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Neue Einkommensgrenzen für Erhalt Kindergeld

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Potsdam.

Bislang hingen sowohl die Einräumung des Steuerfreibetrages als auch die Zahlung des Kindergeldes bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die in Schul- oder Berufsausbildung sind, davon ab, dass das Kind kein eigenes Einkommen von mehr als derzeit 7.680,00 € im Jahr erzielt.

Für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen kann Kindergeld beansprucht werden, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze des Kindes nicht überschritten wird. Seit 2004 beträgt diese 7.680 Euro, in 2002 und 2003 waren dies 7.188 Euro.

Umstritten war lange die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, insbesondere die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen. Das hat besondere Bedeutung für Kinder in der Berufsausbildung, weil die Ausbildungsvergütung sozialversicherungspflichtig ist; aber auch für Schüler und Studenten, die ihren Unterhalt ganz oder teilweise aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen finanzieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einem Beschluss vom 11.01.2005 (Aktenzeichen 2 BvR 167/02) festgestellt, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abzuziehen sind. Das führt in vielen Fällen dazu, dass Kindergeld nunmehr oder auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.

Ergänzende Unterlagen und Tipps zur Vorgehensweise für möglicherweise betroffene GdP-Mitglieder können hier von uns angefordert werden.

Euer GdP-Team
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