GdP hakt nach
Verfahrenseinstellungen wegen „Unbekannten Aufenthalts/ o.f.W.“
Flugblatt

Flugblatt vom 9. Februar 2023
Aus Sicht der GdP darf das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich keinen Grund zur Einstellung des Verfahrens darstellen. Daher hatten wir uns bereits 2019 der Thematik angenommen und gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Änderungsvorschlag unterbreitet: Bevor das Verfahren gem. § 154f StPO eingestellt wird, soll durch die jeweilige Polizeidienststelle zunächst ein erneuter Zustellversuch erfolgen. Die Staatsanwaltschaft folgte damals unserem Vorschlag und das LPP steuerte in der Folge eine entsprechende Handlungsanweisung an alle Polizeiinspektionen. Natalie Grandjean erklärte nun im aktuellen Gespräch, dass die Handlungsanweisung nach wie vor Bestand habe und man sie nun erneut innerhalb des LPP im Rahmen interner Öffentlichkeitsarbeit steuern werde.
Wir danken der Landespolizeivizepräsidentin für das angenehme und konstruktive Gespräch!
Jordana Becker
Stellv. Vorsitzende KG Saarbrücken Stadt/Land