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Altersdiskriminierung – Widersprüche in Brandenburg bleiben weiter ruhend gestellt

Verwaltungsgericht in Bremen entscheidet erste Musterverfahren

Potsdam.

Das Brandenburger Finanzministerium hat mit Schreiben vom 18. September mitgeteilt, dass die bei der ZBB vorliegenden Widersprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung auch weiterhin ruhen, bis eine rechtskräftige obergerichtliche Entscheidung vorliegt.

Einige Fragen, besonders die nach der Anwendung der zweimonatigen Ausschlussfrist, sind bisher noch nicht abschließend geklärt. Trotzdem hatte das Land Berlin im Sommer beschlossen, alle vorliegenden Anträge/Widersprüche – meist negativ – zu bescheiden und nicht ein entsprechendes Urteil abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die Berliner Kolleginnen und Kollegen nun einzeln dagegen klagen müssen.

Anders als Berlin gehört Brandenburg zu den „Spätumsteller“-Ländern, die ihr Besoldungssystem erst nach dem 08.09.2011 (EuGH-Urteil zur Altersdiskriminierung) umgestellt haben. In diesen Ländern kommen Fragen zum Vorliegen eines unionrechtlichen Haftungsanspruchs und ein daraus entstehender verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch noch hinzu.

Das Verwaltungsgericht Bremen – Bremen ist ebenfalls Spätumsteller – hat in einem Urteil vom 25.08.2015 nun in sechs Musterverfahren über Schadensersatzansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung entschieden. Das VG Bremen urteilt, dass den Beamten Schadensersatz sowohl nach dem AGG, als auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zusteht. In der Urteilsbegründung rügt der Richter besonders, dass das Land Bremen nach Bekanntwerden des EuGH Urteils vom 08.09.2011 bis zum 01.01.2014 gebraucht hat, ein rechtsgültiges Besoldungssystem einzuführen.

Durch das legislative Unrecht, dass nämlich eine diskriminierende Regelung nicht schnellstmöglich behoben wurde, entstehe ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch. Auf diesen ist die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG nicht anzuwenden. Außerdem sei die Tatsache, dass der Gesetzgeber sich für eine Umstellung derart lange Zeit gelassen hat, bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes einzubeziehen.

Eine pauschale Schadensersatzhöhe von 100 € pro Monat hält das Verwaltungsgericht Bremen daher für nicht angemessen und staffelt den Betrag: 100€ monatlich für das Jahr 2011, 200 € monatlich für das Jahr 2012 und 300 € monatlich für das Jahr 2013.

Eine Sprungrevision ist zugelassen, so dass diese direkt zum Bundesverwaltungsgericht geführt und damit bald ein höchstrichterliches Urteil vorliegen wird.

Wenn das BVerwG der Argumentation des VG Bremen folgt, können unsere Kolleginnen und Kollegen, die einen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, auf eine Schadensersatzzahlung hoffen. Dies bleibt aber abzuwarten.

Wir werden euch entsprechend informieren.

Euer GdP-Team

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