Turnier mit einer Bilanz von 7 Siegen bei einer Niederlage für sich entschied.

Auf den Plätzen folgten „Raupe“ (6:2), die „Ronny Familie“ (5:3), „Highfive (2:6) und die Studiengruppe 34, welche leider sieglos blieb. Nach sehr kurzweiligen drei Stunden Volleyball konnte sich der 34. ALG somit über einen 50,- Euro-Gutschein für die nächste Lehrsaalfeier freuen. (RG)

Rico Grunert


1. Mai - Tag der Arbeit

Die Veranstaltungen standen bundesweit unter dem Motto „Gute Arbeit. Soziales Europa“.

Rund 13.000 Teilnehmer zählte der DGB bei den über 20 gewerkschaftlichen Kundgebungen in Sachsen-Anhalt. Die zentrale Mai-Kundgebung für Sachsen-Anhalt fand in diesem Jahr im Dessauer Stadtpark statt. DGB-Chef Udo Gebhardt machte hier nochmal deutlich, dass er jegliche Diskussionen über den künftigen Mindestlohn ablehnt, er forderte einen „Mindestlohn ohne Wenn und Aber“. Weiterhin kritisierte Udo Gebhardt die Landesregierung für ihre Sparpolitik bei Polizei, Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Die aktuellen Verwerfungen zwischen Innen- und Finanzressort kommentierte er mit den Worten „Ich will nicht in der Zeitung lesen, wer wen vorführt. Wir brauchen eine Landespolitik mit dem Mut zu Investitionen in die Zukunft.“

Die GdP war auf den Kundgebungen in Halle und Magdeburg präsent. Wie sollte es auch anders sein, kamen wir mit vielen Kolleginnen und Kollegen, Bürgern und auch Politikern vor Ort ins Gespräch, einziges Thema war die Polizeireform und der Umgang mit dem Polizisten. Durchgängig bekamen wir Unterstützung für unsere Forderungen nach mehr Polizeipräsenz und dass sich die Polizei aus der Fläche nicht zurückziehen darf.


Neues vom Förderverein - Spende von 750,00 € übergeben

Am Rande der Landesfrauenkonferenz am 06. März wurde an die Vorsitzende des Mukoviszidose-Fördervereins Halle, Heike Grasse, von der Vorsitzenden des Fördervereins der GdP, Vera Ruppricht, ein Spendenschecks in Höhe von 750,00 Euro überreicht. Die Spendensumme ist auf dem 5. Landes-GdP-Ball eingenommen wurden. Wir möchten damit den Verein unterstützen, der sich vor allem im Raum Halle für die Erkrankten einsetzt, die im Mukoviszidose-Zentrum im Uniklinikum Halle betreut werden.


Polizeiversicherungs AG - In eigener Sache

Bei vielen unseren Mitgliedern ist der im GdP Beitrag mit eingeschlossene Unfallversicherungsschutz über die PVAG in Vergessenheit gekommen.

Mit diesem Schutz ist jeder Unfall, egal ob im Dienst oder in der Freizeit, abgesichert. Folgende Leistungen sind enthalten: Invaliditätssumme 4000,-€ mit Progression 250 sowie eine Todesfallleistung von 3000,-€, bei gewaltsamem Tod im Dienst durch eine vorsätzliche Straftat eines Dritten ist die dreifache Todesfallsumme versichert.

Mitglieder, die ihre staatlich geförderte Altersversorgung über die GdP Rente organisiert haben, stehen weitere 7000,-€ Invaliditätssumme und bei gewaltsamen Tod im Dienst eine Todesfallsumme von 20.000,-€ zu. Jedes GdP-Mitglied soll daran denken, einen Unfall auch an die GdP oder direkt an die PVAG zu melden. Es geht um Euren finanziellen Anspruch, wenn Unfallfolgen zurück bleiben.

Diesen Unfallschutz kann jeder über eine private Unfallversicherung bei der PVAG erweitern. Für Polizeibeamte hat die PVAG entsprechend den Risiken des Berufs Leistungserweiterungen in die Bedingungen aufgenommen. Als ein Beispiel sei die Infektionsklausel genannt. Oder bei dem Leistungsbaustein „Besondere Bedingungen bei Vollzugsdienstunfähigkeit“ werden 100% der versicherten Invaliditätssumme ab 10% Invalidität bei vorliegender Vollzugsdienstunfähigkeit entschädigt. (Es gelten die Bedingungen der PVAG) Weitere Informationen können über das Landesbüro angefordert werden.


