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Freizeitausgleich für G7 in Elmau auch in Thüringen

Gleichberechtigung nach BVerwG Urteil für unsere Kräfte

Erfurt.

Die Gewerkschaft der Polizei im Bund erstritt für den Einzelsachverhalt beim Einsatz G7 in Elmau Freizeitausgleich für Bereitschaftszeiten. Das BVerwG entschied am 29.04.2021 mit Az: 2C33.20, dass der Freizeitausgleich für die Ruhezeiten zu gewähren sind. In Thüringen gibt es eine hohe dreistellige Zahl an Widersprüchen zum Freizeitausgleich G7, welche nun schon über Jahre liegengeblieben sind.

Das BVerwG führt aus: „Die von der Beklagten in den aufgestellten Dienstplänen ausgewiesenen und so bezeichneten "Ruhezeiten" der Kläger während des Einsatzes stellen bei zutreffender rechtlicher Einordnung Arbeitszeit dar, und zwar Zeiten des Bereitschaftsdienstes …“

„…Danach ist der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.“

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.Januar 2009 – 2 C 90.07)…“ „…Der Senat hat dies zuletzt dahin gehend zusammengefasst, dass Bereitschaftsdienst in diesem Sinne voraussetzt, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20.Oktober 2020 – 2 B 36.20)

Die GdP fordert die Thüringer Polizei auf, eine sofortige Genehmigung des Freizeitausgleichs zu veranlassen.

Der Landesvorstand

Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
gdp-thueringen@gdp.de
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