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Gespräch im Finanzministerium zum weiteren Vorgehen Anträge/ Widersprüche in Brandenburg

Altersdiskriminierende Besoldung

Potsdam.

Wie schon mehrfach berichtet, beschäftigt uns das Thema altersdiskriminierende Besoldung auch weiterhin. Auch nach den Urteilen des EuGH und des BVerwG ist die Rechtslage im Land Brandenburg keineswegs geklärt. In einem Gespräch im Finanzministerium am 15. Juni 2015 haben wir unsere Bewertung der Rechtslage dargelegt und die Frage der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche unserer Kolleginnen und Kollegen erörtert.

Nach den Urteilen des EuGH und des BVerwG ist noch immer strittig, ob überhaupt und wenn ja ab welchem Zeitpunkt die 2-Monats-Frist für eine Geltendmachung eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs (aus einer verschuldensabhängigen Altersdiskriminierung) einsetzt. Das BVerwG setzt in seinem letzten Urteil für einen verschuldensunabhängigen Haftungsanspruch das Bekanntwerden des EuGH Urteils als Beginn der zweimonatigen Ausschlussfrist (8. September bis 8. November 2011) an. Mit der Frage der Geltendmachung eines verschuldensabhängigen Haftungsanspruches hatte es sich nicht befasst.

Wir vertreten die Auffassung, dass in Brandenburg ein besonderer Fall vorliegt, da die altersdiskriminierende Besoldung bis zum 31. Dezember 2013 fortgeführt wurde. So wurde unserer Ansicht nach durch die fortwährende Diskriminierung monatlich mit jeder Besoldungszahlung ein erneuter Rechtsbruch begangen, aus dem ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Das Ministerium teilt die Ansicht, dass sich die Urteile des BVerwG auf einen anderen Sachverhalt beziehen, da im Gegensatz zu Brandenburg in den verhandelten Fällen aus Sachsen und Sachsen-Anhalt die rechtswidrige altersdiskriminierende Besoldung schon abgeschafft war. Die Argumentation des fortwährenden Rechtsbruchs teilt das Ministerium allerdings nicht.

Derzeit sind allein in Brandenburg bei den Verwaltungsgerichten 20 Verfahren zu der Frage der zeitnahen Geltendmachung anhängig. Dazu kommen noch weitere Verfahren aus anderen „Spätumsteller“-Ländern. In Hessen wird bereits vor dem OVG verhandelt. Des Weiteren liegt zu dem Urteil des BVerwG bereits eine Verfassungsbeschwerde vor.

Das Ministerium sieht im Moment keinen Handlungsbedarf und wird voraussichtlich keine Entscheidung treffen, wie mit den bisher ruhend gestellten Anträgen/ Widersprüchen verfahren wird, bevor die Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Auch wenn das Gespräch nicht auf eine schnelle Lösung im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen hoffen lässt, hat das Ministerium Gesprächsbereitschaft gezeigt. Es wurde uns signalisiert, dass Urteile aus anderen Spätumsteller-Ländern auch in Brandenburg anerkannt werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Urteile in den anderen Ländern bzw. den bereits in Brandenburg anhängigen Verfahren sehen wir keine Möglichkeit, durch das Führen von (zusätzlichen) Musterprozessen eine Beschleunigung einer abschließenden Entscheidung zu erreichen.

Aktuell prüfen wir die Frage der Verjährung von Ansprüchen auch bei noch laufenden Widerspruchsverfahren. Das Ministerium geht davon aus, dass den Antragstellern/ Widerspruchsführern durch das weitere Ruhen ihrer Verfahren keine Nachteile entstehen. Einer von uns vorgeschlagenen Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung steht es ablehnend gegenüber.

Wir sind weiter an dem Thema dran und werden entsprechend informieren.

Euer GdP-Team
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