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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Beamten mit 3 und mehr Kindern

Grenze zur Unteralimentation unterschritten in Nordrhein-Westfalen

Unmittelbar nach der Entscheidung zur Besoldung in Berlin hat sich das Bundesverfassungsgericht auch mit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten mit der Besoldungsgruppe R 2 in NRW mit drei und mehr Kindern befasst. Es bezog sich dabei auf die Jahre 2013 bis 2015.

Aus den Leitsätzen:
Wenn die Alimentation bei Beamtinnen und Beamten mit 2 Kindern angemessen ist,
darf die Entscheidung für ein 3. Kind nicht dazu führen, dass auf familienneutrale Bestandteile des Gehalts zurückgegriffen werden muss.

Der Bedarf für das 3. und weitere Kinder kann auf Grundlage der Leistungen der
sozialen Grundsicherung zuzüglich 15 % ermittelt werden.

Von Zeit zu Zeit sind diese Maßnahmen zu konkretisieren.

(Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 AZ. - 2 BvL 6/17 u.a. -)


Ob die Besoldung (A-Besoldung) unserer Beamtinnen und Beamten mit 3 und mehr Kindern durch diese Entscheidung betroffen ist, können wir noch nicht einschätzen. Wir werden diesen Beschluss mit der Beamtenabteilung des DGB prüfen und ggf. weitere Schritte einleiten.

Unabhängig davon haben wir das Ministerium der Finanzen aufgefordert, auf Grundlage der vom BVerfG aufgestellten Kriterien entsprechende Berechnungen durchzuführen und bei Unterschreitung der Grenze zur Unteralimentation Änderungen des Familienzuschlags vorzunehmen.

Wir werden euch zu allen Neuigkeiten informieren!

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