Seniorentermine

Seniorengruppen der PD Ost


    Bereich Bitterfeld
      am 10.06.2014 Bowling und Versammlung und am 24.06.2014 von 10 bis 12 Uhr Bowling auf der Bundeskegelbahn in Sandersdorf.
    Bereich Dessau
      am 24.09.2014 und am 26.11.2014 um 17.00 Uhr in der „Sportlerklause Kunze“ in Dessau-Roßlau, Kreuzbergstr. 179.
    Bereich Wittenberg
      am 17.06.2014 um 16.00 Uhr Vollversammlung in Wittenberg und Vortrag zum Thema: „Erneuerbare Energie und Kostenentwicklung“.
Seniorengruppen der PD Nord
    Bereich PD Haus
      am 15.09.2014 und am 18.11.2014 um 14.00 Uhr im Alten- und Servicecenter Sudenburg der Volkssolidarität und der Stadt Magdeburg, Halberstädter Str. 115.
    Bereich Bernburg
      am 14.08.2014 und am 13.11.2014 Versammlung jeweils um 14.00 Uhr in „Lauf's Restaurant", Zepziger Weg 3 in Bernburg.
    Bereich Aschersleben/Staßfurt
      am 16.06.2014 und am 08.09.2014 um 15.00 Uhr im Hotel "Stadt Aschersleben", Herrenbreite 17.
    Bereich Fachhochschule
      am 11.06.2014 ab 14.00 Uhr im "Rosenkaffee" und am 19.11.2014 ab 17.00 Uhr in "Lilis-Kaffee" in Aschersleben.
    Bereich Landeskriminalamt
      am 12.06.2014 Skat- und Rommèabend im „Zum Ferchlander“ und am 16.06.2014 Dombesuch in MD.
Seniorengruppen der PD Süd
    Bereich PD Süd Haus/Revier Halle
      am 11.06.2014 und am 10.09.2014 um 14.30 Uhr in der Begegnungsstätte "Zur Fähre" der VS Halle.
Die Landesredaktion

Beitragsanpassung

Mit der Rentenerhöhung zum 01.07.2014 werden gemäß der Beschlüsse des Bundeskongresses die Mitgliedsbeiträge für die Rentner zeitgleich angepasst. Weiterhin werden zum 01.07.2014 ebenfalls die Mitgliedsbeiträge für die Beamtinnen und Beamten angepasst, zu diesem Zeitpunkt wird der Abschluss der Tarifverhandlungen zeitversetzt um 6 Monate auf die Beamtinnen und Beamten übertragen.

Kolleginnen und Kollegen, die Fragen zu den Beitragshöhen und zu den Anpassungen haben, wenden sich bitte an die Mitglieder in den Bezirksgruppenvorständen oder an das Landesbüro.

Aufmerksam machen möchte wir hier noch mal, dass jedes Mitglied selbst verantwortlich ist, seine persönlichen Veränderungen an das Landesbüro zu melden. Die Veränderungsmeldungen können auch über die Vertrauensleute oder Vorstände der Bezirksgruppen erfolgen. Im Besondern sind hier anzuführen die Veränderungen zur Arbeitszeit und Altersteilzeit.

Informieren möchten wir hier nochmals, dass wir gemäß dem einheitliche europäische SEPA (Single Euro Payments Area) Lastschriftverfahren, den Mitgliedsbeitrag einziehen. Die erteilte Einzugsermächtigung wird dabei als SEPA- Lastschriftmandat weitergenutzt.

Dieses Lastschriftmandat wird durch eine Mandatsreferenznummer und der Gläubiger- Identifikationsnummer (Gläubiger ID)der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen- Anhalt: DE87ZZZ00000098022 gekennzeichnet. Anstelle von Kontonummern und Bankleitzahlen wird die 22-stellige IBAN (International Bank Account Number) und vorerst auch die BIC(Business Identifier Code) verwendet. Die persönliche Mandatsreferenznummer, der Monatsmitgliedsbeitrag und unsere Gläubiger ID wird den Mitgliedern auf dem Kontoauszug mitgeteilt. Der nächste Abbuchungstermin ist hier ebenfalls hinterlegt.

Der Einzug erfolgt bei monatlichen Abbuchern immer zum Monatsersten und bei Quartalsabbuchern zu den Terminen 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. Sollten die Bankdaten nicht mehr aktuell sein, bitten wir um schnellstmögliche Information. Hierzu bitte nur noch das SEPA Lastschriftmandat ausfüllen. Es befindet sich unter http://www.gdp.de/gdp/gdplsa.nsf/id/DE_Sepa oder bei den Vorständen der Kreis- und Bezirksgruppen. Das SEPA Lastschriftmandat bitte im Original an das Landesbüro senden, oder vor Ort den Vertrauensleuten übergeben.

Die gültige Beitragstabelle ist im internen Bereich der GdP Homepage hinterlegt, oder bei euren Vertrauensleuten, Kreis- und Bezirksgruppenvorständen einzusehen. Wir werden zukünftig alle Informationen hier in unserer Mitgliedszeitung und im Internet rechtzeitig veröffentlichen. Zu Fragen zum SEPA Lastschriftverfahren stehen euch die Kollegen im Landesbüro zur Verfügung.

VR


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