GdP MV zum Auswahlverfahren § 13 PolLaufbVO
Wer Karriere verspricht muss auch Karrieremöglichkeiten anbieten – Leistung muss sich lohnen
- 2 Seminargruppen müssen möglich sein –

An der Fachhochschule in Güstrow fand in diesen Tagen das Assessment-Center (AC) zum Aufstiegsstudium § 13 Polizeilaufbahnverordnung (PolLaufbVO) statt. Nach vorliegenden Informationen bestanden das Verfahren nur ca. 40 Teilnehmer. Jetzt muss es doch auch möglich sein, dass alle die nachgewiesenermaßen über die Voraussetzungen verfügen am Studium teilzunehmen, auch in diesem Jahr beginnen.
„Zweifellos müssen die Dienststellen die Abwesenheit unserer jungen Kolleginnen und Kollegen für das 18monatige Studium kompensieren. Allerdings müssen wir Personalmangel seit Jahren auch aus so vielen anderen Gründen verzeichnen. Für die Teilnahme am § 13 PolLaufbVO verzichten wir aber gerne“, so Schumacher weiter.
Die GdP MV fordert den Innenminister auf, dass die Kolleginnen und Kollegen, die das Auswahlverfahren zum Studium nach § 13 erfolgreich beendet haben, ALLE in diesem Jahr auch am Studium teilnehmen können.
Schumacher abschließend: „20 Plätze für über 2000 Kolleginnen und Kollegen im mittleren Dienst und das nur alle 2 Jahre, sind eindeutig zu wenig.“
Hintergrund
Der § 13 PolLaufbVO MV beschreibt den Regelaufstieg für verbeamtete Beschäftigte im Polizeivollzugsdienst der Landespolizei MV.
Weitere Informationen finden Sie hier:
„Zweifellos müssen die Dienststellen die Abwesenheit unserer jungen Kolleginnen und Kollegen für das 18monatige Studium kompensieren. Allerdings müssen wir Personalmangel seit Jahren auch aus so vielen anderen Gründen verzeichnen. Für die Teilnahme am § 13 PolLaufbVO verzichten wir aber gerne“, so Schumacher weiter.
Die GdP MV fordert den Innenminister auf, dass die Kolleginnen und Kollegen, die das Auswahlverfahren zum Studium nach § 13 erfolgreich beendet haben, ALLE in diesem Jahr auch am Studium teilnehmen können.
Schumacher abschließend: „20 Plätze für über 2000 Kolleginnen und Kollegen im mittleren Dienst und das nur alle 2 Jahre, sind eindeutig zu wenig.“
Hintergrund
Der § 13 PolLaufbVO MV beschreibt den Regelaufstieg für verbeamtete Beschäftigte im Polizeivollzugsdienst der Landespolizei MV.
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