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Zulage für höherwertige Tätigkeit - Auszahlung steht unmittelbar bevor

Foto: Jürgen Seidel/GdP
Foto: Jürgen Seidel/GdP

Mit diversen Abfragen an die Kreispolizeibehörden hatte das Ministerium versucht, eine belastbare Grundlage zur Ermittlung der Quoten für die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 59 des Landesbesoldungsgesetzes zu finden. Aufgrund fehlerhaften Zahlenmaterials hat sich die Auszahlung der Zulage allerdings abermals verzögert. Die GdP hat hier gemeinsam mit dem PHPR immer wieder darauf hingewiesen, dass eine zeitnahe Regelung und damit eine schnelle Auszahlung gewährleistet werden muss. Nun kann endlich Vollzug gemeldet werden: Die Quoten sind verbindlich ermittelt. Die Auszahlung soll zeitnah, spätestens aber bis zum 15.08.2021 erfolgen.

Welche Ansprüche kommen zur Auszahlung?

Das Ministerium hat im Rahmen der aktuell versandten Rundverfügung die Auszahlungsansprüche für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2019 und dem 31.01.2021 definiert. Die Höhe der Zulage ergibt sich dabei grundsätzlich aus der Differenz zwischen der eigenen Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, die dem höherwertigen Amt zugeordnet ist. Für den Zeitraum nach dem 31.01.2021 ist eine erneute Abfrage der Berechtigten erforderlich. Das erforderliche Zahlenmaterial muss dabei möglichst schnell erfasst werden, um die nach dem Stichtag auflaufenden Ansprüche schnell zur Auszahlung zu bringen.

GdP-Forderung: Deckelungsbeschluss muss vollständig aufgehoben werden

Die GdP begrüßt ausdrücklich, dass die Kolleg:innen nun durch die Nachzahlungen entsprechend der ausgeübten Funktion bezahlt werden. Noch besser wäre es, wenn die Besoldung sich grundsätzlich an der ausgeübten Funktion orientieren würde. Das wäre ein deutliches Signal der Wertschätzung und würde die Behelfslösung über eine Zulage entbehrlich machen. Hierfür wird sich die GdP gemeinsam mit dem PHPR weiter einsetzen.
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