AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das AGG gibt´s seit dem 14.02.2006 und es setzt gefordertes EU-Recht um. Gemäß §1 AGG ist das Ziel, die Benachteiligung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts zu verhindern.
Die gesetzlichen Regelungen zum geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbot standen vorher im BGB und sind fast unverändert ins AGG übernommen worden.
Anwendungsbereich des AGG
Es muss darauf geachtet werden, dass eine
Begriffserläuterung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in §1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in §1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt werden.
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in §1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Persönlicher Anwendungsbereich
Für wen trifft das zu?
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien vorlegt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.
Betroffene können durch Antidiskriminierungsverbände unterstützt werden.
Antidiskriminierungsstelle (ADS)
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird, unbeschadet der Zuständigkeit des Beauftragten des deutschen Bundestages oder der Bundesregierung, die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligung wegen eines im §1 genannten Grundes eine „Antidiskriminierungsstelle – ADS“ errichtet.
Betroffene können sich an diese Stelle wenden, bei Fragen bitte direkt an die „Beratungsstelle“ – auch vor der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.
Hier die Erreichbarkeiten:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Anschrift: 10178 Berlin, Alexanderstraße 1
Zentrale/Tel.: 03018 555-1855
Beratung/Tel.: 03018 555-1865 (Mo-Fr, 9-12 u. 13-15 Uhr)
Telefax: 03018 555 41865
e-Mail: poststelle@ads.bund.de
Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de
(Die Ausarbeitungen zum AGG erfolgten von Ingrid Dieterich (ver.di) und wurden freundlicherweise für die Landesfrauengruppe der GdP MV zur Verfügung gestellt.)
Jana Gutzmann,
Vorsitzende der LFG Mecklenburg-Vorpommern
Die gesetzlichen Regelungen zum geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbot standen vorher im BGB und sind fast unverändert ins AGG übernommen worden.
Anwendungsbereich des AGG
- Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
- Berufsausbildung, Berufsberatung, Umschulung, Weiterbildung
- Gewerkschaftsmitgliedschaft
- Sozialschutz
Es muss darauf geachtet werden, dass eine
- unmittelbare Benachteiligung
- mittelbare Benachteiligung (z.B. Benachteiligung von Tarifbeschäftigten)
- Belästigung und/oder
- sexuelle Belästigung
Begriffserläuterung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in §1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in §1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt werden.
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in §1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Persönlicher Anwendungsbereich
Für wen trifft das zu?
- Arbeiternehmer/innen
- Azubis
- den Arbeitnehmern/innen ähnliche Personen (z.B. Heimarbeiter/innen)
- z.T. Selbständige und Vorstände
- z.B. neutrale Ausschreibungen
- Treffen von Schutzmaßnahmen, die darauf hinwirken, dass Diskriminierung unterbleibt
- Beschwerderecht (z.B. bei BR oder PR)
- ggf. Leistungsverweigerung (Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.)
- Schadenersatzanspruch (Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitgeber die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten haben.)
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien vorlegt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.
Betroffene können durch Antidiskriminierungsverbände unterstützt werden.
Antidiskriminierungsstelle (ADS)
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird, unbeschadet der Zuständigkeit des Beauftragten des deutschen Bundestages oder der Bundesregierung, die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligung wegen eines im §1 genannten Grundes eine „Antidiskriminierungsstelle – ADS“ errichtet.
Betroffene können sich an diese Stelle wenden, bei Fragen bitte direkt an die „Beratungsstelle“ – auch vor der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.
Hier die Erreichbarkeiten:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Anschrift: 10178 Berlin, Alexanderstraße 1
Zentrale/Tel.: 03018 555-1855
Beratung/Tel.: 03018 555-1865 (Mo-Fr, 9-12 u. 13-15 Uhr)
Telefax: 03018 555 41865
e-Mail: poststelle@ads.bund.de
Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de
- siehe auch: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Rechtsprechung (pdf.Dokument)
(Die Ausarbeitungen zum AGG erfolgten von Ingrid Dieterich (ver.di) und wurden freundlicherweise für die Landesfrauengruppe der GdP MV zur Verfügung gestellt.)
Jana Gutzmann,
Vorsitzende der LFG Mecklenburg-Vorpommern