Pressemitteilung
Endlich Schmerzensgeld für Polizisten
Mit der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung übernimmt das Land die Schmerzensgeldansprüche von Polizisten, wenn der Täter nicht zahlen kann oder will. Das gilt auch dann, wenn dieser zum Zeitpunkt des Angriffs schuldunfähig war oder fahrlässig gehandelt hat. „Dass die Landesregierung ihren ersten Gesetzentwurf nachgebessert hat und die angegriffenen Polizisten auch dann ein Schmerzensgeld erhalten, wenn der Täter schuldunfähig war oder die Tat fahrlässig begangen hat, ist wichtig. Dadurch ist sichergestellt, dass kein verletzter Beamter in Zukunft auf seinem Schmerzensgeldanspruch sitzen bleibt“, betonte Plickert.
Voraussetzung für die Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn ist, dass dessen Höhe mindestens 250 Euro beträgt und dass der verletzte Beamte nicht bereits eine Unfallentschädigung oder einen Unfallausgleich erhalten hat. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder nach Unwiderruflichkeit des Vergleichs gestellt werden.
Voraussetzung für die Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn ist, dass dessen Höhe mindestens 250 Euro beträgt und dass der verletzte Beamte nicht bereits eine Unfallentschädigung oder einen Unfallausgleich erhalten hat. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder nach Unwiderruflichkeit des Vergleichs gestellt werden.