Tarifbeschäftigte mit „Neuverträgen“ sollten Urlaubsgeld 2006 geltend machen
Frist 31.01.2007 beachten!
In der Urteilsbegründung wird darauf abgestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, ob es „vergleichbare Beamte“ gibt. Entscheidend ist, dass die Formulierung in den Verträgen gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, da sie nicht klar und verständlich ist. Dies wird damit begründet, dass bereits im Jahr 2004 die Sonderzahlung und das Urlaubsgeld für die Beamten des Landes Niedersachsen durch eine monatliche Zahlung ersetzt worden sind und keinem Beamten mehr Urlaubsgeld zustand. Mit dem Jahr 2005 ist auch die einmalige monatliche Sonderzahlung zum Teil weggefallen, da darüber hinaus auch noch zwischen den Besoldungsgruppen bis A 8 und höher unterschieden wurde.
Die von diesen Regelungen Betroffenen sollten das Urlaubsgeld 2006 bis zum 31. Januar 2007 geltend machen, da die tarifvertragliche Ausschlussfrist eine Geltendmachung innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit erforderlich macht. Das Urlaubsgeld 2006 war am 31. Juli 2006 fällig, so dass die Frist am 31. Januar 2007 endet.
Für den Fall, dass das Land der Forderung nicht entspricht, müsste der Betrag über den Klageweg geltend gemacht werden. Hierfür gewähren wir unseren Mitgliedern Rechtsschutz.
Die von diesen Regelungen Betroffenen sollten das Urlaubsgeld 2006 bis zum 31. Januar 2007 geltend machen, da die tarifvertragliche Ausschlussfrist eine Geltendmachung innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit erforderlich macht. Das Urlaubsgeld 2006 war am 31. Juli 2006 fällig, so dass die Frist am 31. Januar 2007 endet.
Für den Fall, dass das Land der Forderung nicht entspricht, müsste der Betrag über den Klageweg geltend gemacht werden. Hierfür gewähren wir unseren Mitgliedern Rechtsschutz.