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Namentliche Kennzeichnungspflicht der Brandenburger Polizeivollzugsbeamten vom Bundesverfassungsgericht bestätigt

Von der GdP unterstützte Klagen nicht zur Entscheidung angenommen

Potsdam.

Am 29. November 2022 endeten die von der Gewerkschaft der Polizei unterstützten Verfahren einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten gegen die 2013 in Brandenburg eingeführte Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamten. Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2019 sehr ausführlich mit den Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte auch von Polizeivollzugsbeamten - insbesondere beim Tragen von Namensschildern - auseinandersetzte, nahm das Bundesverfassungsgericht als höchste gerichtliche Instanz die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.


Die tagtäglichen Gefahrensituationen, denen sich unsere Kolleginnen und Kollegen aussetzen, wurden seitens des Bundesverfassungsgerichts ausgeblendet. Die Gefährdung der Polizeibeamtinnen und - beamten sowie ihrer Familien wurde dem Risiko aller anderen Beamtinnen und Beamten, die unter Nennung ihres Namens Amtshandlungen vornehmen, gleichgesetzt.

Anita Kirsten, GdP Landesbezirksvorsitzende: In Zeiten zunehmender Gewaltbereitschaft gegenüber unserer Polizei ist diese Entscheidung ein fatales Signal. Die Chance, unsere Kolleginnen und Kollegen sowie ihre Familien wirkungsvoller vor Nachstellungen, Anfeindungen und auch Gewalttaten zu schützen, wurde vertan. Andere Bundesländer machen es vor und kennzeichnen ihre Polizeivollzugsbeamten statt mit Namen durch die Vergabe von Nummern.

Verordnete Namensschilder für Polizisten, Forderung eines Polizeibeauftragten und gesetzliche Regelungen zum Verfassungstreuecheck sind Ausdruck dessen, dass Teile der politischen Verantwortungsträger ihrer Polizei misstrauen. Hier wünschen wir uns durch transparentere Darstellung polizeilicher Handlungen in der Öffentlichkeit, weg vom immer einseitiger werdenden medialen Fokus, einen offenen Austausch und ein Umdenken.


Unsere Hoffnung, dass die politische Entscheidung zum Tragen von Namensschildern durch die Gerichte zum besseren Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen korrigiert wird, hat sich leider nicht erfüllt. Eine erste wichtige Forderung sehen wir darin, dass neben der statistischen Erfassung von Gewalt gegen Polizisten auch die Fälle nachgehalten werden, wo sich die Gefährdung und konkrete Angriffe auf unsere Kolleginnen und Kollegen und ihre Familien auf die Freigabe des Namens zurückführen lassen. Ein so untersetzter substantiierter Vortrag würde vielleicht auch die Richter überzeugen, dass die Freigabe des Namens einen zu weitgehenden Eingriff in das auch für unsere Kolleginnen und Kollegen grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
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