Beihilfeverordnung vor Reform: Vorsorgeuntersuchungen künftig beihilfefähig

Folgende wesentliche Änderungen sind in dem vorliegenden Entwurf vorgesehen:
- Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen im Bereich von Krebserkrankungen sollen künftig beihilfefähig sein.
- Es wird eine Rechtsgrundlage zur Beihilfefähigkeit bei außerklinischer Intensivpflege geschaffen.
- Der beihilfefähige Höchstbetrag einer Familien- und Hauspflegekraft wird entsprechend den Entwicklungen zum Mindestlohn angehoben.
- Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilbehandlungen werden in Teilbereichen angepasst (bspw. im Bereich der Ergotherapie).
Akuter Handlungsbedarf: Bearbeitungsfristen von Beihilfeanträgen
Die angedachten Anpassungen sind grundsätzlich begrüßenswert. Ein großes Problem unserer Kolleginnen und Kollegen bleibt allerdings unangetastet: Die teilweise überlangen Bearbeitungszeiten von Beihilfeanträgen und die damit verbundene erhebliche finanzielle Belastung der Betroffenen. Die GdP hatte bereits mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Die Anpassung der Beihilfeverordnung muss daher zum Anlass genommen werden, Bearbeitungszeiten von Beihilfeanträgen festzuschreiben. Nur so erhalten gerade Kolleginnen und Kollegen mit chronischen Erkrankungen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen finanzielle Planungssicherheit. Damit solche Fristen auch gehalten werden können, ist selbstverständlich in den Beihilfestellen des Landes auch das erforderliche qualifizierte Personal einzustellen. Die GdP wird hier weiter am Ball bleiben.
Dokumente zum Download:
GdP-Info vom 12.01.2023
GdP-Stellungnahme vom 11.01.2023